Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.258/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_258/2012

Urteil vom 22. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. Verband X.________,
2. Stiftung Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.

Gegenstand
Beitragsgesuch zu Ausbildungsprojekt LernDoku,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
10. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT wies mit Verfügung vom 21.
Februar 2012 das Gesuch des Verbands X.________, ihm und der Stiftung
Y.________ seien Bundesbeiträge nach Art. 52 Abs. 1 bzw. Art. 54 und 55 des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) in der Höhe von Fr. 188'700.-- an die
Projektkosten von Fr. 314'500.-- für eine Online-Lerndokumentation für das
Berufsfeld A.________ zu gewähren, ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2012 gut, hob die
Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück (Ziffer 1 des Dispositivs). Es verpflichtete das Bundesamt, den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.-- (inkl. Spesen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten (Ziffer 3 des Dispositivs).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2012
beantragen der Verband X.________ und die Stiftung Y.________ dem
Bundesgericht, Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 34'719.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu
entrichten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Der Rechtsstreit betrifft die Verweigerung eines Bundesbeitrags
(Subvention). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
gemäss Art. 83 lit. k BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen,
auf die kein Anspruch besteht. Massgeblich für den von den Beschwerdeführern
beantragten Bundesbeitrag ist das Berufsbildungsgesetz. Gemäss Art. 52 Abs. 1
BGG beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den
Kosten der Berufsbildung. Hauptsächlich leistet er Pauschalbeiträge an die
Kantone (Art. 52 Abs. 2 BGG), den Rest seines Beitrags leistet er gemäss Art.
52 Abs. 3 BGG an Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur
Entwicklung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur
Qualitätsentwicklung im Sinne von Art. 54 (in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und
Art. 8 Abs. 2) BGG oder für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse im
Sinne von Art. 55 BGG. Weder der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 noch die übrigen
in Betracht fallenden Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes legen das
Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Bundesbeiträge nahe. Angefochten ist zwar
nicht ein definitiver materieller Beitragsentscheid, sondern ein
Rückweisungsentscheid und dabei bloss die Festsetzung der Parteientschädigung.
Die Ausschlussgründe von Art. 83 BGG greifen angesichts des Grundsatzes der
Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S.
647 f.) ungeachtet der Tatsache, ob ein End-, Teil-, Zwischen- oder
Kostenentscheid angefochten wird. Unter diesen Umständen hätten die
Beschwerdeführer nach der ihnen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden
Begründungspflicht, die trotz Art. 29 Abs. 1 BGG auch hinsichtlich nicht ohne
Weiteres gegebener Eintretensvoraussetzungen besteht (vgl. BGE 134 II 45 E.
2.2.3 S. 48 mit Hinweisen), darlegen müssen, warum es im vorliegenden Fall um
eine den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnende
Anspruchssubvention gehe. Sie haben dies unterlassen, sodass schon aus diesem
Grunde auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte.

2.2 Selbst wenn aber die Beschwerde gegen den Sachentscheid gegeben wäre,
erwiese sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig:

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist einzig gegen End- und Teilentscheide
ohne Weiteres zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide jedoch
nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG). Ein
Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127;
133 V 477 E. 4 S. 480-482). Ein solcher liegt auch dann vor, wenn eine
Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über
Kostenfolgen befindet (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 135 III 329). Ein
derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an
den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der
Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329; 133 V 645
E. 2; Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2, in: ASA 79 S. 575 und StR 64/
2009 S. 608). Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen
wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der beschwerdeführenden Person, so
dass diese keinen Anlass mehr hat, diesen Entscheid in der Sache anzufechten,
so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt
innerhalb der Frist von Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit
ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 645 E.
2.2 S. 648; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; Urteile
9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 1.1, in: SVR 2010 IV Nr. 27; 2C_759/2008
vom 6. März 2009 E. 2, in: ASA 79 S. 575 und StR 64/2009 S. 608; zum Ganzen
zuletzt Urteil 2C_366/ 2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1).

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Rückweisungs- und insofern
um einen Zwischenentscheid. Damit erweist sich nach dem vorstehend Gesagten
auch der Entscheid über die Parteientschädigung bloss als ein Zwischenschritt
im gesamten Verfahrensverlauf, sodass er - wenn überhaupt (s. aber vorstehend
E. 2.1) - erst im Nachgang zum Endentscheid in der Sache angefochten werden
könnte. Besondere Gründe, die für eine andere Vorgehensweise sprechen und ein
sofortiges Handeln des Bundesgerichts als notwendig erscheinen lassen würden,
sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern, entgegen der ihnen
unter diesen Umständen auch in dieser Hinsicht obliegenden Begründungspflicht,
nicht aufgezeigt.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und
Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller