Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.236/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_236/2012

Urteil vom 14. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1999-2003; Steuersicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 15. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Am 7. November 2011 verfügte das Kantonale Steueramt Zürich die Sicherstellung
eines Betrags von Fr. 110'000.-- durch den über keinen Wohnsitz in der Schweiz
verfügenden X.________; die Sicherstellung erfolgte zur Deckung der definitiv
festgesetzten Nachsteuer betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999 bis 2003
(Fr. 46'604.70), der entsprechenden Busse (Fr. 48'627.35) sowie der
Verfahrenskosten, Zinsen und weiteren Kosten für das
Zwangsvollstreckungsverfahren. Im fraglichen Zeitraum lebte der Pflichtige in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die im Jahr 2010 geschieden wurde.
Mit Urteil vom 15. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
den gegen die Sicherstellungsverfügung erhobenen Rekurs ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. März 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und der Fall sei durch das Bundesgericht zu beurteilen; es sei das
durch das Kantonale Steueramt eingestellte Bussenverfahren gegen die
geschiedene Ehefrau wieder aufzunehmen; alle Nachsteuern, Bussen und Gebühren
seien beiden Ehegatten aufzuerlegen und von diesen direkt durch das Kantonale
Steueramt Zürich einzufordern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.

Das Verwaltungsgericht hat erläutert, warum vorliegend die Voraussetzungen für
eine Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer bestreitet
deren Vorliegen nicht grundsätzlich; er macht einzig geltend, das Steueramt
müsse die Angelegenheit - auch - mit seiner hier ansässigen geschiedenen
Ehefrau regeln und abschliessen; beide Ehepartner seien zu gleichen Teilen für
die Nachsteuern, Busse und Gebühren haftbar zu machen. Das Verwaltungsgericht
hat diesem schon ihm unterbreiteten Anliegen unter Hinweis auf das Institut der
Solidarhaft keine Folge gegeben. Auf die entsprechenden, für die Ablehnung des
Standpunkts des Beschwerdeführers massgebenden Erwägungen (E. 2.4.2 und 2.4.3)
geht dieser nicht ein. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden
Begründung der Rechtsbegehren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die
Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller