Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.254/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_254/2012

Urteil vom 20. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 1. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1975, ist Staatsangehöriger von Mazedonien und den USA. Er
heiratete am 15. Juli 2003 eine Schweizer Bürgerin und erhielt im Oktober 2003
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Im August 2004 wurde die
eheliche Wohngemeinschaft aufgegeben; das Scheidungsurteil datiert vom 9. April
2009.

Am 27. November 2009 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das
Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab;
gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung. Es hielt dafür, mangels dreijähriger
Dauer der Ehegemeinschaft fehle es an einem Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 42 AuG; eine Rückkehr nach Mazedonien oder den USA sei
zumutbar, es liege auch kein wichtiger Grund im Sinne der Anspruchsnorm von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 8. Juni 2010 wegen Verspätung nicht ein,
und die gegen den Nichteintretensbeschluss erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. Januar 2011 ab.

Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ am 1. März 2011 unter
Bezugnahme auf seinen nun rechtskräftigen Wegweisungsentscheid vom 27. November
2009 Frist zur Ausreise bis 31. März 2011 angesetzt hatte, ersuchte dieser am
7. März 2011 darum, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise
zu verlängern. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 16. Mai 2011 auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein, weil es in dessen Begründung am Vorbringen
neuer wesentlicher Tatsachen fehle; es setzte eine neue Ausreisefrist an. Den
gegen diese Nichteintretens-verfügung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 28. September 2011 ab. Mit Urteil
vom 1. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen
den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 16. März 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht
unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, es sei das
Wiedererwägungsgesuch zu bewilligen und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren
deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt.
Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann bloss
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen
müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG;
zur Art der zulässigen Rügen und zur Begründungspflicht s. BGE 135 III 513 E.
4.3. S. 521 f.; 134 I 349 E. 3 S. 351 f., 153 E. 4.2.2 S. 158; 133 III 462 E.
2.3 S. 466). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss
in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen.

2.2 Vorliegend ist streitig, ob die erstinstanzliche kantonale Behörde auf ein
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen; hierfür ist
kantonales Recht massgeblich. Der Beschwerdeführer müsste - auch im Rahmen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - aufzeigen, dass dieses
willkürlich angewendet worden sei bzw. sich unmittelbar aus der Verfassung
ergebende Rechte auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung missachtet
worden seien. Ob das ordentliche Rechtsmittel überhaupt zulässig wäre oder
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht fällt, kann unter
diesen Umständen offen bleiben.

Der Beschwerdeführer begnügt sich damit darzulegen, dass er in den letzten zwei
Jahren sein Deutsch verbessert habe, sein Arbeitsaufenthalt sich verlängert
habe und seine Integration fortgeschritten sei. Zunächst ist festzuhalten, dass
das, was er geltend macht(e), unter dem Gesichtswinkel des Anspruchstatbestands
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (es fehlt an einer dreijährigen ehelichen
Gemeinschaft) ebenso wie für einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG offensichtlich irrelevant wäre. Es stellte sich einzig die
Frage einer Wiedererwägung im Hinblick auf die Erteilung einer Bewilligung nach
freiem Ermessen. Weder befasst der Beschwerdeführer sich mit dem Vorhalt des
Verwaltungsgerichts, dass er sich nicht auf eine allein durch Missachtung der
Ende 2009 verfügten und seit anfangs 2011 rechtskräftigen Wegweisung
ermöglichte allenfalls verbesserte Integration berufen könne, noch zeigt er
auf, dass es willkürlich oder sonst wie unter verfassungsrechtlichen Aspekten
unzulässig war, zu Beginn des Jahres 2011 das Vorliegen von für die
Neubeurteilung seines ausländerrechtlichen Status erheblichen neuen Tatsachen
zu verneinen.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien;
der Beschwerdeführer hat zudem seine Bedürftigkeit nicht dargelegt (Art. 64
BGG).

Demnach sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller