Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.246/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_246/2012

Urteil vom 30. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 7. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Die russische Staatsangehörige X.________, geboren 1981, hielt sich zwischen
2001 und 2004 jeweils jährlich für mehrere Monate mit
Kurzaufenthaltsbewilligungen in der Schweiz auf. Am 8. Dezember 2004 heiratete
sie einen portugiesischen Staatsangehörigen, worauf ihr eine
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde, mit
Gültigkeit bis 7. Dezember 2009. Die Eheleute wohnten nie zusammen. Gestützt
auf die Annahme, dass keine Ehegemeinschaft mehr bestehe, widerrief die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich am 30. Juli 2008 die
Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am
30. November 2011 ab, soweit er nicht wegen Ablaufs der widerrufenen
Bewilligung gegenstandslos geworden war. Mit Urteil vom 7. Februar 2012 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist wurde neu auf Ende
April 2012 angesetzt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. März 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und von der Wegweisung
sei abzusehen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Die Aufenthaltsbewilligung ist durch
Zeitablauf am 7. Dezember 2009 erloschen. Streitig ist nicht der Widerruf,
sondern die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt.

2.2
2.2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
eingehen. Besonderes gilt für die Kritik an den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen: An die tatsächlichen Feststellungen seiner
Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG).
Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von
Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften,
Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.2.2 Obwohl das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen), beschlägt die der
Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht auch die
Eintretensvoraussetzungen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht ohne
Weiteres feststeht (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S.
251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen massgeblichen
Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt und das Bestehen eines Anspruchs muss in
vertretbarer Weise geltend gemacht werden.

2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen im Lichte der vorstehenden
Erwägung nicht, um die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass
auch im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall spätestens seit Oktober
2009 (zwei Jahre vor Oktober 2011 [S. E. 3.3 S. 5 oben des angefochtenen
Entscheids]) keine für das ausländerrechtliche Verfahren relevante
Ehegemeinschaft vorliege, als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen; dass
nie eine Wohngemeinschaft bestand, wird ohnehin anerkannt.

Das Verwaltungsgericht hat daraus (unter Hinweis auf BGE 130 II 113) zunächst
den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin sich heute nicht (mehr) auf
das Freizügigkeitsabkommen berufen könne, um eine Bewilligungsverlängerung zu
beanspruchen. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles
entnehmen, und es wird diesbezüglich kein Bewilligungsanspruch in vertretbarer
Weise geltend gemacht.

Weiter hat das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der
Bewilligungsverweigerung unter dem Gesichtswinkel von Art. 43 Abs. 1 (und Abs.
2) AuG geprüft und bestätigt, weil keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49
AuG für getrennte Wohnorte gegeben seien bzw. substantiiert oder auch nur
glaubhaft gemacht worden seien. Es hält der Beschwerdeführerin vor, dass sie
sich damit begnügt habe, auf unterschiedliche Arbeitsorte und -zeiten
hinzuweisen. Diese moniert, die Vorinstanz habe überspannte Erwartungen an die
diesbezügliche Mitwirkungspflicht des Ausländers, und begnügt sich vor
Bundesgericht mit dem Hinweis auf Praktikabilitätsgründe, ohne diese zumindest
(betreffend Arbeitsorte, Lage der beiden Wohnungen, Natur der beruflichen
Tätigkeit, allfällige Entwicklungen zwischen 2005 und 2009 usw.) minimal zu
konkretisieren und ohne zu präzisieren, was sie im kantonalen Verfahren in
dieser Hinsicht zusätzlich geltend gemacht haben will. Sie verkennt
offensichtlich, dass Art. 49 AuG eine Ausnahmeregelung darstellt und vor allem
für ein mehrjähriges, dauerndes Getrenntleben wirklich ganz spezielle
Verhältnisse gegeben sein müssten, die auch spezifisch aufzuzeigen wären (vgl.
Urteile 2C_231/ 2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.4; 2C_288/2011 vom 7. April 2011 E.
2.2.2). Die Beschwerdeschrift enthält zum Bewilligungstatbestand von Art. 43 in
Verbindung mit Art. 49 AuG keine hinreichende Begründung. Dasselbe gilt in
Bezug auf die vom Verwaltungsgericht geprüfte Anspruchsnorm von Art. 50 AuG,
die die Beschwerdeführerin nicht einmal erwähnt.

Schliesslich hat das Verwaltungsgericht das Bewilligungsgesuch auch unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK geprüft, soweit diese Konventionsnorm das Recht auf
Achtung des Privatlebens garantiert. Daraus kann, wie im angefochtenen Urteil
richtig dargelegt, nur derjenige Ausländer ein Recht auf
Bewilligungsverlängerung ableiten, der über besonders intensive, über die
normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II
281 E. 3.2.1 S. 286 f.). Mit den Ausführungen in ihrer ans Verwaltungsgericht
adressierten Rechtsschrift vom 5. Januar 2012, die sie vor Bundesgericht
wortwörtlich wiederholt, vermag die erst seit etwas mehr als sieben Jahren
ununterbrochen in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass
sie die erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten strengen Kriterien
erfüllt, um sich im Hinblick auf die Regelung ihres ausländerrechtlichen Status
auf Art. 8 EMRK berufen zu können.

2.4 Die Beschwerdeführerin hat unter keinem Titel einen Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung bzw. einen solchen nicht in vertretbarer Weise geltend
gemacht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller