Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.234/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_234/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, Rte d'Englisberg 11,
1763 Granges-Paccot.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof,
vom 2. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der eritreische Staatsangehörige X.________ (geb. 1978) gelangte am 30. April
2007 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Nachdem diesem entsprochen
wurde, erhielt er eine vom Kanton Freiburg ausgestellte, bis am 30. April 2012
gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Oktober 2010 verheiratete er sich in
Khartum mit der am 8. November 1985 geborenen Y.________. Am 3. November 2010
stellte Y.________ bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein Gesuch um
Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzuges. Mit Verfügung vom 12.
Mai 2011 wies das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg das
Begehren ab. Zur Begründung führte es aus, es bestehe kein Anrecht auf Einreise
in die Schweiz. Überdies habe Y.________ weder einen Eheschein noch andere
Identitätsausweise, die von der Schweizer Botschaft beglaubigt worden wären,
vorlegen können. Die von X.________ und Y.________ gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 2.
Februar 2012 ab.

B.
Mit Eingabe vom 12. März 2012 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil
aufzuheben und das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
anzuweisen, der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und
den Aufenthalt im Kanton Freiburg zwecks Verbleib beim Ehegatten zu bewilligen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und ergänzenden Begründung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragt er unentgeltliche
Rechtspflege.

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid und führt
ergänzend an, die Eheschliessung der betroffenen Personen sei rein religiöser
Natur. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 nimmt X.________ zu diesem Vorbringen
Stellung und hält an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt allerdings, wenn der
Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die
Bewilligung besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.); ob die jeweiligen
Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287).

1.2 Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden. Nach
Art. 2 Abs. 2 AsylG (SR142.31) umfasst Asyl den Schutz und die Rechtsstellung,
die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt
werden. Asyl schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
Konkretisiert wird dieses Recht in Art. 60 AsylG. Das Recht auf Anwesenheit
erschöpft sich in einem Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem
sich die Personen, denen Asyl gewährt wurde, rechtmässig aufhalten (Art. 60
Abs. 1 AsylG). Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz haben
diese Personen grundsätzlich (Ausnahmen: Art. 60 Abs. 2 lit. a und b AsylG)
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 60 Abs. 2 Ingress AsylG). Zwar
gewährt Art. 44 AuG (SR 142.20) für ausländische Ehegatten von Personen mit
einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung; eine solche kann höchstens ermessensweise erteilt
werden (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287). Doch garantiert Art. 8 Ziff. 1 EMRK
unter bestimmten Voraussetzungen den Schutz des Familienlebens, und der
Ausländer, der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, oder die Ehefrau bzw. der Ehemann, deren Ehemann bzw. dessen
Ehefrau mit einem solchen Recht in der Schweiz lebt, können sich darauf
berufen. Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, wer das Schweizer
Bürgerrecht besitzt, wem eine Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder wer
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 122 II 1 E. 1e S. 5).
Dadurch wird das oben aufgeführte Ermessen der Ausländerbehörden eingeschränkt.
Entsprechend den oben dargelegten Regelungen (Art. 2 Abs. 2, 60 Abs. 1) des
AsylG hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und
verfügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 122 II 1 E. 1e S. 5). Der
Beschwerdeführer macht eine gelebte und intakte Ehebeziehung geltend. Insofern
kann sich der Beschwerdeführer zu Recht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 137 I
284 E. 1.3 S. 287), was er in vertretbarer Weise auch macht. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Auf die Beschwerde
ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es hingegen nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.4 Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), was nicht schon dann der Fall
ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn die
Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 133 II
249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 i.f. S. 252 bzw. 255).

1.5 Der Beschwerdeführer reicht eine Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde
ein, mit welcher die neue Tatsache einer Niederlassungsbewilligung zur Kenntnis
gebracht wurde. Als unzulässiges echtes Novum ist diese Tatsache im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu beachten (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343).

2.
2.1 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person namentlich das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens. Kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen,
kommt die Verweigerung einer Einreise und Aufenthalt einem Eingriff in den
durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Familienleben gleich. Dieser
Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist eine einzelfallweise
Güterabwägung vorzunehmen, wobei die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Aspekte
einen Eingriff in das Familienleben rechtfertigen können (dazu BGE 137 I 284 E.
2.1 S. 287 f.; 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Vorliegend sind indessen Vorfragen in
Bezug auf die Formalien strittig.

2.2 Nach Art. 13 AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer bei der Anmeldung ein
gültiges Ausweispapier vorlegen; der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die
anerkannten Ausweispapiere (Abs. 1). Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn
alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung
notwendigen Dokumente vorliegen (Abs. 3). Als Ausweispapiere werden gemäss Art.
8 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) für die Anmeldung anerkannt: Ausweisschriften der
von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität der Ausländerin
oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat belegen und
die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann
(lit. a); andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der
Inhaber damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im
Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist (lit. b); andere Ausweise, die Gewähr
dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit ein
genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur Einreise in den ausstellenden
Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt (lit. c). Die
zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens
die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und davon Kopien anfertigen
(Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VZAE).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, die
Beschwerdeführer hätten keine von der Schweizerischen Botschaft beglaubigten
Dokumente vorgelegt. Da demnach die Identität der Beschwerdeführerin nicht
erbracht werden könne, sei davon auszugehen, dass die angebliche Heirat in der
Schweiz nicht anerkannt werde. Infolgedessen könnten sich die Beschwerdeführer
weder auf Art. 8 EMRK noch auf Art. 13 Abs. 1 EMRK (recte wohl BV) stützen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf
einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Zum einen befinde
sich ein von der Schweizerischen Vertretung in Khartum erstellter Eheschein bei
den Akten, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
am 30. Oktober 2010 in Khartum geheiratet hätten. Zum anderen sei eine
ebenfalls durch die Schweizerische Vertretung übermittelte
Wohnsitzbescheinigung bei den Akten. Gemäss der Beglaubigung "Confidential
Verification" vom 20. Dezember 2011 sei der sudanesische Eheschein wie auch die
Wohnsitzbestätigung durch die Schweizerische Botschaft überprüft und als echt
befunden worden.

3.3 Gemäss den vorinstanzlichen Akten hat die Schweizerische Botschaft für
Sudan und Eritrea am 22. Dezember 2010 folgende Unterlagen zu Handen des
Migrationsamtes des Kantons Freiburg übermittelt: Visumformular mit Reisepass,
Eheschein, Wohnsitzbescheinigung, Zivilstandsnachweis, Ausweiskopien, Bericht
Dokumentenüberprüfung, Fragebogen. Dazu führte sie aus, es sei zu beachten,
dass die Dokumentenüberprüfung lediglich die sudanesischen Akten
(Heiratsurkunden und Wohnsitzbestätigung) umfasse. Daraus könnten weder der
Zivilstand vor der Heirat noch die Identitätspapiere bestätigt werden, mangels
Möglichkeit der Überprüfung eritreischer Zivilstands- und Ausweispapiere.
Daraus ergibt sich, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig ist, soweit damit gemeint sein sollte, der
Beschwerdeführer habe seine Ehe mit Y.________ nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen. Aufgrund des bei den Akten liegenden Ehescheines ist die Ehe
erstellt. Angesicht des von der Schweizerischen Botschaft ausgestellten
Ehescheins ist die Bemerkung des kantonalen Amtes für Bevölkerung und Migration
in seiner Vernehmlassung zudem nicht nachvollziehbar, wonach die Ehe der
betroffenen Personen rein religiöser Natur sei und keinerlei zivilrechtliche
Wirkungen in der Schweiz entfalte.

3.4 Was die Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, haben der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Schweizerischen Vertretung
offensichtlich Dokumente vorgelegt und diese wurden in Kopie den
Schweizerischen Behörden übermittelt. Die Schweizerische Vertretung führte, wie
bereits erwähnt aus, diese Dokumente könnten, da sie eritreischen Ursprungs
seien, nicht überprüft werden. Die Vorinstanz hat aufgrund dieses Umstandes
geschlossen, der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau seien damit ihrer
Verpflichtung nach Art. 13 AuG bzw. Art. 8 VZAE nicht nachgekommen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass die
zitierten Bestimmungen nur den Nachweis der Identität der Gesuchsteller regeln;
sie verlangen keine Beglaubigung der Dokumente. Vielmehr sieht Art. 8 Abs. 3
VZAE vor, dass die zuständigen Behörden im Rahmen des Anmelde- und
Bewilligungsverfahrens die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und
Kopien anfertigen können. Die Vorinstanz hat weder festgestellt, der
Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau seien vergeblich aufgefordert worden, die
fraglichen Dokumente im Original vorzulegen, noch wurde moniert, es seien keine
Originaldokumente vorgelegt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau grundsätzlich den gesetzlichen
Verpflichtungen nachgekommen sind. Das Einfordern von beglaubigten
Identitätsdokumenten ist allerdings nicht ausgeschlossen. Es drängt sich
insbesondere dann auf, wenn erhebliche Zweifel an der Originalkonformität oder
Echtheit vorgelegter Unterlagen bestehen, was im vorliegenden Fall die
Vorinstanz allerdings nicht geltend gemacht hatte.
Die Vorinstanz hat deshalb fälschlicherweise festgestellt, es sei davon
auszugehen, dass die angebliche Heirat in der Schweiz nicht anerkannt werde,
ist doch diese Heirat nicht bloss behauptet, sondern belegt.

3.5 Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer vorgenannten Feststellung keine Prüfung
vorgenommen, ob die Voraussetzungen für den verlangten Nachzug der Ehefrau
gegeben sind. Die Sache ist daher zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann auf eine
Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet
werden.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 2. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Abklärung an das Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass