Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.223/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_223/2012

Urteil vom 13. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X1.________,
2. X2.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 18. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
Die Steuerpflichtigen X1.________ und X2.________ wurden am 27. März 2009 für
die Staats- und Gemeindesteuern 2006 veranlagt, wobei das Einkommen des
Ehemanns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen veranlagt wurde. Am
28. Mai 2009 übergaben die Pflichtigen eine vom 21. Mai 2009 datierte
Einsprache zu Handen des Kantonalen Steueramtes Zürich zur Post. Am 11. April
2011 trat das Kantonale Steueramt wegen Verspätung darauf nicht ein. Den gegen
den Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs, womit die Steuerpflichtigen um
Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuchten, wies das Steuerrekursgericht
des Kantons Zürich am 28. Juni 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen
diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Januar 2012 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. März 2012
beantragt X1.________ für sich und im Namen seiner Ehefrau X2.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei
ihnen die Frist zur Einreichung der Einsprache wiederherzustellen bzw. die
bereits eingereichte Einsprache als fristgerecht eingereicht zu qualifizieren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Es muss sich dabei
um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln. Beruht der
angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf kantonalem Recht, kann
regelmässig bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen
verfassungsmässige Rechte, im Wesentlichen gegen das Willkürverbot;
entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer
Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen).

2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Einsprachefrist gemäss §
140 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 verpasst
haben. Es stellt sich einzig die Frage, ob sie wiederherzustellen gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht verneint dies und stützt sich dabei auf § 15 der
Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz (VO StG). Gemäss § 15 Abs. 2 VO
StG ist das Wiederherstellungsgesuch schriftlich und spätestens innert 30 Tagen
nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses
einzureichen; innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen.
Die Beschwerdeführer haben bereits im Mai 2009 - wenn auch verspätet -
Einsprache erhoben und die versäumte Handlung nachgeholt, dabei jedoch nicht um
Fristwiederherstellung ersucht. Das Verwaltungsgericht hat für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sie ein
solches Gesuch unter Angaben von Wiederherstellungsgründen (Krankheit des
Beschwerdeführers) erst im Frühjahr 2011 gestellt hätten, wobei die -
allenfalls Anlass zur Fristwiederherstellung gebende - Erkrankung im Mai 2009
aktuell gewesen sei und ein Fristwiederherstellungsgesuch mithin spätestens
Ende Juni 2009 hätte gestellt werden müssen. Dazu bzw. zu den Gründen, warum
sie nicht früher gehandelt hatten, äussern sich die Beschwerdeführer nicht;
namentlich bleibt unerfindlich, inwiefern ihr Hinweis auf ein Gespräch mit der
Steuerkommissarin im März 2011 für ein Versäumnis im Jahr 2009 von Bedeutung
sein könnte.
Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht
schweizerisches Recht verletzt habe, indem es das Fristwiederherstellungsgesuch
als verspätet wertete. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller