Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.242/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_242/2012

Urteil vom 24. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 8. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
14. März 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
8. Februar 2012 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
in die Verfügung vom 29. März 2012, womit der Beschwerdeführer trotz dem in der
Beschwerdeschrift enthaltenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
aufgefordert wurde, bis spätestens am 7. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen, wobei die Verfügung in Anbetracht eines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege folgenden Hinweis enthielt: "Fehlender
Bedürftigkeitsnachweis; erforderlich sind vollständige Angaben mit Belegen zu
den aktuellen finanziellen Verhältnissen ... Der Nachweis kann innert
Zahlungsfrist erbracht werden",
in das Schreiben des Vertreters vom 7. Mai 2012, womit erklärt wird, dass der
Vorschuss mangels Einkommens und Vermögens nicht habe bezahlt werden können,
und um eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht wird, um die
Belege zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen nachreichen zu können,
in die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 8. Mai 2012, womit die
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. zur Erbringung des
Bedürftigkeitsnachweises unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
bis zum 21. Mai 2012 erstreckt wurde,
in das eigenhändige Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2012, womit um
Gewährung von Ratenzahlungen ersucht wird,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht
geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden
kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht
rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare
Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten
Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E.
2.2 mit Hinweisen),
dass die (Nach-)Frist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch
durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden
kann, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet wird und mit ausreichenden
Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteil 2C_568/
2010 vom 27. September 2010 E. 2 mit Hinweisen),
dass dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer Frist sowie Nachfrist
entweder zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Vervollständigung und
Begründung des bereits zu Verfahrensbeginn gestellten Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege angesetzt wurde,
dass innert der Nachfrist weder der Vorschuss bezahlt noch die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers nachgewiesen worden ist,
dass mit dem am letzten Tag der Nachfrist gestellten, nochmals auf die
schwierige wirtschaftliche Situation hinweisenden Gesuch des Beschwerdeführers
um Ratenzahlungen keine ausnahmsweise die Erstreckung der Nachfrist
rechtfertigende Gründe geltend gemacht werden,
dass unter diesen Umständen - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller