Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.233/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_233/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 1. Februar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
12. März 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
1. Februar 2012 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
in die Verfügung vom 16. März 2012, womit der Beschwerdeführer aufgefordert
wurde, bis spätestens am 23. April 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen,
in die Verfügung vom 30. April 2012, womit dem Beschwerdeführer eine nicht
erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2012
angesetzt wurde,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des
Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine
Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn
der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62
Abs. 3 BGG),
dass die gesetzliche Säumnisfolge nur eintritt, wenn die Zahlungsaufforderung
rechtsgültig zugestellt worden ist,
dass die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 16. März 2012, versehen
mit dem Vermerk, "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt
werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass ein weiterer Zustellungsversuch mit A-Post in derselben Weise scheiterte,
dass, nachdem der Beschwerdeführer am 2. April 2012 telefonisch in Aussicht
gestellt hatte, den Briefkasten nun mit seinem Namen anzuschreiben, die
Kostenvorschussverfügung am 5. April 2012 mit Gerichtsurkunde eröffnet werden
konnte,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012 telefonisch in Aussicht stellte,
den Vorschuss am folgenden Tag zu bezahlen,
dass, da beim Bundesgericht entgegen dieser Ankündigung keine Zahlung einging,
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2012 eine nicht erstreckbare
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2012 angesetzt
wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass diese mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung am 4. Mai 2012, versehen mit
dem Vermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt
werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass ein weiterer Zustellungsversuch mit A-Post wiederum in derselben Weise
scheiterte,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2
BGG),
dass diese Zustellfiktion auch dann greift, wenn die betroffene Partei es in
Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden
Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von
ihr angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige
Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399;
115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.),
dass der Beschwerdeführer an der von ihm in der Beschwerdeschrift vorbehaltlos
angegebenen Adresse einzig anfangs April 2012 vorübergehend erreicht werden
konnte und namentlich ab Ende April 2012 Zustellungsversuche (wiederum)
erfolglos blieben, ohne dass er dem Bundesgericht eine neue Adresse bekannt
gegeben oder sonstige Zustellungshindernisse angezeigt hätte,
dass mithin die Verfügung vom 30. April 2012 als zugestellt und die
Nachfristansetzung sowie die diesbezügliche Nichteintretensandrohung als
eröffnet gilt,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der
ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs.
3 BGG auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller