Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.239/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_239/2012

Urteil vom 15. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M.
Milovanovic,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 1. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1968 geborene türkische Staatsangehörige, reiste im Oktober 2007 in
die Schweiz ein und erhielt am 23. November 2007 eine Aufenthaltsbewilligung
mit dem Zweck der Berufsausübung als Oberassistentin an einem Institut der
Universität Zürich. In der Folge belegte sie eine Stelle als wissenschaftliche
Mitarbeiterin an der ETH Zürich, zuletzt als wissenschaftliche Mitarbeiterin an
der Universität Neuenburg. Seit Ende August 2010 ist sie arbeitslos. Zuletzt
wurde ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 28. Februar 2011 verlängert. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte eine weitere Bewilligungsverlängerung
ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt
Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 1. Februar 2012).
Mit vom 14. März 2012 datierter Beschwerde beantragt X.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das
Migrationsamt des Kantons Zürich sei zu verpflichten, ihr die
Aufenthaltsbewilligung für weitere zwölf Monate zu verlängern.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Zwar prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei
obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden; bei der Anfechtung
eines Entscheids über die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung ist das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer Weise geltend zu
machen.
Es ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Norm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrags die vor gut vier Jahren als 39-Jährige in die Schweiz
eingereiste Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung haben könnte; in der Beschwerdeschrift wird das Bestehen
eines solchen nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das eingereichte Rechtsmittel
offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Die Rechtsschrift kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden: Mit diesem Rechtsmittel lässt sich
allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen; entsprechende Rügen
bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die Behauptung, dass bisher
angeblich überspitzter Formalismus geübt worden sei, genügt nicht.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller