Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.216/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_216/2012

Urteil vom 23. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.
Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1986 geborene X.________, Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 16. Mai
2004 in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen ein Asylgesuch. Nach
dessen Abweisung verblieb er zunächst in der Schweiz und galt seit August 2007
als untergetaucht. Nachdem er in Gambia eine Schweizer Bürgerin geheiratet
hatte, reiste er am 28. Januar 2008 im Rahmen des Familiennachzugs wieder in
die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals bis
zum 27. Januar 2011 verlängert wurde.
Das Verhalten von X.________ in der Schweiz gab Anlass zu schweren Klagen: Mit
Urteil vom 21. Oktober 2010 verurteilte ihn das Kreisgericht X Thun wegen
mehrfachen und teilweise qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der
Strafe wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Als Folge dieser
Delinquenz verweigerte die Einwohnergemeinde Bern mit Verfügung vom 28. April
2011 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________.

B.
Gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beschwerte sich
X.________ ohne Erfolg bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern:
Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juli 2011 ab. Hiergegen führte
X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches das
Rechtsmittel mit Urteil vom 2. Februar 2012 abwies.

C.
Mit Eingabe vom 7. März 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt den Antrag, es sei das Urteil
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
Die Einwohnergemeinde der Stadt Bern, die Polizei- und Militärdirektion sowie
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration
beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und
ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein
analoger Anspruch besteht zudem aufgrund des in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens (vgl. E. 3.2 hiernach).
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und wohnt mit
ihr zusammen. Er hat damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Ob der Anspruch erloschen ist, weil - wie die
Vorinstanzen angenommen haben - ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b und Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt, ist eine Frage
der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE
128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f.).
Nach dem Ausgeführten steht im vorliegenden Fall die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, und es kann auf das im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel eingetreten werden.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135
I 143 E. 1.5 S. 146 f.).
Der Beschwerdeführer bestreitet den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich nicht. Er stellt jedoch in Abrede, dass seine Ehefrau seine
Delinquenz gekannt und folglich damit habe rechnen müssen, die Ehe
möglicherweise nicht in der Schweiz leben zu können. Im angefochtenen Entscheid
(S. 12) stellte die Vorinstanz, insbesondere unter Verweis auf die Begründung
des Strafurteils des Kreisgerichts X Thun vom 21. Oktober 2010 eingehend die
Umstände dar, die darauf schliessen lassen, dass der Ehefrau das deliktische
Verhalten ihres Gatten bereits im Zeitpunkt der Heirat bekannt gewesen sein
musste. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb diese sachverhaltlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollten. Nach dem hiervor
Ausgeführten bleibt das Bundesgericht folglich daran gebunden.

3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG
u.a. wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Einen derartigen
Widerrufsgrund setzt ein Ausländer insbesondere dann, wenn er "zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit.
b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE
135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.).
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme bzw. die
Nichtverlängerung der Bewilligung auch als verhältnismässig erscheint, wobei
namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind
(vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 mit Hinweisen). Was das
Fernhalteinteresse anbetrifft, so darf bei Ausländern, welche sich - wie hier -
nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung
namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden
(Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3 mit Hinweis).
In BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 f. hat das Bundesgericht im Grundsatz auch die
sog. "Reneja-Praxis" bestätigt, wonach dem Ausländer im Falle einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann
kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen
Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Wie bis anhin
stellt diese "Zweijahresregel" keinesfalls eine feste Grenze dar, die nicht
über- oder unterschritten werden dürfte. Vielmehr erweist sich weiterhin die
Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im
Einzelfall als entscheidend (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14).

3.2 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann
es Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt
wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch
gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff
in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,
wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 122
II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die
Auswirkungen auf die betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu
berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere
Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen
(Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung
wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann).
Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern
erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimatstaat folgen (BGE
135 II 377 E. 4.3 in fine S. 381 f. mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des
EGMR Nr. 46410/99 vom 18. Oktober 2006 i.S. Üner gegen die Niederlande Rz. 57,
sowie Nr. 1638/03 vom 23. Juni 2008 i.S. Maslov gegen Österreich Rz. 68 ff.).

4.
4.1 Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer "längerfristigen"
Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist vorliegend ein Widerrufsgrund nach Art. 62
lit. b AuG i.V.m Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gegeben, was der Beschwerdeführer zu
Recht nicht bestreitet. Umstritten und somit zu prüfen ist dagegen die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme.

4.2 Das Verwaltungsgericht hat - zum Teil unter Verweis auf den Beschluss des
Regierungsrates und die ergangenen Strafurteile - im Wesentlichen erwogen, die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwiese sich trotz bestehender Ehe
mit einer Schweizer Bürgerin als verhältnismässig, denn der Beschwerdeführer
sei längere Zeit im Drogenhandel tätig gewesen und bereits vor der
strafrechtlichen Verurteilung u.a. durch Verhaltensweisen aufgefallen, welche
zur Ausgrenzung aus der Gemeinde Bern, einem Stadtgebiet von Thun bzw. der
gesamten Gemeinde Thun sowie aus dem Kanton Luzern geführt hätten. Von einer
gelungenen Integration in der Schweiz könne jedenfalls nicht die Rede sein.
Seiner Frau sei es zwar nicht zuzumuten, ihm nach Gambia zu folgen, und es sei
nicht ausgeschlossen, dass sie die begonnene Ausbildung, welche ihr Gatte
finanziell unterstütze, werde abbrechen müssen. Damit habe sie aber bereits
rechnen müssen, als sie diese begonnen habe. Insgesamt erweise sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig, zumal sich
der Beschwerdeführer problemlos wieder in seinem Heimatland werde integrieren
können.

4.3 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er finanziere den ehelichen
Lebensunterhalt und habe von seiner kriminellen Vergangenheit endgültig Abstand
genommen, was sich darin äussere, dass er sich seit nunmehr bald drei Jahren
wohl verhalte. Sodann sei er bloss zu einer bedingt vollziehbaren Strafe
verurteilt worden, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn er eine Gefahr für die
Öffentlichkeit darstellen würde. Diese Aspekte seien vom Verwaltungsgericht
nicht genügend berücksichtigt worden. Stattdessen habe die Vorinstanz die
"Reneja-Praxis" schematisch und ohne ausführliche Ermessensabwägung angewendet:
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen dem schweizerischen Ehegatten die
Ausreise ins Ausland nicht zuzumuten sei, werde die Aufenthaltsbewilligung in
der Regel verlängert.

4.4 Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:
Die Vorinstanz hat entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers nicht ohne
Weiteres von der Höhe des Strafmasses auf die Anwendung der "Reneja-Praxis"
bzw. auf eine Nichtverlängerung der Bewilligung geschlossen. Vielmehr hat sie
in E. 4.1 des angefochtenen Entscheids die öffentlichen Interessen an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgezeigt und diese in der darauf
folgenden E. 4.2 den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren
Verbleib in der Schweiz gegenüber gestellt. Die vorinstanzlichen Überlegungen
erweisen sich als zutreffend, und was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
ändert an dieser Einschätzung nichts.
Sodann ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass sich aus
der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht ohne Weiteres auf eine günstige
Prognose schliessen lässt: Der bedingte Aufschub einer Freiheitsstrafe zwischen
sechs Monaten und zwei Jahren ist seit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007 der Regelfall und setzt nur noch
das Fehlen einer explizit ungünstigen Prognose voraus (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE
134 IV 97 E. 7.3 S. 117; Urteile 6B_122/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.1; 2C_160/
2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.4). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe von
seiner Delinquenz "nachweislich" endgültig Abstand genommen und sich dabei auf
das Ausbleiben von Verurteilungen in den vergangenen drei Jahren beruft,
überzeugt dies ebenfalls nicht: Beizupflichten ist der Einschätzung des
Verwaltungsgerichts, dass sich das Risiko eines Rückfalls angesichts seines
bisherigen deliktischen Verhaltens in der Schweiz trotz bestehender Ehe und
Arbeitsstelle nicht in Abrede stellen lässt; dies gilt umso mehr, als
offenbleiben muss, ob das Ausbleiben von Straftaten nicht bloss auf das
laufende Wegweisungsverfahren zurückzuführen ist. Wie die Vorinstanz überdies
zu Recht ausführt, kann die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz
nicht als besonders erfolgreich gelten: Er spricht die Landessprachen kaum und
ist gerade erst dabei, sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu etablieren.
Abgesehen von seiner Delinquenz hat auch sein ordnungsgemässer Aufenthalt in
der Schweiz nicht lange gedauert. Schliesslich erscheint eine Rückkehr auch als
zumutbar: Der Beschwerdeführer ist erst als Erwachsener in die Schweiz
gekommen; er ist in Gambia aufgewachsen und es fehlen jegliche Hinweise, dass
er sich in seinem Heimatland nicht problemlos wieder würde integrieren können.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer familienrechtlich zur Unterstützung
seiner Ehefrau verpflichtet ist. Diese hat vor knapp zwei Jahren eine
Ausbildung begonnen und wird dabei von ihm finanziell unterstützt. Dies
schliesst indes nicht aus, dass sie bei Wegfall dieser Hilfe allenfalls auf
andere Leistungen zurückgreifen kann, seien es staatliche Darlehen bzw.
Stipendien oder Unterstützungszahlungen seitens der Eltern, selbst wenn diese
keine Unterhaltspflicht trifft. Massgebend im Zusammenhang mit den Interessen
der Ehefrau ist zudem insbesondere auch, dass die Ehefrau angesichts der
gesamten Umstände und aufgrund ihrer eigenen Erkenntnisse schon bei Eheschluss
gewusst haben musste, dass sich der Beschwerdeführer im Drogenmilieu bewegte
und ihm deswegen Fernhaltemassnahmen drohten (E. 3.2 hiervor; vgl. auch das
Urteil des EGMR Nr. 54273/00 vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz
Rz. 48). Sie durfte daher bereits zu Beginn ihrer Ausbildung nicht davon
ausgehen, längerfristig auf die finanzielle Unterstützung ihres Gatten zählen
zu können. Da in der Beschwerde weitere Ausführungen zu diesem Punkt fehlen,
braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu
beanstanden, dass die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz überwiegen.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er bedürftig ist und seine Eingabe
nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, kann jedoch seinem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
a) Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
b) Fürsprecher Peter D. Deutsch, Bern, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler