Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.225/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_225/2012

Urteil vom 8. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20,
3011 Bern.

Gegenstand
Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3.
Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 in Nigeria geborene X.________ ist französischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 12. Februar 2004 erstmals in die Schweiz ein, wo er eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche erhielt. Seit dem 1. Juni
2005 verfügte er über eine bis zum 11. Februar 2009 gültig gewesene
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Nachdem bereits die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen gegen
ihn eingeleitet hatten, wurde X.________ am 29. Juni 2006 in Frankreich
verhaftet und am 3. Juli 2006 vom Tribunal de Grande Instance de Bobigny wegen
Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. Juli 2009 reiste X.________
erneut in die Schweiz ein, wo er um Verlängerung bzw. Neuerteilung der
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ersuchte. Mit Verfügung vom 7. Januar 2011
lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern das Gesuch ab,
und es wies X.________ aus der Schweiz weg.

B.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich X.________ bei der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern, welche die Beschwerde am 23. November 2011
abwies. Hiergegen führte der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, welche mit Urteil vom 3. Februar 2012 ebenfalls abgewiesen wurde.

C.
Mit Eingabe vom 9. März 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er stellt im
Wesentlichen den Antrag, es sei ihm die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung EG/
EFTA zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 16. März 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts der
Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgehalten,
einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers stehe nichts entgegen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt. Als französischer Staatsangehöriger kann sich der
Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt
(vgl. Art. 4 FZA; Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA; E. 3.1 hiernach). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100
Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3
hiernach).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1
S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend
begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3 Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall
bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
nicht, sondern erachtet diese vielmehr als korrekt.

2.
Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht
mit zwei Beweismitteleingaben (konkret zwei ärztlichen Bescheinigungen)
befasst, da es den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion nur auf
Rechtsverletzungen, nicht jedoch in Bezug auf den Sachverhalt habe prüfen
können. Diese Beschränkung der Kognition verstosse gegen Bundesrecht.
Die Einwendung geht ins Leere: Zwar trifft es zu, dass das Bundesgerichtsgesetz
den unmittelbaren richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts u.a. eine freie
Prüfung des Sachverhalts vorschreibt (Art. 110 BGG), was auch die Zulässigkeit
neuer Tatsachen und Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren bedeutet (BGE
135 II 369 E. 3.3 S. 374); damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV
umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch
mindestens ein Gericht verlangt (Urteil 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2).
Indessen ist festzuhalten, dass das kantonale Prozessrecht diesen Anforderungen
trotz der etwas missverständlichen Formulierung in E. 1.3 des angefochtenen
Entscheids vollumfänglich genügt: Gemäss Art. 80 lit. a des Gesetzes des
Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE) kann
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.
Aus E. 3.5 des angefochtenen Urteils ergibt sich denn auch eindeutig, dass sich
das Verwaltungsgericht - wenn auch sehr knapp - mit den vom Beschwerdeführer
eingereichten ärztlichen Bescheinigungen befasst, diese jedoch nicht als
entscheidwesentlich qualifiziert hat.

3.
3.1 Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat das
Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen
keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den
Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier nicht
der Fall ist.
Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger
einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer
von mindestens fünf Jahren. Auf diese Bestimmungen beruft sich der
Beschwerdeführer und behauptet, er erfülle die dort genannten Voraussetzungen,
da er über einen unbefristeten Arbeitsvertrag (auf Stundenlohnbasis) als
Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt verfüge.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt dieser Anspruch
jedoch nicht absolut. Er kann namentlich eingeschränkt werden, wenn von der
ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA).
Dazu wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/
EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10)
Bezug genommen.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG darf bei Massnahmen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten
der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels
können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese
Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des
Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als
Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit
Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt
werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an, wobei die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind (Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht
publ. in BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen).

3.2 Dem Urteil des Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 3. Juli 2006 lag
zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Begleitperson 670 Gramm
Kokain von Belgien nach Frankreich transportierte und sich so am organisierten
Drogenhandel beteiligte. Die grosse Menge des geschmuggelten Rauschgifts sowie
die dafür ausgesprochene und vom Beschwerdeführer akzeptierte Strafe von drei
Jahren weisen auf ein sehr schweres Verschulden sowie auf eine ausgeprägte
Gefährdung der öffentlichen Ordnung hin, welche entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers noch immer andauert: Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2011
wurde der Beschwerdeführer nämlich wegen Konsums von Kokain verurteilt;
anlässlich einer Verkehrskontrolle am 23. November 2010 war er mittels eines
Schnelltests positiv auf Kokain getestet worden und bei der anschliessenden
Laboranalyse konnten Kokainabbauprodukte im Urin nachgewiesen werden. Aus
diesem Umstand erhellt, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug und jedenfalls bis in die jüngste Vergangenheit weiterhin
mit Kokain in Kontakt stand und damit notwendigerweise auch über die
entsprechenden Verbindungen für den Erwerb des Rauschgifts verfügte. Zwar
trifft es zu, dass für den Kokainkonsum lediglich eine Busse ausgesprochen
wurde und es sich bei diesem erneuten Delikt nicht um eine schwere Straftat
handelt. Massgebend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz
der Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und insbesondere trotz der
von ihm behaupteten Resozialisierung durch eine vollzugsbegleitende
Psychotherapie offenbar nicht in dem Sinne grundlegend und nachhaltig
korrigieren konnte, dass er von Drogen generell Abstand nimmt.
An diesem Eindruck können auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
ärztlichen Bescheinigungen nichts ändern, welche in neuster Zeit keine Hinweise
auf Drogenkonsum mehr ergeben haben, zumal seit der letzten einschlägigen
Verurteilung erst sehr wenig Zeit vergangen ist.
Dass die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verbunden mit einer Rückkehr nach Frankreich für den Beschwerdeführer eine
besondere Härte bedeuten würde und deshalb unverhältnismässig sein könnte, wird
von diesem nicht behauptet und es ist dies auch nicht ersichtlich, da er sich
nur während kurzer Zeit in der Schweiz aufhielt und hier keine
Familienangehörigen hat.

3.3 Angesichts der hiervor aufgezeigten Umstände sind die Voraussetzungen für
eine Einschränkung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA im vorliegenden Fall
erfüllt. Namentlich hat sich die Vorinstanz keineswegs von rein
generalpräventiven Überlegungen leiten lassen, sondern - im Gegenteil - auf die
konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgestellt, die vom
Beschwerdeführer ausgeht. Die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ist daher nicht zu beanstanden.

4.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe ihm im
vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung verweigert; insbesondere habe es die Beschwerde in
unzutreffender Weise als aussichtslos bezeichnet.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV haben Personen, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügen und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es darüber hinaus zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall wird nicht eingewendet, dass sich aus dem bernischen Verfassungs- und
Verfahrensrecht ein weitergehender Anspruch ergebe. Massgebend ist daher allein
die bundesrechtliche Minimalgarantie. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135 f.).
Aufgrund der sehr schwerwiegenden Betäubungsmitteldelinquenz des
Beschwerdeführers sowie seines erneuten Betäubungsmittelkonsums nach seiner
Haftentlassung erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts zumindest
vertretbar, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers als deutlich geringer
einzustufen als die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs. Somit liegt keine
Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor, wenn das Verwaltungsgericht die
Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos bezeichnet hat.
Gleiches gilt im Übrigen für die Beschwerde im Verfahren vor Bundesgericht.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e
contrario). Die Gerichtskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler