Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.23/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_23/2012

Urteil vom 18. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Predigergasse 5, 3000 Bern 7,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011
Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 29. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am
19. Dezember 2011 illegal in die Schweiz ein, wo seine nach islamischem Brauch
angetraute Ehefrau und seine Tochter Asyl erhalten hatten. X.________ wurde
gleichentags angehalten. Die Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde Bern wiesen
ihn aus der Schweiz weg, ordneten die sofortige Vollstreckung seiner Wegweisung
an und nahmen ihn in Ausschaffungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht
prüfte diese am 21. Dezember 2011 und genehmigte sie bis zum 18. März 2012. Die
Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine von X.________
hiergegen gerichtete Beschwerde am 29. Dezember 2011 ab. Dieser ist gegen deren
Entscheid am 5. Januar 2012 an das Bundesgericht gelangt.

2.
2.1 Seine Eingabe erweist sich in der vorliegenden Form als offensichtlich
unzulässig und kann deshalb ohne Weiterungen durch den Präsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu
enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen
sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei
in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die von seiner Frau gegen ihn erhobenen
Vorwürfe, sie mit dem Tod bedroht zu haben. Solche Beschuldigungen könne er auf
keinen Fall akzeptieren. Er weist darauf hin, dass er in der Schweiz in der
Nähe seiner Tochter leben wolle. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zur
Zulässigkeit der Ausschaffungshaft, die allein Verfahrensgegenstand bildet,
setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Weder die von ihm sinngemäss
aufgeworfene Bewilligungs- und Wegweisungsfrage noch die Zulässigkeit des gegen
ihn eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens können im Haftverfahren
dem Bundesgericht zur Prüfung unterbreitet werden (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197
ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b).

2.3 Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid im Rahmen
des zulässigen Verfahrensgegenstands Bundesrecht verletzen könnte, erübrigt es
sich, dem Beschwerdeführer, wie von ihm sinngemäss beantragt, für das
vorliegende Verfahren einen Anwalt beizugeben, und rechtfertigt es sich, auf
seine Beschwerde nicht einzutreten, obwohl es sich um eine Laieneingabe
handelt: Der Beschwerdeführer ist illegal in die Schweiz eingereist und
erstinstanzlich weggewiesen worden. Aufgrund seiner Erklärung, auf keinen Fall
in die Türkei zurückkehren, sondern hier bei seiner Tochter bleiben zu wollen,
sowie der Tatsache, dass er obdach- und mittellos ist, besteht eine hinreichend
konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete
Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung
halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56
E. 3.1). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere
der Vollzug seiner Wegweisung (strafprozessuale Massnahmen vorbehalten) zurzeit
als absehbar bezeichnet werden kann (vgl. Art. 80 Abs. 6 AuG; BGE 130 II 56 E.
4.1.3) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Behörden nicht
weiterhin mit Nachdruck um diesen bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG) -,
verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann
seine Haft verkürzen, indem er bei der Beschaffung der für seine Ausreise
erforderlichen Papiere mit den Behörden zusammenarbeitet.

3.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde Bern werden
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende
Entscheid korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar