Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.245/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_245/2012

Urteil vom 3. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des
Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15.
Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1961 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ weilte von 1986 bis
1993 mit jeweiligen Saisonbewilligungen in der Schweiz. 1993 erhielt er die
Aufenthaltsbewilligung und hält sich seither dauernd hier auf. Ebenfalls 1993
reiste seine Ehefrau Y.________, 1959 geborene Mazedonierin, zusammen mit den
beiden gemeinsamen Kindern (Tochter geboren 1981, Sohn geboren 1983) ein; auch
sie und die Kinder erhielten die Aufenthaltsbewilligung. Seit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung war X.________ zum überwiegenden Teil ohne
Erwerbstätigkeit; die Ehefrau Y.________ ging bloss zwischen 1996 und 1999
einer Erwerbstätigkeit nach, seither aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr.
Seit 1. Mai 2009 bezieht sie eine Rente der Invalidenversicherung; frühere
entsprechende Begehren waren erfolglos geblieben. Das Ehepaar beanspruchte
vorübergehend Sozialhilfe (wobei parallel vom Ehemann erzielte Einkünfte
verschwiegen wurden) und hat Schulden angehäuft, wobei diese namentlich
zwischen 2009 und anfangs 2011 massiv zunahmen und auf über Fr. 100'000.--
anwuchsen.
Mit Verfügung vom 14. April 2011 lehnte es das Migrationsamt des Kantons
Thurgau ab, die Aufenthaltsbewilligungen von X.________ und Y.________ zu
verlängern; zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Der gegen
diese Verfügung erhobene Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 15. Februar 2012 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Departementsentscheid
erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. März
(Postaufgabe 14. März) 2012 beantragen X.________ und Y.________ dem
Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei
ihnen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Zwar prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei
obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretens-voraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E.
1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden; bei der Anfechtung
eines Entscheids über die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung ist das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer Weise geltend zu
machen.

2.2 Die Beschwerdeführer können sich auf keine Norm des Landesrechts berufen,
die ihnen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen
einräumen würden. Inwiefern sich ein solcher Anspruch aus Völkerrecht (in Frage
käme einzig Art. 8 EMRK) ergeben sollte, ist nach der Aktenlage nicht
ersichtlich. Weder die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren längst
erwachsenen (allenfalls über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden)
Kindern (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d - f S. 260 ff.; 115 Ib 1; Urteil 2C_651/2011
vom 12. September 2011 E. 2.3 zum Aspekt Recht auf Achtung des Familienlebens)
noch die - ununterbrochene - langjährige Landesanwesenheit lässt einen solchen
Anspruch entstehen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f., Erfordernis einer
besonders ausgeprägten Integration unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des
Privatlebens). Mit ihren Vorbringen machen die Beschwerdeführer nicht in
vertretbarer Weise einen Anspruch auf weitere Verlängerung ihrer Bewilligungen
geltend.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin
offensichtlich unzulässig (Art. 108 BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG) könnte das Rechtsmittel schon darum nicht entgegengenommen
werden, weil keine verfassungsmässigen Rechte genannt werden, die verletzt
worden sein sollen (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG); zudem
fehlte den Beschwerdeführern weitgehend die Legitimation zu diesem Rechtsmittel
(vgl. Art. 115 lit. b, dazu BGE 133 I 185).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5
BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller