Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.248/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_248/2012

Urteil vom 17. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 1. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1979 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste im Sommer 2001
illegal in die Schweiz ein; sein Asylgesuch blieb erfolglos. Am 23. Juli 2002
heiratete er eine Schweizer Bürgerin; er erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde weniger als drei
Jahre nach der Eheschliessung, im April 2005, aufgegeben. In der Folge wurde
eine Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gutgeheissen, weil X.________ während des Rechtsmittelverfahrens und nach der
Scheidung von der ersten Gattin wiederum eine Schweizerin geheiratet hatte. Mit
dieser lebte er allerdings nie zusammen, sodass das Migrationsamt des Kantons
Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 7. Januar 2011
ablehnte. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 1.
Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2011 erhobene
Beschwerde ab.

Mit Beschwerdeschrift vom 14. März (Postaufgabe 15. März) 2012 beantragt
X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben
und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Zwar prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei
obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden; bei der Anfechtung
eines Entscheids über die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung ist das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer Weise geltend zu
machen.

Das Verwaltungsgericht verweist auf die Ausführungen seiner Vorinstanz, die
dargelegt habe, warum sich weder aus Art. 50 AuG noch aus Art. 8 EMRK ein
Bewilligungsanspruch ergebe; es stellt ohne Weiterungen darauf ab, weil die
entsprechenden Erwägungen vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden seien.
Der Beschwerdeführer bemängelt dies nicht. Nach der Aktenlage ist nicht
erkennbar, gestützt auf welche Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrags
er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Da
er das Bestehen eines solchen nicht (bzw. nicht in vertretbarer Weise) geltend
macht, ist das eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs.
1 lit. a BGG).

2.2 Die Rechtsschrift kann allein als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.
113 ff. BGG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG)
entgegengenommen werden. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des
Willkürverbots. Da ihm jedoch kein Rechtsanspruch auf die nachgesuchte
Bewilligung zusteht, ist er durch deren Verweigerung nicht in rechtlich
geschützten Interessen betroffen und nicht dazu berechtigt, den negativen
Bewilligungsentscheid mit der Willkürrüge anzufechten (Art. 115 lit. b BGG;
vgl. BGE 133 I 185). Mangels Legitimation des Beschwerdeführers zur
Beschwerdeführung erweist sich auch die Verfassungsbeschwerde als
offensichtlich unzulässig

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller