Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.237/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_237/2012

Urteil vom 15. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Notariat Hottingen-Zürich,
Postfach 1359, 8032 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung,
als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate, Badenerstrasse 90, 8026
Zürich.

Gegenstand
Notariatsaufsicht,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate, vom 5. Januar
2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ersuchte das Notariat Hottingen-Zürich darum, eine beglaubigte Kopie
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 1993
in Sachen X.________ gegen die Schweiz (PCour EDH Serie A, Bd. 254 B) im Sinne
von Art. 350 ZPO der verpflichteten Partei zuzustellen, dieser für die
Erfüllung eine Frist von 20 Tagen anzusetzen und dem Gesuchsteller eine Kopie
der Zustellung auszustellen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wies das Notariat
Hottingen-Zürich diese Begehren mit der Begründung ab, dass es sich beim
fraglichen Urteil nicht um eine vollstreckbare Urkunde im Sinne der Art. 347
ff. ZPO handle. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das
Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate
blieb erfolglos. Die gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. Oktober
2011 gerichtete Beschwerde wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate mit Urteil
vom 5. Januar 2012 ab.

Dagegen gelangt X.________ mit Beschwerde (Rechtsverzögerungs- &
Rechtsverweigerungsbeschwerde) vom 12. März 2012 an das Bundesgericht, welchem
er dieselben Begehren wie dem Notariat Hottingen-Zürich unterbreitet. Zudem
stellt er, wie zuvor schon erfolglos in den kantonalen Gerichtsverfahren,
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung sowie um
kostendeckende Entschädigung und angemessene Genugtuung.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen eingehen.
Das Obergericht hat den vom Notariat Hottingen-Zürich vertretenen und vom
Bezirksgericht Zürich übernommenen Standpunkt, dass es sich beim fraglichen
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht um eine
vollstreckbare Urkunde im Sinne von Art. 347 ff. ZPO, namentlich Art. 350 ZPO,
handle, bestätigt und dabei erkannt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer
angerufenen Bestimmungen der EMRK und der BV nichts anderes ergebe.
Der Beschwerdeführer macht zwar wohl das Gegenteil geltend, geht aber nicht auf
den Inhalt des Urteils vom 19. April 1993 ein. Dies wäre jedoch erforderlich,
ist doch a priori nicht erkennbar, zu welcher konkreten vollstreckbaren
Leistung besagtes Urteil wen verpflichtete. Eine Auseinandersetzung mit dessen
Inhalt und Tragweite drängte sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer sich
auch vor Bundesgericht immer wieder auf jenes Urteil berufen hat und ihm
jeweilen bedeutet werden musste, dass sich heute daraus nichts Konkretes,
Einzelfallbezogenes ableiten lasse (zuletzt Urteil 2F_9/2011 vom 21. Juni 2011
mit Hinweis auf Urteil 2F_8/2008 vom 4. November 2008).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit kann offen
bleiben, ob sie fristgerecht erhoben worden ist, nachdem der vorinstanzliche
Entscheid dem Beschwerdeführer zwar erst am 9. Februar 2012 ausgehändigt wurde,
jedoch schon am 9. Januar 2012 bei der Post zur Abholung auflag (vgl. Art. 44
Abs. 2 BGG).

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG); die Beschwerde, wie schon das ihr zugrunde liegende
Gesuch, grenzen an Rechtsmissbrauch.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller