Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.227/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_227/2012, 2C_228/2012

Urteil vom 25. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Jörg Bühlmann,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuern (Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 und
2002; zwischenstaatliche Zuweisung zur Besteuerung von Erwerbseinkommen von
Berufssportlern),

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II,
vom 26. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Entscheid vom 26. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
die Beschwerden von A.X.________ und B.X.________ betreffend die
Steuerveranlagung 2001 und 2002 zur kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer
sowie zur direkten Bundessteuer abgewiesen.
Vor Bundesgericht beantragen A.X.________ und B.X.________, den "Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die
Steuerveranlagungen für die genannten Steuerperioden gemäss der eingereichten
Steuererklärung und also gemäss der ersten zugestellten Veranlagungsverfügung
vorzunehmen".

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid wurde am 7. Februar 2012 zugestellt. Die
30-tägige Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG) endete somit am 8.
März 2012.
Die Beschwerde ist am 12. März 2012 beim Bundesgericht eingegangen. Im
Begleitbrief zur Beschwerde führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass
er die Beschwerde nicht mehr als eingeschriebene Postsendung versenden könne,
da es zu spät geworden sei. Er versende diese mit ordentlicher A-Post und
"übergebe diese noch heute 8. März 2012 der Post".
Mit Schreiben vom 13. März 2012 lud der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung den Vertreter der Beschwerdeführer ein, den
Beweis für den Einwurf in den Postbriefkasten noch am 8. März 2012 selber zu
erbringen. Der Vertreter konnte - wie er in seinem Antwortschreiben vom 21.
März 2012 selber zugestand - keinen "Beweis im direkten Sinn führen" und
appellierte an das Gericht, seinen Ausführungen trotzdem Glauben zu schenken.

2.2 Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden. Zur Fristwahrung genügt auch der Einwurf der Eingabe in einen
Briefkasten der Post, sofern die Rechtzeitigkeit dieser Übergabe an die Post
rechtsgenüglich nachgewiesen wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 7b S. 139 i.f.; 109 Ia
183).
Der Vertreter der Beschwerdeführer kann weder Zeugen noch Schriftstücke
benennen, welche belegen, dass die Eingabe am 8. März 2012 noch vor 24.00
erfolgte. Er beruft sich lediglich auf seine Ausführungen im Schreiben vom 21.
März 2012. Diese erscheinen zwar nicht unplausibel, vermögen allerdings nicht
zu beweisen, dass die Eingabe rechtzeitig erfolgte. Auch die im Computer
gespeicherte Zeit, welche das Speichern oder Ausdrucken der Datei festhält,
ändert daran nichts. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass der Einwurf noch
tatsächlich am 8. März 2012 erfolgte.

3.
Nach dem Gesagten hat der Vertreter der Beschwerdeführer den Beweis nicht
erbracht, dass die Eingabe noch rechtzeitig erfolgt ist, weshalb gestützt auf
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten ist. Die Beschwerdeführer tragen dementsprechend die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter Solidarhaft (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass