Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.243/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_243/2012, 2C_244/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Franz Schenker,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
2C_243/2012
Direkte Bundessteuer 2007,

2C_244/2012
Staats- und Gemeindesteuern 2007,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 18. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG mit Sitz in B.________ bezweckt u.a. die Erbringung von
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung und Steuerberatung. In
ihrer Erfolgsrechnung 2007 bildete sie erstmals eine "pauschale
Wertschwankungsreserve" von 14,1%, ausmachend 2,5 Mio Franken, als
ausserordentlichen Aufwand auf ihrem börsenkotierten Wertschriftenbestand per
31. Dezember 2007 von total Fr. 17'726'093.-- (Beteiligungen Fr. 12'976'472.--;
Wertschriften Fr. 4'749'621.--). Sie stützte sich dabei auf das Merkblatt des
kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2005 über die Besteuerung von Banken
und Effektenhändlern, das auf Handelsbeständen in Wertschriften und
Edelmetallen solch pauschale Wertberichtigungen vorsieht. Danach wies sie noch
einen Gewinn pro 2007 von Fr. 1'336'160.-- aus.

B.
Für die Steuerperiode 2007 deklarierte die X.________ AG sowohl für die Staats-
und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer einen steuerbaren
Reingewinn von Fr. 1'336'160.-- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr.
9'137'127.-- (Kanton). Demgegenüber veranlagte das kantonale Steueramt die
X.________ AG am 9. bzw. 30. August 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern
bzw. für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr.
3'836'100.-- unter Aufrechnung der Wertschwankungsreserve von Fr. 2'500'000.--.
Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern wurde das steuerbare Eigenkapital
unter Erhöhung um die Wertschwankungsreserve auf Fr. 11'637'000.-- festgesetzt.
Daran hielt das kantonale Steueramt auch in den Einspracheentscheiden vom 30.
September 2010 fest. Die nachfolgenden Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

C.
Vor Bundesgericht beantragt die X.________ AG, die Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2012 aufzuheben, auf die
Aufrechnung der Wertschwankungsreserve von 2,5 Mio Franken zu verzichten, sie
für das Steuerjahr 2007 nach Massgabe der eingereichten Steuererklärung für die
Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer für einen
steuerbaren Reingewinn mit Fr. 1'336'160.-- und ein steuerbares Eigenkapital
von Fr. 9'137'127.-- zu veranlagen sowie eventualiter die Sache an die
Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung von
Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

D.
Das kantonale Steueramt Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie
die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Entscheide und werfen
dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um kantonale
letztinstanzliche Entscheide über die direkten Steuern des Kantons und des
Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG (SR
642.11) sowie Art. 73 StHG (SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die form- und fristgerecht
eingereichten Beschwerden der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten
Beschwerdeführerin ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde kann namentlich eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die vorliegenden Beschwerdeschriften genügen diesen Anforderungen nicht
vollumfänglich; soweit das nicht der Fall ist, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

I. Direkte Bundessteuer

2.
2.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art.
58 Abs. 1 DBG u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter
Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) und allen vor
Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete
Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b). Nach Art. 63 Abs. 1 DBG sind
Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung u.a.
zulässig für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
mit Waren und Debitoren, verbunden sind (lit. b) bzw. für andere unmittelbar
drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (lit. c). Auch nach
allgemeinem Begriffsverständnis wird mittels vorübergehend gedachter
Wertberichtigungen temporären Werteinbussen von Gegenständen des
Geschäftsvermögens (vor allem Umlaufvermögen) Rechnung getragen (ROBERT DANON,
Commentaire romand de la LIFD, 2008, N. 24 ad art. 63 LIFD; PETER LOCHER,
Kommentar zum DBG, 2. Teil, 2004, Rz. 23 zu Art. 63 DBG unter Hinweis auf den
1. Teil, 2001, Rz. 25 zu Art. 29 DBG; MARKUS REICH/MARINA ZÜGER, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht [I/2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 25 zu Art. 29 DBG; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN
KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 13 zu
Art. 29 DBG). Dabei werden diese Wertberichtigungen vielfach pauschal
festgesetzt, so das Delkredere für Debitorenverluste oder die "Unterbewertung"
des Warenlagers (vgl. ROLF BENZ, Handelsrechtliche und steuerrechtliche
Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, 2000, S. 115; JÜRG STOLL, Die
Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, 1992, S. 265 ff.). Besondere
Regelungen gibt es für Verlustgefahren auf branchenspezifischen
Bilanzpositionen der Banken (STOLL, a.a.O., S. 268). So dürften etwa nach der
regierungsrätlichen Abschreibungsverordnung des Kantons Bern vom 18. Oktober
2000 (BSG 661.312.59) Banken und Sparkassen auf ihrem Wertschriftenbestand eine
Wertberichtigung von 12 Prozent auf dem Kurswert oder auf dem Verkehrswert
bilden.

2.2 Der Chef des Kantonalen Steueramtes Zürich gab am 20. Juli 2005 das
"Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und
Effektenhändlern" heraus (Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 25/620). Unter B.
"Bewertungen" wird dort - soweit hier von Interesse - ausgeführt:
"I. Wertberichtigungen auf Forderungen gegenüber Kunden und
Hypothekarforderungen...
II. Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen
10% auf schweizerischen Obligationen (Fair Value Werte)
20% auf übrigen Werten.
III. Finanzanlagen
Es sind keine pauschalen Wertberichtigungen auf den zum Niedrigstwertprinzip
bilanzierten Werten zulässig.
IV. Beteiligungen
...
Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
Beteiligungen (Anteil mindestens 20%) sind nur bis zum anteiligen buchmässigen
Eigenkapital der Tochtergesellschaft zulässig. Die diese Höhe übersteigenden
Wertberichtigungen und Abschreibungen werden im Sinne von Art. 62 Abs. 4 DBG
bzw. § 64 Abs. 5 StG (idR) steuerlich nicht anerkannt und aufgerechnet.
V. Sachanlagen
...
VI. Fremdwährungsrisiken
Es sind keine Rückstellungen zulässig."
Das Merkblatt regelt nicht näher, wer als "Bank" und als "Effektenhändler"
gilt. Aber es liegt nahe, für den erstgenannten Begriff auf das Bundesgesetz
vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR
952.0) und für den zweitgenannten Begriff auf das damit verwandte Bundesgesetz
vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG,
SR 954.1) abzustellen. Beide Bundesgesetze gehören zum Regelungsbereich des
Kreditwesens. Entsprechend handelt es sich durchwegs um Unternehmen, die zur
Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA bedürfen (Art. 3
ff. BankG, Art. 3 Abs. 1 bzw. 10 Abs. 1 BEHG). Kantonalen Steuerbehörden sind
diese Gesetze vor allem wegen des Bank-, Börsen- und
Effektenhändlergeheimnisses nach Art. 47 BankG bzw. Art. 43 BEHG vertraut.
Demgegenüber haben diese Steuerbehörden mit dem rein steuertechnischen Begriff
des "Effektenhändlers" nach Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973
über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10), das - im Gegensatz zu den Staats- und
Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer - ausschliesslich von
Bundesbehörden vollzogen wird, überhaupt nichts zu tun. Dieses Bundesgesetz
gehört zudem zum Bereich der Bundessteuern und nicht zum Kreditwesen. Hätte man
in einem kantonalen Merkblatt diesen umsatzabgaberechtlichen, an sich nur
bundesrechtlich relevanten Begriff eines "Effektenhändlers" heranziehen wollen,
wäre dies ausdrücklich zu präzisieren gewesen. Ohne eine solche Klarstellung
und damit Ausweitung des Anwendungsbereichs des "organischen"
Effektenhändlerbegriffs (vgl. Ziffer 2.1 des Kreisschreibens Nr. 12 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. März 2011 betreffend die Umsatzabgabe)
ist ohne Weiteres davon auszugehen, einzig der engere und auf der Hand liegende
Begriff des Effektenhändlers nach BEGH sei im vorliegenden Zusammenhang
gemeint.

2.3 Damit stellt sich die Anschlussfrage, ob es sachgerechte Gründe dafür gibt,
das kantonale Merkblatt nur auf Banken gemäss BankG bzw. Effektenhändler im
Sinne des BEGH anzuwenden. Zur Beantwortung dieser Frage holte das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich vom Kantonalen Steueramt Zürich den
Amtsbericht vom 21. Februar 2011 ein, wo unter Ziffer 4 ausgeführt wird:
"Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einem Handelsbestand an Wertschriften
und Edelmetallen, welcher für den kurzfristigen Wiederverkauf bestimmt ist,
grundlegend anders gelagerte wirtschaftliche Risiken verbunden sind, als wenn
Wertschriften zu Anlagezwecken oder als Liquiditätsreserve mittel- oder
langfristig gehalten werden. Handelsbestände an Wertschriften und Edelmetallen
für den kurzfristigen Wiederverkauf unterliegen in einem erhöhten Ausmass
insbesondere den Volumen- wie auch Volatilitätsrisiken der betreffenden
Wertschriftentitel und Edelmetallen, was bei einem mittel- oder langfristigen
Anlagehorizont ungleich weniger von Bedeutung ist. Steuerpflichtige, welche
gewerbsmässig Effekten, die von Dritten ausgegeben worden sind, fest übernehmen
und sie öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten, tragen insbesondere das
Absatz- und Preisrisiko, d.h. das Risiko, dass die Emission nicht vollständig
platziert werden kann und sie auf einem Bestand an Titel "sitzenbleiben",
welcher dann häufig unter dem Einstandspreis veräussert werden muss.
Da solche unbestrittenermassen bestehenden Volumen-, Volatilitäts- und
Absatzrisiken bei Handelsbeständen im einzelnen nur schwer quantifizierbar
sind, wird diesem Umstand in der Praxis seit jeher dadurch Rechnung getragen,
dass die anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen auf ihren Handelsbeständen in
Wertschriften und Edelmetallen steuerlich zulässige pauschale
Wertberichtigungen im Umfang von 10% auf schweizerischen Obligationen und 20%
auf übrigen Werten bilden dürfen."

2.4 Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin gehöre - auch
wenn sie mit Wertschriften handle - nicht zu den steuerpflichtigen Personen,
welche in den Anwendungsbereich des Merkblattes fallen würden, sei sie doch
weder eine Bank nach BankG noch eine Effektenhändlerin gemäss BEHG. Zudem gebe
es durchaus sachliche Gründe, um den Effektenhändlern nach BEHG eine pauschale
Wertberichtigung nach dem Merkblatt zu gewähren, auf welche sich andere
steuerpflichtige Personen nicht berufen könnten. Handelsbestände an
Wertschriften und Edelmetallen für den kurzfristigen Wiederverkauf unterlägen
in einem erhöhten Ausmass insbesondere den Volumen-, Volatilitäts- und
Absatzrisiken der betreffenden Wertschriftentitel und Edelmetalle.
Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin - was von der Vorinstanz nicht speziell
erwähnt wird - durchaus berechtigt, konkret ausgewiesenen Verlustrisiken
mittels einer Wertberichtigung auf einzelnen Bilanzpositionen erfolgswirksam
Rechnung zu tragen. Nur die pauschale Wertberichtigung im Sinne des Merkblattes
steht ihr nicht zu.

3.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht:

3.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine "willkürliche unvollständige
Feststellung des relevanten Sachverhalts" durch die Vorinstanz. Diese habe den
von der Beschwerdeführerin 2007 erzielten Wertschriftenertrag von Fr.
3'786'061.-- nicht berücksichtigt, der - durch Kontoblätter betreffend Aktien-
und Wertschriftenertrag belegt - auf zahlreichen Transaktionen beruhe.
Allerdings hat schon das Steuerrekursgericht festgestellt, dass diese
Transaktionen zur Hauptsache vier Gesellschaften betrafen, deren
Beteiligungsrechte vermutungsweise längere Zeit gehalten wurden. Indem die
Vorinstanz auf den bereits durch das Steuerrekursgericht entkräfteten Einwand
nicht erneut eintrat, ging sie keineswegs von einem unvollständigen Sachverhalt
aus, sondern trat zulässigerweise nicht auf sämtliche der teilweise weit
hergeholten Vorbringen der Beschwerdeführerin ein.

3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Merkblatt des kantonalen
Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2005 über die Besteuerung von Banken und
Effektenhändlern sei auch auf sie anwendbar, mache es doch keinen Unterschied
zwischen Effektenhändlern gemäss BEHG und solchen nach Stempelsteuerrecht.
Wende man dieses nicht auf sie als anerkannte "Effektenhändlerin nach
Stempelsteuerrecht" an, verfalle man in Willkür. Wie bereits ausgeführt, ist
die Anwendung dieses Merkblattes nur auf Effektenhändler nach BEHG sachgerecht
(vgl. E. 2.2). Darauf ist nicht zurückzukommen.

3.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Merkblatt des kantonalen
Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2005 über die Besteuerung von Banken und
Effektenhändlern auf jeden Fall aus Gründen der Gleichbehandlung zumindest
analog auf sie angewendet werden müsse. Auch zu diesem Einwand wurde bereits
Stellung genommen (vgl. E. 2.3) und aufgezeigt, dass es sachliche Gründe gibt
(in der Regel keine kurzfristigen Haltezeiten, viel geringeres Umsatzvolumen
mit reduzierterem Absatz- und Preisrisiko), die pauschale Wertberichtigung der
Beschwerdeführerin nicht zu gewähren. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin werden diese rechtlich relevanten Unterschiede von den
Vorinstanzen hinreichend zum Ausdruck gebracht. Sollte die Beschwerdeführerin
ausnahmsweise bestimmte Wertschriften nur kurzfristig über den Bilanzstichtag
halten, wäre es ihr unbenommen, darauf eine - konkret zu quantifizierende (und
nicht eine pauschale) - Wertberichtigung zu bilden (vgl. E. 2.4 in fine). Die
pauschale Wertberichtigung will ganz speziellen, branchenspezifischen
Verlustrisiken auf Handelsbeständen schematisch - ohne besonderen Nachweis -
Rechnung tragen. Derart spezifische Risiken trägt der "gut diversifizierte
Anleger", dessen Anlagehorizont normalerweise viel längerfristig ist,
demgegenüber nicht. Im Übrigen geht es hier um eine möglichst praktikable
Lösung. Es ist auch im Rahmen der Rechtsanwendung zulässig, an einem
Durchschnittssachverhalt orientierte schematische Lösungen (Pauschalen)
vorzusehen (ADRIENNE HEIL-FROIDEVAUX, Steuerrechtliche Praktikabilität unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2006, S. 261 ff.; siehe auch BGE 136 I
1 E. 4.3.1 S. 7). Dabei ist hinzunehmen, dass ein Anspruchsberechtigter
ausnahmsweise die Pauschale beansprucht, obwohl er gewisse Wertschriften etwas
länger oder in beschränktem Umfang hält, und ein nicht Anspruchsberechtigter
die Pauschale nicht beanspruchen kann, obwohl er einen beachtlichen
Wertschriftenposten vereinzelt nur kurzfristig hält. Letzterer muss aber die
Möglichkeit haben, eine Wertberichtigung nach dem Grundsatz der Einzelbewertung
zu beanspruchen, sofern er eine Verlustgefahr dartun kann.

3.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Merkblatt des kantonalen
Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2005 über die Besteuerung von Banken und
Effektenhändlern verlange gar keine kurzfristige Haltezeit. Dieses Erfordernis
habe der Amtsbericht vom 21. Februar 2011 dort hinein interpretiert.
Bereits aus dem Begriff "Handelsbestand" geht hervor, dass es sich nicht um
längerfristige Anlagen handeln kann. Entsprechend werden auf "Finanzanlagen"
(III.) und "Beteiligungen" (IV.) keine pauschalen Wertberichtigungen
zugelassen. Wenn die Beschwerdeführerin mit der "pauschalen
Wertschwankungsreserve" von 2,5 Mio Franken auch Risiken auf ihren
Beteiligungen - aber "entsprechend dem Prinzip der Einzelbewertung" - abdecken
will, kann ihr nicht gefolgt werden. Für jede ihrer Beteiligungen müsste sie
einzeln und konkret ein - vorübergehendes (Wertberichtigung) oder dauerhaftes
(Abschreibung) - Verlustrisiko nachweisen. Der rein rechnungsmässige Hinweis,
dass eine Wertberichtigung auf ihrer Beteiligung an der A.________ AG "einen
Betrag von weit über CHF 2,5 Mio ausmacht", genügt nicht; es müsste dargetan
werden, dass dieser Beteiligung Verluste drohten, die ihren Grund im
Geschäftsjahr 2007 hatten. Dabei hätte dieser Nachweis bereits im
vorinstanzlichen Verfahren erbracht werden müssen. Wenn überhaupt, käme die
Pauschale nur auf Wertschriften in Frage, die zum Umlaufvermögen gehören, und
fiele damit viel geringer aus als die 2,5 Mio Franken. Damit erweist sich auch
die diesbezügliche Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als
unbegründet.

3.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, eine Beschränkung des
Anwendungsbereichs des Merkblattes des kantonalen Steueramtes Zürich vom 20.
Juli 2005 über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern verstosse gegen
Treu und Glauben. Selbst das Kantonale Steueramt stelle in seinem Amtsbericht
vom 21. Februar 2011 fest, die fehlende Begriffsdefinition des
"Effektenhändlers" könne zu Missverständnissen führen. Allerdings wurde
festgestellt (vgl. E. 2.2), dass aufgrund der Auslegung keine Unklarheiten
bestehen. Jedenfalls ist diese behördliche Verlautbarung nicht geeignet,
irgendeine Vertrauensbasis zu bilden, aus welcher die Beschwerdeführerin etwas
zu ihren Gunsten ableiten könnte.

3.6 Zusammenfassend erweist sich die Nichtzulassung der "pauschalen
Wertschwankungsreserve" per Ende 2007 bei der Beschwerdeführerin als
gerechtfertigt, weshalb insoweit die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer 2007 unbegründet und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann.

II. Staats- und Gemeindesteuern

4.
4.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64
des zürcherischen Steuergesetzes vom 5. Juni 1997 (StG; LS 631.1) zusammen aus
dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des
Vorjahres (Ziff. 1), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung
ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2), wie
insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen
(lit. b). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 58 Abs. 1 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1
StHG. Das zum DBG Festgestellte gilt damit ebenfalls für die kantonalen
Steuern.

4.2 Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 ist damit
ebenso unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Kostensprüche der beiden
Vorinstanzen. Das Steuerrekursgericht setzte die Gerichtsgebühr für die
Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer auf Fr. 9'000.-- und die
Zustellkosten auf Fr. 40.-- (total Fr. 9'040.--) und die Gerichtsgebühr für den
Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 14'300.-- und die
Zustellkosten auf Fr. 40.-- (total Fr. 14'340.--) fest. Demgegenüber setzte die
Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer auf Fr. 9'500.-- und die Zustellkosten auf Fr. 100.-- (total Fr.
9'600.--) und die Gerichtsgebühr für die Beschwerde betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern auf Fr. 14'500.-- und die Zustellkosten auf Fr. 120.-- (total
Fr. 14'620.--) fest. Die Beschwerdeführerin beanstandet die nicht näher
begründete Höhe dieser Gerichtsgebühren als gehörsverletzend und bezweifelt,
dass das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip gewahrt sind.

5.2 Das Bundesgericht musste sich erst vor Kurzem mit den Gebühren vor dem
zürcherischen Verwaltungsgericht befassen (Urteil 2C_603/2011 vom 16. Januar
2012 E. 2 und 3, in: ASA 80, S. 626 ff., 629 ff.). Es führte aus, die
erforderliche Begründungsdichte von Kostensprüchen hänge eng mit der Frage
zusammen, ob das Gericht die Gebühr im üblichen Rahmen gemäss Gebührentarif
festzusetzen hatte oder im Gegenteil ausserordentliche Umstände zu
berücksichtigen waren. Hier zog die Vorinstanz die ab 1. Januar 2011 gültige
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGer, LS
175.252) heran, die auch für das Steuerrekursgericht massgebend ist (§ 1 GebV
VGer). Gemäss § 2 GebV VGer bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem
Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder
dem tatsächlichen Streitinteresse. Nach § 3 GebV VGer richtet sich bei
Verfahren mit bestimmbarem Streitwert die Grundgebühr nach dem Streitwert und
beträgt in der Regel:
Streitwert (in Franken)
Gerichtsgebühr (in Franken)

bis 5 000
500

von 5 000
bis 10 000
500
bis 1 000
von 10 000
bis 20 000
1 000
bis 2 000
von 20 000
bis 50 000
2 000
bis 4 000
von 50 000
bis 100 000
4 000
bis 6 000
von 100 000
bis 250 000
6 000
bis 10 000
von 250 000
bis 500 000
10 000
bis 15 000
von 500 000
bis 1 Million
15 000
bis 20 000
Über 1 Million

20 000
bis 50 000

Die Vorinstanz bestimmte den Streitwert bei der direkten Bundessteuer auf Fr.
195'750.--. Nachdem für Streitwerte von Fr. 100'000.-- bis Fr. 250'000.-- die
Gerichtsgebühr Fr. 6'000.-- bis Fr. 10'000.-- beträgt, liegt die ausgefällte
Gebühr innerhalb dieses Rahmens und ist nicht zu beanstanden. Für die Staats-
und Gemeindesteuern bestimmte die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 462'500.--.
Nachdem für Streitwerte von Fr. 250'000.-- bis Fr. 500'000.-- die
Gerichtsgebühr Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- beträgt, liegt auch diese Gebühr
innerhalb dieses Rahmens. Damit ist weder eine Gehörsverletzung noch ein
Verstoss gegen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip gegeben. Soweit
die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Verfahrensaufteilung
(betreffend direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) rügt, ist
auf BGE 130 II 509 E. 8.3 S. 511 f. verwiesen.

III. Kosten und Entschädigung

6.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_243/2012 und 2C_244/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer (2C_243/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern (2C_244/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass