Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.232/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_232/2012

Urteil vom 23. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, A.________
(vormals Y.________, Kollektivgesellschaft),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999); Leistungsaustausch

Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
10. November 2009 und 31. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Unter der Firma "Y.________" mit Sitz in A.________ bestand seit dem 28.
Dezember 1988 eine Kollektivgesellschaft, deren Zweck statutengemäss in der
Planung und dem Projektmanagement in den Bereichen Infrastruktur, Wirtschaft
und Umwelt lag. Sie führte unter anderem im Rahmen des europäischen
Forschungsprogramms COST (Coopération européenne dans le domaine de la
recherche scientifique et technique) das Sekretariat des Forschungsvorhabens
COST/CITAIR (abkürzend auch CITSEK genannt). Der Tätigkeit lagen, soweit hier
noch interessierend, Verträge mit der Eidgenossenschaft zugrunde, welche die
Kollektivgesellschaft für deren Leistungen entschädigte. Die
Kollektivgesellschaft war seit dem 1. Januar 1995 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
eingetragen. Mit Tagebucheintrag vom 2. März 2012 wurde sie in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die unter der Firma
"X.________ GmbH" auftritt und ihren Sitz weiterhin in A.________ hat.

B.
Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um den zweiten Rechtsgang
ans Bundesgericht. Ausgangspunkt bildeten zwei Ergänzungsabrechnungen vom 8.
Dezember 1999 (EA Nr. 102'417 und 102'418). Darin hatte die ESTV für die
Kontrollperiode vom 1. Quartal 1995 bis und mit dem 2. Quartal 1999 für
Leistungen im Zusammenhang mit dem CITSEK verschiedene Nachbelastungen
vorgenommen. Von der Steuerforderung von ursprünglich Fr. 44'531.-- bestätigte
die ESTV im Entscheid vom 4. Dezember 2001 insgesamt noch Mehrwertsteuern in
Höhe von Fr. 31'691.--. In ihrer Einsprache vom 16. Januar 2002 anerkannte die
Steuerpflichtige einen steuerbaren Umsatzanteil von Fr. 50'600.--, was einer
Steuer von Fr. 3'088.26 entsprach, beantragte im Übrigen aber die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides.
Die ESTV stellte im Einspracheentscheid vom 15. November 2006 die
Teilrechtskraft des Entscheides vom 4. Dezember 2001 fest, hiess die Einsprache
im Umfang von Fr. 4'194.-- gut und hielt saldierend fest, dass die
Steuerpflichtige der ESTV nunmehr noch Mehrwertsteuern von Fr. 24'408.75
schulde, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 30. Dezember 1997.

Hiergegen gelangte die Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 27. Dezember 2006 an
die damalige Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Sie stellte den
Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Umsätze im Zusammenhang
mit dem CITSEK seien zufolge fehlenden Leistungsaustausches nicht zu besteuern.
Das Bundesverwaltungsgericht, das die Geschäfte der SRK weiterführte, hiess die
Beschwerde mit Urteil A-46/2007 vom 10. November 2009 teilweise gut und wies
die Sache im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurück. Es kam in seinen
Erwägungen zum Schluss, die Zahlungen der Eidgenossenschaft an die
Steuerpflichtige beruhten auf einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch
zwischen dem Bund und der Steuerpflichtigen, sodass für die Annahme einer
Subvention kein Raum bleibe. Dementsprechend sei das Entgelt mit der
Mehrwertsteuer zu erfassen. Werde allerdings von der Steuerpflichtigen
vorgebracht, teils handle es sich um Zahlungen von Organen der Europäischen
Union, sei die Sache an die ESTV zurückzuweisen, damit diese Bestand, Höhe und
Charakter dieser Zahlungen kläre.
Die Steuerpflichtige gelangte mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 an das
Bundesgericht und stellte den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die erbrachten Umsätze "steuerfrei zu belassen". Im Urteil 2C_826/2009 vom
5. Februar 2010 hielt das Bundesgericht fest, das angefochtene Urteil bestätige
wohl grundsätzlich die (objektive) Mehrwertsteuerpflicht der erbrachten
Leistungen, doch werde die Sache im Übrigen an die ESTV zurückgewiesen
(betreffend die Entgelte seitens der EU). Auf diese Weise habe die Vorinstanz
in ihrem Rückweisungsentscheid zwar über einen materiellen Teilaspekt der
Streitsache entschieden, nicht aber einen (End-)Entscheid über ein
selbständiges Teil-Rechtsbegehren gefällt. Dementsprechend könne das Urteil nur
unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden. Ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sei nicht
ersichtlich. Folglich sei im Sinne von Art. 108 BGG auf die Beschwerde gegen
den nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid nicht einzutreten.

C.
In der Folge setzte sich die ESTV entsprechend den Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts erneut mit der Sache auseinander. Im
Einspracheentscheid vom 24. September 2010 erkannte sie, von den noch
strittigen Umsätzen von Fr. 269'671.-- gehe ein Anteil von Fr. 92'903.60 auf
Leistungen seitens der EU zurück. Dieser Umsatz sei von der Mehrwertsteuer echt
befreit, da die Dienstleistungen im Ausland genutzt oder ausgewertet würden.
Die Einsprache vom 16. Januar 2002 sei damit gutzuheissen (Ziff. 1) und der
nachbelastete Umsatz sei im Umfang von Fr. 92'903.60 herabzusetzen (Ziff. 2).
In ihrer Beschwerde vom 27. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Steuerpflichtige, die Gutheissung der Einsprache vom 16. Januar
2002 sei zu bestätigen; überdies sei Ziff. 2 des angefochtenen
Einspracheentscheids aufzuheben und die noch strittigen Umsätze seien
steuerfrei zu belassen. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil A-7643/
2010 vom 31. Januar 2012 auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, in Bezug
auf den abgewiesenen Teil der Beschwerde habe es, das Bundesverwaltungsgericht,
mit Urteil A-46/2007 vom 10. November 2009 bereits erkannt, die Zahlungen des
Bundes stellten steuerbares Entgelt dar. Diesbezüglich liege "nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts ein verbindlicher Teilentscheid vor", sodass die
ESTV gar nicht hätte darauf zurückkommen können. Ebenso seien seine damaligen
Ausführungen nun auch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Insoweit
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitgegenstand im
Einspracheverfahren hätten nur noch die Zahlungen der EU gebildet. Die ESTV
habe diese in betraglicher Hinsicht ermittelt und im beantragten Umfang für
steuerfrei erklärt. Damit sei auf die Beschwerde auch insoweit nicht
einzutreten, als es um den gutgeheissenen Teil gemäss Urteil A-46/2007 vom 10.
November 2009 gehe.

D.
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhebt die Steuerpflichtige
beim Bundesgericht mit Eingabe vom 12. März 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und auf die Beschwerde vom 27. Oktober 2010 sei einzutreten.
Zudem sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-46/2007 vom 10. November
2009 insofern aufzuheben, als die steuerpflichtigen Umsätze den Betrag von Fr.
17'700.-- übersteigen. Für den Fall, dass die strittigen Umsätze als steuerbar
beurteilt würden, sei ihr ein Verzugszins nur insoweit aufzuerlegen, als sie
selbst für die Verzögerung des Verfahrens verantwortlich sei.
Während das Bundesverwaltungsgericht von einer Vernehmlassung absieht,
beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten
sei, und äussert sich zur Frage des Verzugszinses.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 137 III 417 E. 1).

1.2 Die Beschwerde ist gegen einen verfahrensabschliessenden
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des
öffentlichen Rechts gerichtet. Als prozessualer Endentscheid im Sinne von Art.
90 BGG bildet er ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a
i.V.m. Art. 83 und 86 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist insoweit unter
Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.

1.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist gemäss Art. 113 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) -
vorbehältlich der Bezugsverjährung von Art. 91 MWSTG, die hier keine Rolle
spielt - das geltende Recht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängigen Verfahren anwendbar (zum Ganzen Urteil 2C_399/2011 vom 13. April 2012
E. 1.4.1 und 1.4.2, zur Publikation bestimmt).

1.4 Die vormalige Y.________ (Kollektivgesellschaft) ist im laufenden Jahr in
die X.________ GmbH umgewandelt worden. Die GmbH hat sämtliche Aktiven und
Verbindlichkeiten der Personengesellschaft übernommen. Aufgrund von Art. 23
Abs. 2 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS
1994 1464) ist sie damit materiellrechtlich in die steuerlichen Rechte und
Pflichten der übernommenen Unternehmung eingetreten (Urteile 2A.349/2004 vom 1.
Dezember 2004 E. 2.2; 2A.66/1999 vom 22. März 1999 E. 2). Die GmbH ist damit
zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Rechtsübergang aufgrund
einer Gesamtnachfolge gilt in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht als
eigentlicher Parteiwechsel, der als solcher nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig wäre (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 BZP; vgl.
FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF,
2009, N. 9 zu Art. 71 BGG; Urteil 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2 zu
Fusion und Spaltung gemäss Art. 22 und 52 FusG, noch in Anwendung von Art. 40
OG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 BZP).

1.5 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, müssen sich die
Rechtsbegehren und deren Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz beziehen,
die zum Nichteintreten geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_520/2012
vom 11. Juni 2012 E. 2; 2C_867/ 2011 vom 25. Oktober 2011 E. 2.1). Das
Bundesgericht prüft in einem solchen Fall an sich auch nur, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen,
bestätigt das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid (Urteil 2A.72/2004 vom
4. Juli 2005 E. 3 mit Hinweisen, in: StR 60/2005 S. 973). Andernfalls
entscheidet es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht
von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar
2010 E. 2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 136 III 102; zum Ganzen BGE 135 II
38 E. 1.2 S. 41).

1.6 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG); sie sind für die Vorinstanzen des Bundesgerichts verbindlich
(HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2011, N. 18 zu Art. 61
BGG). Grundsätzlich wird nur das Dispositiv des Urteils rechtskräftig. Bezieht
sich dieses jedoch explizit auf die Erwägungen, nehmen auch diese an der
Rechtskraft teil; unter Vorbehalt der Zulässigkeit von Noven darf sich die
Vorinstanz nicht auf Motive stützen, welche das Bundesgericht ausdrücklich oder
sinngemäss verworfen hat, noch darf sie definitiv entschiedene Punkte in Frage
stellen (vgl. Urteile 9C_837/2011 vom 29. Juni 2012 E. 5.2; 9C_407/2008 vom 6.
April 2009 E. 1.1; 2C_184/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1). Erlässt das
Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid, bezieht sich die Rechtskraft auf
die Gründe, derentwegen es auf die Beschwerde nicht eingetreten ist
(HEIMGARTNER/ WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 61 BGG).
Das Bundesgericht führt in seinem Urteil 2C_826/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.2
aus, die Vorinstanz habe in ihrem Rückweisungsentscheid A-46/2007 vom 10.
November 2009 zwar über einen materiellen Teilaspekt der Streitsache
entschieden, nicht aber einen (End-)Entscheid über ein selbständiges
Teil-Rechtsbegehren im Sinne eines Teilentscheids (Art. 91 lit. a BGG) gefällt.
Nach Meinung der Vorinstanz, welche diese im Urteil A-7643/2010 vom 31. Januar
2012 E. 4.1 äussert, soll es sich bei ihren früheren Erwägungen zum Vorliegen
eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches (Urteil A-46/2007 vom 10.
November 2009, insb. E. 4.5) um einen Teilentscheid gehandelt haben. Sie habe
darin über den abgewiesenen Teil der Beschwerde verbindlich entschieden, sodass
darauf nicht mehr zurückgekommen werden könne.
Zutreffend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht an seinen eigenen
Rückweisungsentscheid gebunden ist. Nach der verbindlichen Beurteilung im
Urteil des Bundesgerichts 2C_826/2009 vom 5. Februar 2010 stellte das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-46/2007 allerdings nicht einen Teil-, sondern
einen Zwischenentscheid dar (zur Abgrenzung Urteil 2C_561/2009 vom 25. März
2011, insb. E. 1.2 und 2.3, in: StR 66/2011 S. 643). Ausschlaggebend hiefür
war, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar über einzelne rechtliche Aspekte
des Streitverhältnisses, nicht aber über ein eigentliches Rechtsbegehren
entschieden hatte. So war es lediglich zum Schluss gekommen, die Zahlungen der
Eidgenossenschaft an die Steuerpflichtige beruhten auf einem
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch zwischen dem Bund und der
Steuerpflichtigen, sodass es sich dabei nicht um Subventionen handle. In ihrer
Beschwerde vom 27. Dezember 2006 hatte die Steuerpflichtige sinngemäss
beantragt, der Einspracheentscheid vom 15. November 2006 sei aufzuheben und die
Umsätze mit dem CITSEK seien steuerfrei zu belassen. Damit herrscht im
vorliegenden Fall eine andere Konstellation als im zitierten Urteil des
Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 2.3. Dort ging es um einen
konkreten, klar abgegrenzten Teil einer Ergänzungsabrechnung, welchen das
Bundesverwaltungsgericht in seinem (Teil-)Entscheid bestätigte. Auf die dagegen
gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das
Bundesgericht denn auch ein.
Dementsprechend sind die rechtlichen Aspekte des Streitverhältnisses, über die
mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-46/2007 vom 10. November
2009 bereits entschieden wurde, nun durch Beschwerde gegen den Endentscheid
A-7643/2010 vom 31. Januar 2012 beim Bundesgericht mitanfechtbar (Art. 93 Abs.
3 BGG). Dabei kann hier offenbleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht mit Recht
auf die Beschwerde vom 27. Oktober 2010 nicht eintrat oder ob es angezeigt
gewesen wäre, dass es auf die Sache eintritt und sie mit der gleichen
Begründung wie im ersten Rechtsgang materiell beurteilt. Im vorliegenden Fall
entscheidend ist einzig, dass die Vorinstanz die Zahlungen seitens des Bundes
an die Steuerpflichtige materiell bereits beurteilt hat. Der Antrag der
Steuerpflichtigen zielt auf eine Beurteilung der noch strittigen Umsätze ab.
Die Streitsache ist liquid und kann vom Bundesgericht beurteilt werden. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.7 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.8 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, nachdem hierzu keine Rüge vorliegt (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. 105 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153).

2.
Im zweiten Rechtsgang vor Bundesgericht verbleiben zur Beurteilung Umsätze in
Höhe von ca. Fr. 159'000.--. Durch Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2010
hatte die ESTV die Nachbelastung um Fr. 92'903.60 auf noch Fr. 176'767.40
herabgesetzt. In ihrer Beschwerde vom 12. März 2012 anerkannte die
Steuerpflichtige einen Teilbetrag von "max. 10 % des vom Bund finanzierten
Aufwandes" und bezifferte diesen Anteil alsdann auf "max. Fr. 17'700.--". Auf
diesen Umsatzanteil ist nicht mehr einzugehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil A-46/2007 vom 10. November 2009 von den
zivilrechtlichen Gegebenheiten aus. Sie würdigte zwei Verträge vom September
1995 und März 1998 (nebst Pflichtenheften und Finanzierungszusagen), die
zwischen der Eidgenossenschaft (Auftraggeberin) und Dr. J.________
(Beauftragter) geschlossen worden waren. Wenngleich Beauftragter und
Steuerpflichtige damit nicht übereinstimmten, kam die Vorinstanz zum Schluss,
die Steuerpflichtige sei "in mehrwertsteuerlicher Hinsicht Vertragspartei und
Erbringerin der vereinbarten Leistungen" gewesen. In der Sache selbst sei die
in den Verträgen gewählte Terminologie ein Indiz für den mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausch.
Das Austauschverhältnis und die innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen
vereinbarter Leistung und Entgelt ergäben sich auch aus dem Vertragsinhalt. Die
Eidgenossenschaft habe ein eigenes Interesse an der Erfüllung der vereinbarten
Leistungen, weswegen sie diese bei der Steuerpflichtigen eingekauft und hierfür
(Geld-)Leistungen erbracht habe. Die Zahlungen der Eidgenossenschaft für die
Führung des CITSEK beruhten insgesamt auf einem mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausch, sodass die Zahlungen steuerbares Entgelt darstellten. Eine
Subvention falle ausser Betracht.

3.2 Die Steuerpflichtige bekräftigt in ihrer Beschwerde vom 12. März 2012 im
Wesentlichen den Standpunkt, den sie bereits in der Eingabe vom 14. Dezember
2009 an das Bundesgericht vertreten hatte. Vorab hält sie fest, die ESTV habe
sich bezüglich des "Restbetrages von Fr. 177'000.--" nicht geäussert, weil sie
"aufgrund des Rückweisungsentscheides vom Bundesverwaltungsgericht weder dazu
angewiesen noch berechtigt war". In tatsächlicher Hinsicht bezieht sie sich auf
drei Verträge - die beiden von der Vorinstanz gewürdigten Verträge vom
September 1995 bzw. März 1998 nebst einer weiteren Fassung vom März 1997.
Aufgrund eines vierten Vertrages, diesmal vom Juli/August 1993, sei Dr.
J.________ zunächst als "expert national détaché" in Brüssel stationiert
gewesen. In der Folge habe er als externer Experte ab 1995 von der Schweiz aus
operiert und eine Exportleistung erbracht.
Die Analyse des Pflichtenhefts verdeutliche, dass Dr. J.________ bezüglich der
ihm obliegenden "allgemeinen Aufgaben" (Ziff. 1.1 des jeweiligen Vertrages;
Führung des Sekretariats von Forschungsvorhaben im Rahmen der
COST-Zusammenarbeit) unter Aufsicht der Europäischen Kommission und deren
COST-Sekretariat gestanden habe. Nutzniesserin seiner Arbeiten sei damit die
Europäische Kommission gewesen, und sie sei Dr. J.________ gegenüber
weisungsberechtigt gewesen, selbst "wenn der Bund diese Ausfuhrleistung
mitfinanziert hat". Der Eidgenossenschaft komme hingegen die Rolle der
Nutzniesserin zu, soweit es um die "besonderen Aufgaben" gehe (Ziff. 1.3 des
jeweiligen Vertrages; Berichterstattungs- und Rechenschaftspflicht). Dabei
handle es sich in betraglicher Hinsicht um "max. 10 % des vom Bund finanzierten
Aufwandes" und damit um "max. Fr. 17'700.--".

3.3 Die Steuerpflichtige anerkennt im bundesgerichtlichen Verfahren mit Recht,
dass auch die "allgemeinen Aufgaben" gemäss Ziff. 1.1 des jeweiligen
(Dienstleistungs-)Vertrages auf einem Leistungsaustausch beruhen. Sie stellt
sich freilich auf den Standpunkt, Dr. J.________ habe seine Weisungen bezüglich
der allgemeinen Aufgaben von den Europäischen Organen entgegengenommen, welche
Nutzniesserinnen der "allgemeinen" Leistungen seien. Wie die Steuerpflichtige
zutreffend feststellt, hatte sich die ESTV dazu nicht mehr zu äussern.

3.4 Der Bezug der Mehrwertsteuer erfolgt aus Praktikabilitätsgründen nicht bei
den Leistungsempfängern, den eigentlichen Destinatären der Mehrwertsteuer,
sondern bei den Leistungserbringern. Sofern es die Marktverhältnisse gestatten,
schlagen sie die Mehrwertsteuer auf die Preise und überwälzen sie dadurch auf
die Leistungsempfänger (Urteil 2C_399/2011 vom 13. April 2012 E. 2.1, zur
Publikation bestimmt; BGE 123 II 295 E. 5a S. 301). Was in dieser Hinsicht den
"Dienstleistungsexport" betrifft, kennt die Mehrwertsteuerverordnung von 1994
einen zweistufigen Mechanismus: Zunächst gilt es, den Ort der Dienstleistung zu
klären. Gemäss Art. 12 Abs. 1 aMWSTV befindet er sich grundsätzlich am
Geschäftssitz oder in der Betriebsstätte des Leistungserbringers. Hierauf ist
Art. 15 Abs. 2 lit. l aMWSTV zu beachten, wonach "andere steuerbare
Dienstleistungen" von der Mehrwertsteuer befreit sind, soweit sie an
Leistungsempfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden und
die Dienstleistungen dort zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden. Auf
diese Weise wird das Bestimmungslandsprinzip verwirklicht (BGE 133 II 153 E. 3,
4.1 und 4.2 S. 156 ff.; Urteile 2C_458/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2.1 mit
Hinweis, in: StR 65/2010 S. 598; 2A.193/2001 vom 27. Februar 2002 E. 4a, in: RF
57/2002 S. 822; 2A.247/2000 vom 20. April 2001 E. 2a, in: ASA 71 S. 394, RDAF
2001 II S. 273).

3.5 Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass es sich bei den
Leistungen, welche die Steuerpflichtige zwischen 1995 und 1999 erbrachte, um
Dienstleistungen handelt (Art. 4 lit. a, Art. 6 Abs. 1 aMWSTV). Ebenso
unstreitig befindet sich der Ort dieser Dienstleistungen in der Schweiz (Art.
12 Abs. 1 aMWSTV). Die Steuerpflichtige beruft sich zwar auf die zwischen ihr
und der Eidgenossenschaft geschlossenen (Dienstleistungs-)Verträge, stellt in
der Folge aber die Subordination zwischen ihr und den europäischen Organen in
den Vordergrund. Aus der Weisungsgebundenheit, der Aufsichtsfunktion der
Europäischen Kommission und der Tatsache, dass die Leistungen "im Sinne des
Vertrages [...] für die EG-Kommission erbracht" würden, schliesst die
Steuerpflichtige auf einen Leistungsaustausch mit den europäischen Organen. Die
Koordination der COST/CITAIR-Forschung auf internationaler Ebene sei dem
externen Experten (Dr. J.________) "von der Eidgenossenschaft und [der]
Europäischen Kommission" übertragen worden. Dementsprechend lägen
Ausfuhrleistungen vor, die als solche von der schweizerischen Mehrwertsteuer
befreit seien.
Der Sichtweise der Steuerpflichtigen kann nicht gefolgt werden. Für ihre
Behauptungen tatsächlicher Art, wonach ein Subordinations- und
Aufsichtsverhältnis herrsche, bleibt sie in Bezug auf den hier noch streitigen
Teil den Beweis schuldig. Ebenso hat sie keinen Vertrag beigebracht, aus dem
sich ergäbe, dass dem externen Experten nicht nur von der Eidgenossenschaft,
sondern auch von der Europäischen Kommission Aufgaben übertragen worden sind.
Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die
Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber
ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012
E. 3.3.2). Die Folgen der Ausgangslage, wie sie von der Steuerpflichtigen
vorgetragen wird, bestünden in der Befreiung von der schweizerischen
Mehrwertsteuer (Art. 15 Abs. 2 lit. l aMWSTV). Die Vorinstanz stellte
allerdings in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest (Art. 105 Abs. 1
BGG), es bestünden lediglich Verträge (nebst Pflichtenheften und
Finanzierungszusagen) zwischen der Eidgenossenschaft als Auftraggeberin und der
Steuerpflichtigen als Beauftragten. Die Steuerpflichtige hat die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht gerügt.

3.6 Die Eidgenossenschaft beteiligt sich an der europäischen Forschung im
Bereich von COST/CITAIR. Daraus erwachsen ihr Rechte und Pflichten.
Insbesondere ergibt sich, wie den vorliegenden Dienstleistungsverträgen zu
entnehmen ist, aus den Aktionen von COST zwecks Verbesserung der Luftqualität
in europäischen Grossstädten (CITAIR) die Notwendigkeit der Führung des
Sekretariats. Insofern bestehen offenbar zwischen den zuständigen COST-Organen
und der Eidgenossenschaft gewisse Abmachungen. Die Steuerpflichtige unterhält
ihrerseits nur unmittelbare vertragliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft. Bei
den Dienstleistungsverträgen handelt es sich um ein eigentliches Auslagern
("Outsourcing") von Aufgaben. Auch im mehrwertsteuerlichen Sinne liegt ein
Leistungsaustausch nur zwischen der Steuerpflichtigen und der Eidgenossenschaft
vor. Hauptleistung (Sekretariatsführung) und Gegenleistung (Entschädigung)
stehen in einem konnexen Verhältnis. Auch aus der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise, auf welche sich die Steuerpflichtige beruft, kann nichts
Anderes abgeleitet werden. Wohl ist die Mehrwertsteuer eine
Wirtschaftsverkehrssteuer (Urteil 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1,
in: ASA 76 S. 627, StR 59/2004 S. 232), so wie zuvor schon die
Warenumsatzsteuer (Urteil 2A.586/1999 vom 27. November 2000 E. 3, in: ASA 71 S.
305). Nicht zuletzt mit Blick auf die Rechtssicherheit ist auch im Bereich
einer solchen Steuer allerdings nur zurückhaltend von der zivilrechtlichen
Betrachtungsweise als Massstab der steuerlichen Beurteilung abzurücken. Im
konkreten Fall kann der Argumentation der Steuerpflichtigen immerhin insofern
gefolgt werden, als die europäischen Organe von den Leistungen, welche sie im
Auftrag der Eidgenossenschaft erbringt, letztlich auch, aber bloss mittelbar
profitieren. Selbst bei "wirtschaftlicher" Deutung reicht dies nicht aus, um
von einer "Nutzung und Auswertung" der Dienstleistungen im Ausland (Art. 15
Abs. 2 lit. l aMWSTV) auszugehen. Die Schlüsse der Vorinstanz, die im Urteil
A-46/2007 vom 10. November 2009 von einem mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausch zwischen der Eidgenossenschaft und der Steuerpflichtigen
ausging, erweisen sich als bundesrechtskonform, sodass die Beschwerde insofern
abzuweisen ist.

4.
4.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragt die Steuerpflichtige, für den Fall
der objektiven Steuerpflicht der Umsätze sei ihr ein Verzugszins nur insoweit
aufzuerlegen, als sie selbst für die Verzögerung des Verfahrens verantwortlich
sei.
Mit der Frage des Verzugszinses hat sich das Bundesgericht unter Herrschaft der
Mehrwertsteuerverordnung von 1994 verschiedentlich auseinandergesetzt. Bei
verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer ist ohne Mahnung und unabhängig von
einem Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 38 Abs. 2 aMWSTV; Urteil
2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2, in: StR 67/2012 S. 75). Dies folgt
einerseits aus dem Charakter der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer
(Art. 37 aMWSTV). Als solche stellt sie hohe Anforderung an die
steuerpflichtigen Personen, werden ihnen doch im Veranlagungsbereich
wesentliche Aufgaben übertragen. Nach der Praxis gilt, dass den
steuerpflichtigen Personen die "volle und alleinige Verantwortung für die
richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der vorkommenden
Geschäftsfälle" obliegt (zum Ganzen Urteil 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E.
2.1). Anderseits kommt dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs
wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (Urteil 2A.709/2005 vom 28. August
2006 E. 1; BGE 129 V 345 E. 4.2.1 S. 347).

4.2 Unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden bezweckt der
Verzugszins den Ausgleich des Zinsverlustes des Gläubigers und des Zinsgewinnes
des Schuldners in pauschalierter Form. Hingegen weist er keinen pönalen
Charakter auf und ist deshalb verschuldensunabhängig geschuldet (Urteil 9C_772/
2011 vom 4. November 2011 E. 4.1; BGE 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206). Der
Sichtweise der Steuerpflichtigen kann damit nicht beigepflichtet werden. Die
Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Steuerpflichtige, die unterliegt, kostenpflichtig. Ihr sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Der
obsiegenden ESTV ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher