Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.255/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_255/2012

Urteil vom 22. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011
Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.
Februar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1965 geborene Staatsangehörige von Indien, hat aus einer früheren
Ehe drei Kinder, eine 1989 geborene Tochter und zwei Söhne, geboren 1990 und
1994. Am 30. Januar 2002 heiratete sie in ihrer Heimat einen (ehemaligen)
Landsmann, welcher in der Schweiz eingebürgert ist. Sie erhielt gestützt auf
diese Heirat eine Aufenthaltsbewilligung und reiste am 22. August 2007 im Alter
von 42 Jahren zusammen mit ihren drei Kindern, die damals knapp 18, knapp 17
und knapp 13 Jahre alt waren zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein; die Kinder
erhielten ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei der Mutter.
Bereits gut vier Monate nach der Einreise, anfangs Januar 2008, wurde die
eheliche Wohngemeinschaft erstmals aufgelöst; von November 2008 bis November
2009 lebten die Ehegatten nochmals während einem Jahr zusammen; seither wurde
die Ehegemeinschaft nicht wieder aufgenommen.

Mit Verfügungen vom 13. Juli 2010 lehnte das Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen von X.________ und ihrer drei Kinder ab. Mit Entscheid
vom 31. Mai 2011 hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die
gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde in Bezug auf den 1990 geborenen
Sohn gut, dies angesichts der Tatsache, dass dieser sich in Ausbildung befinde
und bereits mehr als die Hälfte der Lehre absolviert habe; in Bezug auf die
Mutter und die beiden anderen Kinder (Tochter und jüngerer Sohn) wies sie die
Beschwerde ab.
Das Verwaltungsgericht befand mit Urteil vom 16. Februar 2012 über die gegen
den Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde
von X.________ und der beiden im vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden
Kinder. Es hiess die Beschwerde in Bezug auf die Tochter und den jüngeren Sohn
- teilweise - dahin gehend gut, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei- und
Militärdirektion zurückgewiesen wurde; im Wesentlichen ging es darum, Letztere
zur Prüfung anzuhalten, ob den beiden Geschwistern in gleicher Weise wie dem
älteren Bruder ausländerrechtlich ermöglicht werden solle, ihre Lehre zu
absolvieren. In Bezug auf X.________ wies es die Beschwerde ab; es hielt dafür,
dieser stünde (wie übrigens auch den Kindern) kein Rechtsanspruch auf
Bewilligung zu, und schützte die zur Bewilligungsverweigerung führende
Ermessensausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG durch die Vorinstanz(en).
Mit Beschwerde vom 16. März 2012 beantragt X.________ unter Bezugnahme auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts dem Bundesgericht, das Migrationsamt sei
anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu erneuern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Zwar prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei
obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden; bei der Anfechtung
eines Entscheids über die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung ist das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer Weise geltend zu
machen.

Das Verwaltungsgericht hat umfassend geprüft, ob die Beschwerdeführerin
gestützt auf verschiedene diesbezüglich in Frage kommende Normen einen
Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung habe. Es verneinte dies
hinsichtlich von Art. 42 Abs. 1 und 49 AuG (E. 5.1 Ingress), Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG (E. 5.1.1), Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (E. 5.1.2) sowie auch von Art.
8 EMRK, Letzteres da ihre Kinder, die vorübergehend in den Genuss einer
Aufenthaltsbewilligung gekommen sind (ein Sohn) bzw. möglicherweise noch kommen
(zweiter Sohn und Tochter), kein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben und nicht
mit einer Bewilligungsverlängerung rechnen dürfen (E. 5.1.3., auch E. 5.2). Zu
diesen auf der Linie der Rechtsprechung liegenden Erwägungen lässt sich der
Beschwerdeschrift nichts Konzises entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht nicht
in vertretbarer Weise das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs geltend, und das
eingereichte Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Die Rechtsschrift könnte - höchstens - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG) entgegen genommen werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art.
106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht
und tut erst recht nicht dar, inwiefern ein solches durch das angefochtene
Urteil verletzt worden sein könnte. Ohnehin ist sie bei Fehlen eines
Rechtsanspruchs auf die nachgesuchte Bewilligung durch deren Verweigerung nicht
in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass ihr weitgehend die
Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE
133 I 185). Auch als Verfassungsbeschwerde erweist sich die vorliegende
Beschwerde mangels einschlägiger Rügen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) als
offensichtlich unzulässig.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

2.5 Ergänzend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Ziffer 3 des
Dispositivs des angefochtenen Urteils (Kostenregelung) entgegen ihrer
Befürchtung keinen Widerspruch enthält: Von der auf Fr. 2'500.-- festgesetzten
Pauschalgebühr (entspricht dem geleisteten Kostenvorschuss) wird ihr sowie den
beiden vor Verwaltungsgericht teilweise unterliegenden Beschwerde führenden
Kindern insgesamt bloss ein Teilbetrag von 1666.45 auferlegt; die übrigen
Kosten (Differenz zum vorgeschossenen Betrag von Fr. 2'500.--) werden gemäss
ausdrücklicher Anordnung nicht erhoben, und über den Saldo wird abzurechnen
sein.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller