Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.249/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_249/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Stephanie Motz, Barrister,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 1. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren am 26. Februar 1987, brasilianischer Staatsangehöriger,
reiste im Januar 2006 in die Schweiz ein. In der Folge hielt er sich illegal
bei seiner Tante in Zürich auf. Am 3. Oktober 2007 beteiligte er sich an einem
von der Tante organisierten Raub, an welchem auch andere brasilianische
Verwandte teilnahmen. Daraufhin verliess er die Schweiz umgehend. Am 4. Februar
2009 reiste er freiwillig wieder ein und wurde sogleich in Untersuchungshaft
genommen. Während der Untersuchungshaft heiratete er am 18. Juni 2009 eine im
Kanton Zürich niedergelassene peruanische Staatsangehörige, geboren 1988, mit
welcher er eine gemeinsame Tochter, geboren am 18. Juni 2008, hat. Am 29.
Oktober 2009 verurteilte ihn das Strafgericht Schwyz wegen des Raubs vom
Oktober 2007 und weiterer Delikte mit 33 Monaten Freiheitsstrafe. Auf Berufung
der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Kantonsgericht Schweiz am 25. Mai 2010
die Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Raubs auf 36 Monate.

B.
Am 16. November 2009 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ eine
Aufenthaltsbewilligung vorläufig für sechs Monate erteilt und später verlängert
bis zum 30. Oktober 2010. Das Gesuch von X.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt am 5. November 2010 ab und setzte
ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2011.

C.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom
1. Februar 2012) abgewiesen.

D.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem beantragt er Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie Sistierung des Verfahrens, bis das Migrationsamt
über sein Wiedererwägungsgesuch entschieden habe.
Mit Eingabe vom 23. März 2012 teilte X.________ dem Bundesgericht mit, dass
sein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden sei, er aber dagegen Beschwerde
erhoben habe; er bestätigte demzufolge sein Sistierungsgesuch.
Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der
Beschwerde. X.________ äusserte sich dazu.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 23. März 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den (End-)Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist an sich gegeben (Art.
82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90 BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]). Von diesem Grundsatz bestehen im Bereich des Ausländerrechts
verschiedene Ausnahmen. So ist die Beschwerde namentlich unzulässig gegen
Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

1.2 Für das Eintreten auf die Sache genügt es in einem solchen Fall, dass die
beschwerdeführende ausländische Person durch einen Verwaltungsakt in ihrer
Eigenschaft als möglicher Träger des angerufenen Rechtsanspruchs auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berührt ist (Urteil 2C_993/2011
vom 10. Juli 2012 E. 1, zur Publ. bestimmt; BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II
177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Der behauptete Anspruch ist dabei
in vertretbarer Weise geltend zu machen bzw. zu substantiieren (Urteile 2C_821/
2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011
vom 26. April 2012 E. 1.1, nicht publ. in BGE 138 I 246; generell zur
Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der EMRK ergeben, BGE 137 I 305 E.
2.5 S. 315 f.). Zudem muss der potenzielle Rechtsanspruch ernsthaft in Betracht
fallen (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 1; 2C_942/2010 vom 27.
April 2011 E. 1.3; 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1.1). Ob die (weiteren)
Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist dann eine Frage der materiellen
Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287, 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1
S. 179; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).

1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehemann einer Frau mit
Niederlassungsbewilligung in vertretbarer Weise auf den Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III
385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2. S. 550).
Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134
III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in
jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder
offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51;
137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei
aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.6 Für eine Sistierung des Verfahrens im Hinblick auf das hängige
Wiedererwägungsverfahren, wie der Beschwerdeführer sie beantragt, besteht kein
Anlass: Die Wiedererwägung ist kein ordentliches Rechtsmittel und tangiert
damit die Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids in keiner Weise.

2.
2.1 Aufgrund von Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 51 Abs.
2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, sofern sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen
(lit. b). Einen Widerrufsgrund setzt die ausländische Person namentlich, wenn
sie zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt wurde (Art. 62 lit. b
AuG). Als "längerfristig" im Sinne von Art. 62 lit. b AuG ist eine
Freiheitsstrafe zu betrachten, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II
377 E. 4.2 S. 381). Unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_778/2011 vom 24.
Februar 2012 E. 3.1). Verlangt wird, dass sich das genannte Strafmass aus einem
einzigen Strafurteil ergibt und nicht bloss durch Zusammenrechnung von kürzeren
Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen erreicht wird (BGE 137 II
297 E. 2 S. 299 ff.; Urteil 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1 mit
Hinweisen).

2.2 Soweit ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG gegeben ist, muss sich
die Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellen (ANDREAS ZÜND/
LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, N. 8.28 S. 326 und 8.31 S. 328). Gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Soweit die betroffene Person
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff.
1 EMRK beanspruchen kann, ist aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überdies eine
konventionsrechtliche Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5
f.). Sie entspricht den Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG, sodass die
Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht in einem
gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (Urteil 2C_141/2012 vom 30. Juli
2012 E. 3.2 mit Hinweisen; zu den Eingriffsvoraussetzungen E. 3.1 hiernach).
Analoge Erfordernisse ergeben sich aus Art. 36 BV sodann auch im Hinblick auf
einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens
gemäss Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 126 II 425 E. 5a S.
435). Aufgrund der Praxis zu Art. 8 EMRK muss das öffentliche Interesse an der
Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse an
deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinne überwiegen, dass sich der
Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247
E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S.
6). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei insbesondere die
Verhütung von Straftaten in Betracht.

2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu einer "längerfristigen
Freiheitsstrafe" im ausländerrechtlichen Sinn verurteilt wurde. Der
Beschwerdeführer rügt jedoch, die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung sei
unverhältnismässig und verletze Art. 96 AuG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

2.4 In diesem Zusammenhang macht er vorab eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend, indem diese aktenwidrig
angenommen habe, er sei erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen,
während er in Wirklichkeit erstmals im Alter von 18 Jahren in die Schweiz
eingereist sei. Offensichtlich unrichtig sei auch die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die Tochter erst zweijährig sei. Tatsächlich sei sie im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fast 3 Jahre und 8 Monate alt gewesen.
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat die Vorinstanz im Sachverhalt
richtig wiedergegeben, dass er erstmals im Alter von 18 Jahren in die Schweiz
eingereist ist. Die Aussage in E. 2.3.2 des angefochtenen Urteils, er sei erst
im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gelangt, bezieht sich offensichtlich auf
die in diesem Alter erfolgte zweite Einreise, nachdem die erste Anwesenheit in
den Jahren 2006/2007 illegal gewesen war.
Zutreffend ist der Vorwurf der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Alter der Tochter. Es wird Sache der
rechtlichen Beurteilung sein, wie weit dies rechtserheblich ist (hinten E.
3.3).

3.
3.1 Die Praxis hat zur Notwendigkeit des Eingriffs bei einer gelebten Ehe eine
Reihe von Kriterien entwickelt (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f., unter Hinweis
auf das Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [54273/00] §
48; weiterführend das Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410
/99] § 57 ff.). Zu würdigen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
nach Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK namentlich die Schwere des begangenen
Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen
Person während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene
Person sowie deren familiäre Situation. Von Bedeutung sind zudem die Dauer der
ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, die Rückschlüsse auf deren
Intensität zulassen (Geburt und Alter etwaiger Kinder; Kenntnis der Tatsache,
dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz
gelebt werden kann). Weiter umfasst die Prüfung die Nachteile, welche dem
Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie der unmittelbar
betroffenen Person in deren Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.;
Urteil 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2c mit Hinweisen).
Bei ausländischen Personen, die strafrechtlich in Erscheinung getreten sind,
spielt die Schwere des Verschuldens eine zentrale Rolle. Ausgangspunkt und
Massstab für die Beurteilung des Verschuldens ist die vom Strafgericht
ausgesprochene Sanktion (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). In Betracht zu ziehen
sind in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung krimineller
Personen, umgekehrt der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit, sowie die der betroffenen ausländischen Person und ihrer Familie
drohenden Nachteile (auch dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz
bei der Begehung des qualifizierten Raubes eine erhebliche Gewaltbereitschaft
an den Tag gelegt und ein hohes Mass an krimineller Energie und
Rücksichtslosigkeit offenbart. Dass er noch im jugendlichen Alter straffällig
geworden war und nicht als Haupttäter, sondern unter dem Einfluss seiner Tante
gehandelt hatte, wurde vom Kantonsgericht Schwyz bei der Strafzumessung bereits
berücksichtigt. Trotzdem resultierte eine Strafe von 36 Monaten, was auf einen
sehr schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung schliessen lässt. Dass der
Beschwerdeführer freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt ist und sich den
schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gestellt hat, ist zwar positiv zu
würdigen, ändert aber nichts am besonders verwerflichen Charakter der Tat.
Zudem beruhte die Rückkehr in die Schweiz, wie der Beschwerdeführer selbst
vorbringt, einzig auf dem Wunsch, zu Frau und Tochter zurückzukehren.

3.3 Was die entgegenstehenden privaten Interessen betrifft, macht der
Beschwerdeführer geltend, es sei Frau und Tochter nicht zumutbar, ihm in seine
Heimat zu folgen, da die Tochter in der Schweiz ihre Grosseltern habe und ihm
in Brasilien die Familie der Tante, mit der er den Raub verübte, rachsüchtig
gegenüberstehe. Dies macht jedoch eine Ausreise nach Brasilien noch nicht
unzumutbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist südamerikanischer Herkunft
und peruanische Staatsangehörige, ebenso die Tochter, die zudem - unabhängig
davon, ob sie zwei oder nunmehr vier Jahre alt ist - sich noch in einem
frühkindlichen, anpassungsfähigen Alter befindet. Weshalb die
Kinderrechtskonvention einer Umsiedlung nach Brasilien entgegenstehen soll, ist
unerfindlich: Ein Umzug in ein anderes Land steht nicht per se im Widerspruch
zu den Interessen des Kindes, zumal auch Brasilien die Kinderrechtskonvention
ratifiziert hat.

3.4 Ohnehin ist nicht ausschlaggebend, ob der Familie die Umsiedlung dorthin
zuzumuten ist: Das Bundesgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung bei
einem mit einer Schweizerbürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals oder
nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung
nachsucht, davon aus, dass dem ausländischen Ehemann im Falle einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wobei es sich nicht um
eine feste Grenze handelt) in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr
zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder
nur schwerlich zuzumuten ist. In einer solchen Konstellation sind
aussergewöhnliche Umstände erforderlich, um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen, da die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren einen überaus schwerwiegenden Verstoss
gegen die schweizerische Rechtsordnung zum Ausdruck bringt (sog.
"Reneja"-Praxis: BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382; 131 II 329 E. 4.3 S. 338; 130 II
176 E. 4.1 S. 185; 120 Ib 6 E. 4b S. 14; 110 Ib 201). Ist auch die Ehegattin
ausländische Staatsangehörige, ist diese Praxis verschärft anwendbar und auch
bei einer kürzeren Freiheitsstrafe für die Angehörigen eine Nichtverlängerung
bzw. eine Ausweisung möglich (Urteile 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.4;
2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.6, mit weiteren Hinweisen).

3.5 Vorliegend ist eine kurze Aufenthaltsdauer im Sinne dieser Rechtsprechung
gegeben: Der Beschwerdeführer verfügte nur während rund eines Jahres über eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei das Migrationsamt ihn bereits bei
der Erteilung der Bewilligung darauf aufmerksam gemacht hatte, dass nach
Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils Entfernungsmassnahmen zu prüfen sein
würden. Aus der illegalen Anwesenheit in den Jahren 2006/2007 vermag der
Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Die rein faktische Anwesenheit
einer ausländischen Person in der Schweiz begründet grundsätzlich weder bundes-
(BGE 130 II 39 E. 5.1 f. S. 44 f.; Urteile 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E.
4.4.2; 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.2) noch konventionsrechtlich ein
Aufenthaltsrecht (Nichtzulassungsentscheid des EGMR Chandra gegen Niederlande
vom 13. Mai 2003 [53102/99] und Urteile des EGMR Rodrigues da Silva gegen
Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99] § 43 sowie Darren Omoregie gegen
Norwegen vom 31. Juli 2008 [265/07] § 60 ff., insb. 64; zum Ganzen Urteil 2C_3/
2012 vom 15. August 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). Zu verlangen wäre eine
besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private
Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine vertiefte soziale
Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E.
3.2.1 S. 286).

3.6 Für den Bestand derartiger Beziehungen und Bindungen spricht hier nichts.
Im Januar 2006 eingereist, verliess der Beschwerdeführer im Anschluss an seine
Straftat bereits im Oktober 2007 die Schweiz wieder. Er reiste nach Brasilien
aus und liess seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau zurück. Erst im
Februar 2009 gelangte er wieder in die Schweiz. Nach seinen eigenen
Ausführungen verbrachte er nur kurze Zeit mit seiner Familie zusammen, nämlich
vom November 2009 (Entlassung aus der Untersuchungshaft) bis Oktober 2010
(Antritt der Freiheitsstrafe) und dann wieder ab Januar 2011 (nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug). Schon Anfang November 2010 war ihm freilich
die Aufenthaltsbewilligung erstinstanzlich verweigert worden, sodass sein
Aufenthalt einzig noch auf der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingereichten
Rechtsmittel beruhte. Dies kann sowohl nach der Praxis des Bundesgerichts als
auch derjenigen des EGMR keinem ordnungsgemässen Aufenthalt gleichgesetzt
werden kann (BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8; 130 II 39 E. 3 S. 42; Urteil des EGMR
Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [28770/05] § 59;
Nichtzulassungsentscheide des EGMR Biraga gegen Schweden vom 3. April 2012
[1722/10] § 51, mit weiteren Hinweisen; Useinov gegen Niederlande vom 11. April
2006 [61292/00]). Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des EGMR Anayo
gegen Deutschland vom 21. Dezember 2010 [20578/07] ist von vornherein nicht
einschlägig: Dort ging es nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern einzig
um die zivilrechtliche Besuchsrechtsregelung des biologischen Vaters (vgl.
Urteil 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.9).

3.7 In Bezug auf die Interessen von Ehefrau und Kind fällt schliesslich ins
Gewicht, dass das Kind gezeugt wurde, als sich der Beschwerdeführer illegal in
der Schweiz aufhielt, und die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, da sich
der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand. Sowohl dem Beschwerdeführer
als auch der Ehefrau musste bewusst sein, dass in einem solchen Fall eine
höchst getrübte "Bleiberechtsperspektive" besteht. Fehlt es einer ausländischen
Person, die mit einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person verheiratet
ist, an einer für sie günstigen Bleiberechtsperspektive, ist die Verweigerung
oder Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nach der Praxis des EGMR
nicht unverhältnismässig, solange keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Urteile des EGMR Antwi gegen Norwegen vom 14. Februar 2012 [26940/10] § 89
ff.; Arvelo Ponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [28770/05] § 59; Nuñez
gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [55597/09]; Darren Omoregie gegen Norwegen vom
31. Oktober 2008 [265/07] § 57; Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31.
Januar 2006 [50435/99], in: EuGRZ 33/2006 S. 56; Nichtzulassungsentscheid des
EGMR Solomon gegen Niederlande vom 5. September 2000 [44328/98]). Das
Bundesgericht hat das Wissen der Braut um das gefährdete Bleiberecht des
Bräutigams schon längst vor dem zitierten Entscheid des EGMR i.S. Boultif für
wesentlich erachtet (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3e S. 358; 120 Ib 6 E. 4c S. 15;
nunmehr Urteile des Bundesgerichts 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.3; 2C_965
/2011 vom 26. Juni 2012 E. 2.4). Diese ständige Praxis gilt selbst dann, wenn
die Eheleute gemeinsame Kinder haben (zitiertes Urteil des EGMR Darren Omoregie
gegen Norwegen § 65 und Nichtzulassungsentscheid des EGMR Useinov gegen
Niederlande).
Angesichts der Bleiberechtsperspektive, die sich den Ehegatten von Anbeginn weg
als höchst prekär darstellen musste, können weder der nicht (mehr)
anwesenheitsberechtigte Ehemann noch seine gesichert anwesenheitsberechtigte
Ehefrau aus dem Bestand der Ehe einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens
ableiten. Mit Blick auf die Boultif-Praxis des EGMR (E. 3.1 hiervor) ergibt
sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AuG und Art. 8
Abs. 2 EMRK ein auffällig überwiegendes Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers, der deliktisch gravierend in Erscheinung getreten ist. Aus
seinen Vorbringen und den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) geht in keiner Weise hervor, inwiefern
eine besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private
Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine vertiefte soziale
Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E.
3.2.1 S. 286) anzunehmen wäre. Der Eingriff in den Anspruch auf Achtung des
Privatlebens ist nicht nur gerechtfertigt, sondern insgesamt notwendig im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 EMRK, zumal eine Rückkehr nach Brasilien auch seiner aus Peru
stammenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, das sich im Vorschulalter
befindet, zumutbar ist.

4.
4.1 Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden
damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde ist
dementsprechend infolge fehlender Begründetheit abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Dem Kanton
Zürich, der obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher