Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.251/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_251/2012
2C_252/2012

Urteil vom 17. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination,
Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Adrian Muster,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Steuerbefreiung Kantons- und Gemeindesteuern 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Unter dem Namen "Stiftung X.________" besteht eine Stiftung im Sinne von Art.
80 ff. ZGB mit Sitz in A.________/BE. Dem Handelsregistereintrag lässt sich
wörtlich folgende Zwecksetzung der Stiftung entnehmen: "Führung eines oder
mehrerer Meditationszentren und die Vornahme der damit zusammenhängenden
Massnahmen und Aufwendungen. Die Meditationszentren sind der buddhistischen
Meditation und Praxis in all ihren Formen gewidmet. Mit den Zentren sollen
buddhistische Formen und Methoden der Geistesschulung einer breiteren Schicht
von Interessierten zugänglich gemacht werden. Die Stiftung verfolgt
ausschliesslich gemeinnützige Zwecke."

B.
Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erwarb die Stiftung für ________ Franken das in
A.________ gelegene frühere Ferienheim einer bernischen Stadt. In dieser
Unterkunft führt sie gegen Entgelt Meditationskurse durch, die jedermann
zugänglich sind. Mit den sog. "Kurspreisen" erwirtschaftete die Stiftung in den
Jahren 2005 bis 2007 Erträge von Fr. ________, Fr. ________ sowie Fr. ________.
Diese Einnahmen dienen der Stiftung zur Deckung der Kosten für Unterkunft und
Verpflegung der Kursteilnehmenden, der Spesen der Lehrpersonen sowie der
Aufwendungen für Administration, Werbung und Betrieb des Zentrums. Kursleitende
sind Organe der Stiftung sowie externe Fachleute aus dem In- und Ausland.
Diesen wird jeweils am Ende der Meditationskurse anonym eine Spende durch die
Teilnehmenden ausgerichtet. Diese Gaben, deren Höhe unbekannt ist, sind -
abgesehen vom Auslagenersatz - die einzigen Einkünfte des Lehrkörpers.

C.
Am 27. März 2002 verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, die Stiftung
sei rückwirkend ab Gründung von der Steuerpflicht befreit. Sechs Jahre später,
am 19. September 2008, stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern eine
Überprüfung der Steuerbefreiung in Aussicht und verlangte bei der Stiftung
Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 widerrief sie (sinngemäss)
die Steuerbefreiung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung
des Kantons Bern am 22. Januar 2010 ab. Rekurs und Beschwerde an die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern blieben erfolglos. Demgegenüber hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerden hiergegen am 9. Februar
2012 teilweise gut, hob den Entscheid der Steuerrekurskommission auf und
befreite die Stiftung per 31. Dezember 2009 "wegen Gemeinnützigkeit" von der
Steuerpflicht betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte
Bundessteuer.

D.
Mit Eingabe vom 16. März 2012 erhebt die Steuerverwaltung des Kantons Bern beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt
den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar
2012 sei aufzuheben und der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Bern vom 5. April 2011 sei zu bestätigen. Sie rügt eine Verletzung von
Bundesrecht, da die Stiftung nicht uneigennützig handle und eine
Steuerbefreiung gegen das Gebot der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung
verstosse.

E.
Die Stiftung und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Steuerverwaltung deren
Gutheissung beantragt.

Erwägungen:
I. Prozessuales

1.
1.1 Das angefochtene Urteil betrifft neben den Kantons- und Gemeindesteuern
2009 auch die direkte Bundessteuer 2009. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465, 59 E. 1 S. 60 f.;
Urteile 2C_943/2011, 2C_127/2012 vom 12. April 2012 E. 1.1, nicht publ. in BGE
138 I 154).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid über die direkten Steuern des Kantons und des
Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4 Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie schon der Steuerverwaltung des
Kantons Bern bildeten neben der direkten Bundessteuer auch die "Kantons- und
Gemeindesteuern". Darunter fallen einerseits die Gewinn- und Kapitalsteuer
gemäss dem Steuergesetz [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG
661.11), andererseits die Steuern nach dem Gesetz [des Kantons Bern] vom 23.
November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG/BE; BSG 662.1).

II. Direkte Bundessteuer

2.
2.1 Nach Art. 56 lit. g Satz 1 DBG sind juristische Personen, die öffentliche
oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der subjektiven Steuerpflicht befreit
für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet
ist.
Für die Steuerbefreiung infolge Gemeinnützigkeit muss die Tätigkeit der
juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegen und uneigennützig
erfolgen. Die Tätigkeit muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als
förderungswürdig erscheinen. Mit der gemeinnützigen Zielsetzung dürfen nicht
Erwerbszwecke oder sonstige eigene - unmittelbare wirtschaftliche oder
persönliche - Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder
verbunden sein (Urteil 2A.42/2007 vom 11. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Sichtweise von Art. 56 lit. g DBG
im Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 festgehalten (hienach: Kreisschreiben
Nr. 12/1994, publ. in: ASA 63 S. 130). Damit eine Steuerbefreiung wegen
Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zweckes beansprucht werden
kann, müssen danach bestimmte allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich
die "Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung", die "Unwiderruflichkeit der
Zweckbindung" und die "tatsächliche Tätigkeit" dem statutarischen Zweck
entsprechend. Bei juristischen Personen, die sich für die Steuerbefreiung auf
die Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes berufen, verlangt das
Kreisschreiben Nr. 12/1994 zudem als besondere Voraussetzungen das
Allgemeininteresse sowie die Uneigennützigkeit (vgl. auch die Praxishinweise
vom 18. Januar 2008 der Kommission für Selbständigerwerbende und juristische
Personen, Arbeitsgruppe Steuerbefreiung der Schweizerischen Steuerkonferenz
[SSK], Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder
gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen; MARCO GRETER, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 27 ff. zu
Art. 56 DBG; THOMAS KOLLER, in: Hans Michael Riemer, Die Stiftung in der
juristischen und wirtschaftlichen Praxis, Stiftungen und Steuern, 2001, S. 55
ff.; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Il. Teil, 2004, N. 83 ff. zu Art. 56 DBG;
FELIX RICHER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum
DBG, 2. Aufl. 2009, N. 41 ff. zu Art. 56 DBG; NICOLAS URECH, in: Yersin/Noël
[Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 52 ff. zu Art. 56
DBG).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung erfüllt sind, nämlich die Ausschliesslichkeit der
Mittelverwendung, die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und die tatsächliche
Tätigkeit der Stiftung entsprechend dem statutarischen Zweck. Ebenso ist
anerkannt, dass die Aktivität der Stiftung an sich im Allgemeininteresse liegt
und der Kreis der Destinatäre durchaus offen ist. Die Beschwerdeführerin
behauptet allerdings, die Stiftung handle nicht uneigennützig und deren
Steuerbefreiung verletze das Gebot der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung.

3.
3.1 Uneigennützigkeit
3.1.1 Der Begriff der Gemeinnützigkeit umfasst nach dem Kreisschreiben Nr. 12/
1994 neben der Tätigkeit im Allgemeininteresse das Element der
Uneigennützigkeit, d.h. des selbstlosen altruistischen Handelns. Eine
Voraussetzung für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit besteht mithin
darin, dass keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt werden. Entsprechend
bestimmt Art. 56 lit. g Satz 2 DBG, unternehmerische Zwecke gälten
grundsätzlich nicht als gemeinnützig. Wo gleichwohl eine Erwerbstätigkeit
besteht, darf sie nicht den eigentlichen Zweck der Institution bilden. Praxis
und Doktrin billigen eine Erwerbstätigkeit, sofern der kaufmännischen
Tätigkeit, gemessen an der Gesamtheit der von der Institution ausgeübten
gemeinnützigen Tätigkeit, eine blosse Hilfs- und untergeordnete Funktion
zukommt (dazu Urteil 2P.173/1998 vom 24. Februar 1999 E. 3a/cc, in: RDAT
Il-1999 S. 318, Pra 89/2000 Nr. 167 mit Hinweisen auf die Doktrin; ferner TH.
KOLLER, a.a.O., S. 76 f., mit Verweis auf BGE 113 lb 7 E. 4b S. 12; vgl. auch
BGE 131 II 1 E. 3.4 S. 7 f.). Wenn bei einer solchen "Annextätigkeit" nur die
Selbstkosten (ohne Gewinnzuschlag) gedeckt werden, ist dies ein weiteres Indiz
für eine Aktivität, die der Gemeinnützigkeit nicht abträglich ist. Hingegen
qualifiziert die Tatsache allein, dass eine juristische Person nicht
gewinnorientiert arbeitet, ihre Tätigkeit nicht zwingend als gemeinnützig
(Urteil 2C_162/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3.1, in: StR 67/2012 S. 133).
Vorliegend betreibt die Stiftung hauptsächlich ihr Meditationszentrum. Eine
Institution, die sich der "seelischen Befreiung und Selbstfindung" widmet, muss
an einem abgeschiedenen und naturnahen Ort gelegen sein. Dieser kann sich nicht
inmitten eines touristischen Zentrums oder immissionsreicher
Freizeitaktivitäten befinden. Ein entlegenes Meditationszentrum hat
zwangsläufig selbst für Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmenden zu sorgen.
Entsprechend ist bei der Stiftung zwischen der geistig-spirituellen Sphäre und
dem Bereich zu unterscheiden, der sich mit dem körperlichen Wohl (Kost und
Logis) der Teilnehmenden befasst. Dass die Stiftung diese Trennung in ihrer
Buchhaltung nicht vollzieht und Quersubventionen vornimmt, ändert daran nichts.
Wenn die Stiftung sich daher von den Teilnehmenden die Selbstkosten für Kost
und Logis (nebst einem Anteil für die Verwaltungskosten) vergüten lässt, kann
dies allein der Gemeinnützigkeit nicht abträglich sein, steht doch das
Meditationszentrum im Vordergrund. Minderbemittelten Kursteilnehmenden wird der
"Kurspreis" ganz oder teilweise erlassen.
Dass die eingenommenen "Kurspreise" den Grossteil der Erträge der Stiftung
ausmachen, ändert auch nichts. Das Meditationszentrum als solches erscheint -
abgesehen von Spenden und Gönnerbeiträgen zu seinen Gunsten - in den Büchern
der Stiftung als Kostenfaktor (Auslagen für Administration und Werbung, Spesen
des Lehrkörpers und der Stiftungsräte). Die "Kurspreise" decken gemäss den
Angaben der Stiftung in ihrer Dokumentation Unterkunft und Verpflegung,
Reisekosten der Lehrenden (jedoch keine Honorare) sowie die Kosten für die
Administration und den Betrieb des Hauses. Keinen Hinderungsgrund für die
Steuerbefreiung bildete selbst der Umstand, dass die Mitarbeitenden der
Stiftung zu marktkonformen Bedingungen entlöhnt würden (zitierte Praxishinweise
der SSK, S. 7; TH. KOLLER, a.a.O., S. 77 f.; DERSELBE, in: W. Rainer Walz/
Ludwig von Auer/Thomas von Hippel [Hrsg.], Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht
in Europa, 2007, S. 441, insbes. 459 ff.). Im vorliegenden Fall wird das
administrative Personal des Zentrums freilich sehr bescheiden entlöhnt (vgl. E.
5.8.4 des angefochtenen Urteils). Es wird durch "Fronarbeit" von Teilnehmenden
unterstützt, während das Lehrpersonal von der Stiftung gar keine Entschädigung
erhält (nur Unkostenersatz; dies nebst den anonymen "Spenden" der
Teilnehmenden). Darüberhinaus kann die Stiftung Spenden und Gönnerbeiträge in
erheblichem Umfang vereinnahmen.
Der Vorinstanz ist daher beizupflichten (E. 5.8.5), dass der vorliegende Fall
weitgehende Ähnlichkeit mit dem Sachverhalt aufweist, der dem Fall in BGE 76 I
197 E. 3 S. 199 f. (Kur- und Erholungsheim Bergruh) zugrunde lag. Dort wurde
die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit zugelassen (finanzielle Zuwendungen
von Dritten; die Verwaltungsgeschäfte wurden von Vorstandsmitgliedern "nahezu
unentgeltlich" besorgt; die das Heim betreibenden Mitarbeiterinnen verzichteten
auf ein angemessenes Entgelt; minderbemittelte Personen wurden zu
Vorzugspreisen aufgenommen). Mit der Vorinstanz ist auch im vorliegenden Fall
die Uneigennützigkeit der Stiftung zu bejahen. Dies steht im Einklang mit dem
Urteil 2C_220/2008 vom 9. September 2008 E. 3 f., wo es um eine private
Stiftung ging, die ein Alters- und Pflegeheim betrieb (Steuerbefreiung für die
direkte Bundessteuer, nicht jedoch für die Mehrwertsteuer).
3.1.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zunächst
will sie die Vorinstanz auf der Aussage behaften, die Stiftung betreibe "den
Kursbetrieb nach kaufmännischen Gesichtspunkten" (E. 5.7 des angefochtenen
Urteils). Wie ausgeführt, sind im vorliegenden Fall das Meditationszentrum und
der Pensionsbetrieb auseinanderzuhalten. Der "Kurspreis" ist - abgesehen von
einem Verwaltungskostenanteil - für Verpflegung und Unterkunft geschuldet,
wobei er nur die Selbstkosten deckt. Einen Honoraranteil für den
Zentrumsbetrieb enthält der "Kurspreis" nicht (E. 5.6.2 des angefochtenen
Urteils). Von einem nach kaufmännischen Gesichtspunkten betriebenen
"Kursbetrieb" zu sprechen, wird den Tatsachen nicht gerecht. Der eigentliche
Zentrumsbetrieb ist vielmehr prinzipiell unentgeltlich, jedenfalls nicht nach
"kaufmännischen Grundsätzen" konzipiert. Aus diesem Grund führt das Programm
des Meditationszentrums auf S. 8 aus: "Ein traditionelles buddhistisches
Prinzip, das wir in Ehren halten wollen, ist die Überzeugung, dass die Lehre
durch keinerlei materiellen Werte aufgewogen werden kann und dass sie
unentgeltlich für alle Interessierten zugänglich sein sollte. Deshalb
offerieren die Lehrerinnen ihre Arbeit kostenlos. Um ihren Lebensunterhalt und
ihre weiteren Lehraktivitäten zu ermöglichen, sind sie jedoch auf freiwillige
Spenden am Ende des Kurses angewiesen. Die Mehrzahl der in unserem Zentrum
Lehrenden leben ausschliesslich auf Spendenbasis und verfügen über kein anderes
Einkommen."
Wohl bilden diese "Spenden" zugunsten des Lehrkörpers wirtschaftlich ein
Entgelt für deren Lehrtätigkeit. Nicht sachgemäss ist es, wenn die
Beschwerdeführerin vorträgt, die Stiftung "generiere" direkt das Entgelt für
die Kursleiter und überlasse es ihnen anschliessend (Ziff. 2.3). Es handelt
sich keineswegs um einen "Ertragsverzicht" im Sinne einer geldwerten Leistung
seitens der Stiftung. Ihr steht zivilrechtlich kein Anspruch auf diese
"Spenden" zu. Vielmehr verhält es sich wie mit Trinkgeldern. Diese auf einer
sittlichen Pflicht oder gesellschaftlichen Konvention beruhenden Zuwendungen
werden vom Schenkungsrecht nicht erfasst (ALFRED KOLLER, in: Theo Guhl, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 395). Sie erweisen sich
damit nicht als unentgeltliche Leistungen. Ebenso wenig geht es um Vergütungen,
die dem Arbeitgeber zurechenbar sind. Vielmehr handelt es sich um die
"Einräumung von Erwerbsgelegenheiten" (A. KOLLER, a.a.O., S. 478).
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie ausführt, bei
der Stiftung stelle "die wirtschaftliche Tätigkeit den Hauptbetrieb bzw. den
Hauptzweck dar." Die wirtschaftliche Tätigkeit (zu Selbstkosten) bezieht sich
nach dem Ausgeführten vorab auf den Pensionsbetrieb. Demgegenüber folgt der
eigentliche Zentrumsbetrieb, der fraglos im Vordergrund steht, primär einem
"Solidaritätskonzept". Der Pensionsbetrieb bildet in diesem Sinne die
unabdingbare "logistische Basis", damit der Zentrumsbetrieb am entlegenen Ort
überhaupt möglich ist. Wenn daher in der Erfolgsrechnung zum grössten Teil
"Kurspreise" ausgewiesen werden, präjudiziert dies keine Eigennützigkeit (vgl.
auch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 1943
E. 2, in: ASA 14 S. 115, insbes. 117).
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Stiftung verfolge
Selbsthilfezwecke, indem diverse Stiftungsratsmitglieder als Kursleiter
aufträten und dadurch mittels "Spenden" Erwerbseinkommen generierten.
Selbsthilfe liegt etwa dort vor, wo ein Heimbetrieb den Interessen von
Mitgliedern der Trägerorganisation dient. Dies würde etwa zutreffen, wenn sie
die Leistungen eines Alters- und Pflegeheims zu Vorzugsbedingungen beanspruchen
können. Handelt es sich aber bei der Trägerorganisation um eine Stiftung,
könnte dies ohnehin nicht wörtlich verstanden werden, weil eine Stiftung keine
Mitglieder hat. In einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob hinter der Stiftung
eine weitere Trägerorganisation steht, deren Mitglieder von der Stiftung
begünstigt werden.
Einen solchen Nachweis erbringt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb der
Einwand, es liege Selbsthilfe vor, von vornherein nicht gehört werden kann.
Zudem stellen sich hier die fraglichen Stiftungsratsmitglieder ganz in den
Dienst der Stiftung, damit diese ihren im Allgemeininteresse liegenden Zweck
auch wirklich erreicht. Soweit darin überhaupt ein "Selbsthilfezweck" erblickt
werden kann, wäre mit der Vorinstanz von einer "untergeordneten Bedeutung" (E.
5.8.1 des angefochtenen Urteils) zu sprechen. Zusammenfassend geht der Vorhalt
fehl, wonach die Tätigkeit der Stiftung eigennützig erfolge.

3.2 Wettbewerbsneutralität
3.2.1 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie
Wahl des Berufs sowie den Zugang zu einer privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI
BIAGGINI/FELIX UHLMANN, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, S. 69;
KLAUS VALLENDER, St. Galler BV-Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 26 f. zu Art. 27
BV). Aus der Wirtschaftsfreiheit wird der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität
der Besteuerung abgeleitet. Danach sind alle Unternehmen hinsichtlich der
Besteuerung auf die gleiche Konkurrenzbasis zu stellen und dürfen nicht durch
die Besteuerung oder Steuerbefreiung in ihrer Entfaltung übermässig behindert
oder begünstigt werden (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 68).
Entsprechend ist das Gebot der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung
gleichermassen im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen zu beachten (vgl. LOCHER,
a.a.O., N. 3 zu Art. 56 DBG und dort zitierte Literatur und Judikatur).
Allerdings steht jede Steuerbefreiung in einem Spannungsverhältnis zu diesem
Prinzip (TH. KOLLER, a.a.O., S. 57). Das Ziel, sich gemeinnützig zu verhalten,
kann jedoch ein marktgerechtes Verhalten erschweren oder verunmöglichen, mit
der Folge, dass die gemeinnützige Organisation nicht mit gleich langen Spiessen
auftritt wie vergleichbare Konkurrenten. Damit liegt gar kein eigentliches
Wettbewerbsverhältnis vor (MARKUS REICH, Gemeinnützigkeit als
Steuerbefreiungsgrund, in: ASA 58, S. 465, insbes. 490; TH. KOLLER, a.a.O., S.
57). Im Übrigen dürfte eine gemeinnützig geführte Organisation wohl nie eine
derartige Marktmacht entfalten, dass eine Beeinflussung des freien Wettbewerbs
möglich wäre (MARTIN WÜRMLI, Das gemeinnützige Unternehmen, in: AJP 19/2010, S.
901, insbes. 904).
3.2.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin "befindet sich die
Beschwerdegegnerin im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, bietet ihre
Dienstleistung entgeltlich an und erzielt daraus Erwerbseinkommen (insbesondere
die Kursleiter). Die Stiftung erhielte durch die Steuerbefreiung einen
Wettbewerbsvorteil, indem sie durch die fehlende Steuerlast ihr Kursgeld tief
halten könnte" (Ziff. 2.4). Dem ist zu entgegnen, dass die Stiftung keine
Ertragsüberschüsse ausweist und damit selbst bei Fehlen einer Steuerbefreiung
keine Gewinnsteuern zu entrichten hätte. Aufgrund der Steuerbefreiung entfällt
im vorliegenden Fall einzig die Kapitalsteuer von Kanton und Gemeinde. Diese
Steuerlast wäre aber praktisch vernachlässigbar und hätte kaum Auswirkungen auf
die Höhe der "Kurspreise". Ändern würde sich an diesem Befund höchstens dann
etwas, wenn die "Spenden" an den Lehrkörper der Stiftung zugerechnet würden,
womit sich ein - steuerbarer - Ertragsüberschuss ergäbe. Ein solches Vorgehen
ist nicht am Platz (E. 3.1.2 hievor). Im Übrigen ist auf das soeben Ausgeführte
zu verweisen (E. 3.2.1). Wo - wie hier - tatsächliche Uneigennützigkeit
vorliegt, kann kein wettbewerbsrechtlich problematisches Konkurrenzverhältnis
vorliegen. Auch diese Rüge kann nicht gehört werden.

4.
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend
die direkte Bundessteuer unbegründet und abzuweisen.
III. Staats- und Gemeindesteuer

5.
5.1 Art. 83 Abs. 1 lit. g StG/BE entspricht Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG. Dieser
stimmt mit Art. 56 lit. g DBG überein, abgesehen davon, dass sich die
Steuerbefreiung im kantonalen Recht auch auf das Kapital erstreckt. Die
Erwägungen zur direkten Bundessteuer sind für die Kantons- und Gemeindesteuer
ebenso massgebend. Damit ergibt sich dasselbe Ergebnis (Urteil 2C_592/2008 vom
2. Februar 2009 E. 6, in: StR 64/2009 S. 389).

5.2 Demnach erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als ebenso
unbegründet, sodass auch sie abzuweisen ist.
IV. Kosten und Entschädigung

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens, dem Kanton Bern aufzuerlegen; er verfolgt Vermögensinteressen (Art.
65 f. BGG). Der Kanton Bern hat der Stiftung zudem eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_251/2012 und 2C_252/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer (2C_252/2012) wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die
Kantons- und Gemeindesteuern (2C_251/2012) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden
dem Kanton Bern auferlegt.

5.
Der Kanton Bern hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher