Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.21/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_21/2012

Urteil vom 12. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 5. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
Der 1971 geborene serbische Staatsangehörige X.________ heiratete am 16.
Dezember 2006 eine in Zürich niedergelassene Landsfrau; er erhielt gestützt auf
diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 14. Juli 2011
verlängert wurde. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 lehnte das Migrationsamt des
Kantons Zürich das Begehren um eine weitere Bewilligungsverlängerung ab;
zugleich wies es X.________ aus der Schweiz weg.
Am 7./8. September 2011 gelangte X.________ mit Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese trat mit Entscheid vom 13.
Oktober 2011 darauf nicht ein, weil die Rechtsmittelfrist verpasst worden sei.
Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2011 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Januar 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung hat
sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.

Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem
Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95
BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss
gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte;
entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller
Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E.
4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
Sodann ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, der Beschwerdeführer lege dar,
dass und inwiefern diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich seien oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten (Art. 97 Abs. 1
bzw. 105 Abs. 2 BGG). Die Erhebung und Begründung von Sachverhaltsrügen muss
dabei im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (Verletzung
verfassungsmässiger Rechte) genügen (BGE 136 II 304 E. 2.4 u. 2.5 S. 313 f. mit
Hinweisen).

2.2 Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ausschliesslich die Frage, ob die
Vorinstanz des Verwaltungsgerichts auf den dort erhobenen Rekurs hätte
eintreten müssen. Weder der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung noch die materiellen Ausführungen betreffend die
Bewilligungsvoraussetzungen sind mithin zu hören.
2.2.1 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Juli 2011 ein erstes Mal am 27. Juli 2011
erhalten habe, weshalb die Rekursfrist am 26. August 2011 abgelaufen sei (E.
2.3 und 2.4 des Urteils); diese tatsächliche Feststellung ist für das
Bundesgericht verbindlich, da der Beschwerdeführer deren offensichtliche
Unrichtigkeit nicht aufzeigt (s. vorstehend E. 2.1). Es stellte sich daher dem
Verwaltungsgericht nur noch die Frage, ob ein Fristwiederherstellungsgrund
vorliege, welcher die Sicherheitsdirektion zum Eintreten auf den verspäteten
Rekurs verpflichtet hätte.
2.2.2 Ob Fristwiederherstellung zu gewähren ist, ist für das vor Zürcher
Verwaltungsbehörden geführte Verfahren § 12 Abs. 2 des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) massgeblich. Danach kann
eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht; wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die
Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage.

Das Verwaltungsgericht ging in tatsächlicher Hinsicht - wiederum nicht
formgerecht bestritten - davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 20.
August 2011 zum zweiten Mal in den Besitz der Verfügung des Migrationsamtes
gelangt sei, nachdem er möglicherweise vorübergehend keinen Zugriff darauf
gehabt habe. Es zog daraus in rechtlicher Hinsicht den Schluss, dass er
grobfahrlässig gehandelt habe, indem er den Rekurs nicht rechtzeitig innert der
noch bis 26. August 2011 laufenden Rechtsmittelfrist eingereicht habe.
Zusätzlich hält das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass er nach
Wegfall des Hinderungsgrundes am 20. August 2011 nicht binnen zehn Tagen ein
Fristwiederherstellungsgesuch gestellt habe; die Rekurseingabe vom 7./8.
September 2011 sei in jeder Hinsicht verspätet gewesen. Zu dieser
Gesetzesanwendung lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Konkretes entnehmen.
Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern das
Verwaltungsgericht das einschlägige kantonale Recht willkürlich angewendet habe
bzw. worin dessen Urteil im Ergebnis gegen schweizerisches Recht verstossen
könnte.

2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller