Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.211/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_211/2012

Urteil vom 3. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 2. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1977) heiratete am 27. Juli 2000
in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin Y.________ (mit Wohnsitz im Kanton
Luzern, geb. 1976) und erhielt gestützt auf diese Eheschliessung von der
Fremdenpolizei des Kantons Luzern (heute: Migrationsamt) eine
Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde.
Nachdem X.________ am 17. Mai 2005 über seinen Arbeitgeber die
"Aufenthaltsbewilligung C" (recte: "Niederlassungsbewilligung") zum
beabsichtigten Zusammenwohnen mit seiner Schweizer Ehegattin beantragt hatte,
wurde sein Aufenthaltstitel am 19. August 2005 in eine
Niederlassungsbewilligung umgewandelt. Mit Urteil des Amtsgerichts Luzern vom
7. Februar 2007 wurde die Ehe mit Y.________ geschieden. Auf den 1. Mai 2007
zog X.________ in den Kanton Aargau, wo er am 15. Mai 2007 ebenfalls die
Niederlassungsbewilligung erhielt.

B.
Am 10. Oktober 2007 heiratete X.________ in Mazedonien seine Landsfrau
Z.________ (geb. 1980), mit der er bereits zwei voreheliche Kinder hat
(A.________, geb. 6. Juni 2001, und B.________, geb. 3. Juni 2003). Gemäss
eigenen Angaben erfuhr er von deren Existenz erst im Jahre 2003, ohne sich
damals aber über die Vaterschaft sicher zu sein. Nach der Heirat mit Z.________
hat er die beiden Kinder dann (am 27. Oktober 2007 bzw. am 16. März 2008)
anerkannt. Am 23. April 2008 stellte er für seine neue Ehefrau und die beiden
Söhne im Kanton Aargau ein Familiennachzugsgesuch.

C.
In der Folge sistierte das Migrationsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für
Migration und Integration) dieses Verfahren, zog die Akten des Kantons Luzern
bei, gewährte X.________ am 13. Juli 2009 zu den gegenüber seiner Person
beabsichtigten ausländerrechtlichen Massnahmen (Widerruf der
Niederlassungsbewilligung/Wegweisung) das rechtliche Gehör und verfügte diese
Massnahmen schliesslich am 22. Januar 2010. Zur Begründung führte das Amt im
Wesentlichen aus, X.________ habe vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gewusst, dass er der Vater von A.________ und
B.________ sei; diesen Umstand aber habe er den Behörden des Kantons Luzern
verschwiegen und auch beim Wechsel in den Kanton Aargau nicht auf diese
Vaterschaft hingewiesen. Dies rechtfertige den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, zumal sich diese Massnahme auch als verhältnismässig
erweise.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache beim Migrationsamt blieb
erfolglos, und mit Urteil vom 2. Februar 2012 wies das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 8.
November 2010 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

D.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das
letztgenannte Urteil aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
abzusehen.

Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau beantragt, die
Beschwerde abzuweisen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau
schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, ebenso das Bundesamt für
Migration.

E.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 teilte X.________ dem Bundesgericht mit, er habe
sich einvernehmlich von seiner Ehefrau scheiden lassen. Gleichzeitig reichte er
das entsprechende Scheidungsurteil des Amtsgerichts Kumanovo vom 9. März 2012
ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 (e contrario)
und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), und der
Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.3 Das Vorbringen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ist nur insofern
möglich, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99
Abs. 1 BGG, vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.). Tatsachen oder Beweismittel,
welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst
nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden sind, können von
vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl.
Urteil 2C_94/2009 vom 16. Juni 2009, E.2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer
auf solche Beweismittel beruft (es betrifft dies namentlich jene zu seiner
inzwischen geschiedenen Ehe mit Z.________, vgl. vorne lit. E), handelt es sich
um so genannte "echte Noven", welche im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem
Fall unzulässig sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Er trägt vor, zwar habe er
mittels Rechtsvertreter seine Sicht der Dinge kundgetan, doch würde in einem
solch komplexen Fall, in dem eine Ehe im Mittelpunkt stehe, dergestalt die
tatsächliche Situation nur bedingt wiedergegeben.

Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er hätte vom
Rekursgericht persönlich angehört werden müssen, dringt er damit nicht durch:
Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu
werden. Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann zwar geboten sein wegen
persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären
lassen (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Kommentar BV, 2. Auflage 2008, Rz. 25 zu
Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden
Entscheid als unerlässlich erweist (BGE 122 II 464 E. 4 S. 469 f.). Ein solcher
Fall liegt aber hier nicht vor: Der Beschwerdeführer hatte in den dem
Rekursgericht vorangegangenen Verfahren regelmässig Gelegenheit, seinen
Standpunkt einzubringen, und auch im Verfahren vor dem Rekursgericht wäre eine
persönliche Eingabe - neben derjenigen seines Rechtsvertreters - ohne weiteres
möglich gewesen.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe vor dem Rekursgericht "nicht
mal Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme" (...) "zu den Bemerkungen
des Beschwerdegegners" erhalten. Damit sieht er das Prinzip der
Waffengleichheit verletzt.

Auch diese Rüge ist unbegründet: Zwar trifft zu, dass der Gerichtspräsident
nach Eingang der Eingabe des Migrationsamtes vom 22. Dezember 2010 jene dem
Beschwerdeführer "zur Kenntnisnahme" zugestellt und dabei den Schriftenwechsel
als abgeschlossen erklärt hat (Verfügung vom 23. Dezember 2010, Ziff. 1 und 2).
Dadurch wurde das Recht des Beschwerdeführers, von jeder beim Gericht
eingegangenen Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können
("Replikrecht", dazu ausführlich BGE 133 I 98) aber nicht verletzt: Das
Migrationsamt hatte vor dem Rekursgericht gar nicht materiell Stellung
genommen, sondern einzig unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde beantragt. Es bestand daher kein
Anlass, den Beschwerdeführer dazu noch anzuhören. Zudem hat dieser sich ohnehin
auch durch den von der Vorinstanz verfügten Abschluss des Schriftenwechsels
nicht davon abhalten lassen, nachträglich noch Unterlagen einzureichen. Sodann
wurde er vom Rekursgericht über den Aktenbeizug aus dem Kanton Luzern
orientiert und hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu
verlangen.

Art. 29 Abs. 2 BV erscheint nach dem Gesagten in keinem seiner Teilgehalte
verletzt.

3.
3.1 Nach dem hier anwendbaren Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; vgl. nicht publizierte E. 1 von
BGE 137 II 10 mit Hinweisen) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs.
2 lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis
gilt im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG. Namentlich muss die falsche
Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt
sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu
erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über
alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann
(Art. 3 Abs. 2 und Art. 13 f ANAG bzw. Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei
nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern
auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (Urteile 2C_656/2011 vom 8. Mai
2012, E. 2.1, 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1). Als wesentlicher Umstand
gilt gemäss ständiger Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein von vor-
bzw. ausserehelichen Kindern bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz
ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (vgl. die Urteile 2C_595/2011
vom 24. Januar 2012, E. 3.4, 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006
vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, in: Pra
2005 Nr. 100 S. 716; je mit Hinweisen). Das Fehlen konkreter Fragen entbindet
den Antragsteller nicht von vornherein, über wesentliche Tatsachen von sich aus
zu informieren: Wie das Bundesgericht kürzlich festgehalten hat, liegt ein
"Verschweigen" im Sinne von Art. 62 lit. a AuG jedenfalls dann vor, wenn der
Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung bzw. anderer von ihm zu
vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über eine
wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrechterhält und insofern eine
Täuschungshandlung begeht. Ergibt sich demgegenüber aus den konkreten Umständen
des Einzelfalls, dass die Bewilligungsvoraussetzungen genauerer Abklärung
bedürfen, so obliegt es kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes in erster Linie den Behörden, entsprechende Fragen an
den Ausländer zu richten (Urteile 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012, E. 3.4, und
2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.3).

3.2 Das Rekursgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe jedenfalls
seit 2003/2004 um die Existenz der Kinder gewusst bzw. sei seit damals - wie er
dies ursprünglich auch selber habe ausführen lassen - von seiner leiblichen
Vaterschaft ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 10). Der Einwand,
er sei sich damals - und auch bei der späteren Anerkennung der Kinder (2007/
2008) - über die Vaterschaft nicht "zu 100 % sicher" gewesen, lässt diese
Feststellungen des Rekursgerichts nicht als offensichtlich unrichtig
erscheinen, zumal im Falle ernsthafter Zweifel an der Vaterschaft kein Grund
für den Beschwerdeführer bestanden hätte, A.________ und B.________ als eigene
Söhne zu anerkennen bzw. bereits früher mit der Mutter der Kinder zu
vereinbaren, dass "er sich nicht um diese kümmern muss" (Beschwerde S. 6). Die
vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Zweifel an der Vaterschaft bleiben im
Übrigen unbelegt und sind angesichts der Anerkennung der beiden Söhne letztlich
auch unerheblich.
Der aus dem - nach dem Gesagten für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105
Abs. 2 BGG) festgestellten - Sachverhalt gezogene Schluss des Rekursgerichts,
der Beschwerdeführer habe den objektiven Tatbestand des Verschweigens
wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 lit. a AuG erfüllt, erscheint daher nicht bundesrechtswidrig.

3.3 Was den massgebenden Zeitpunkt betrifft, geht die Vorinstanz davon aus, der
Beschwerdeführer habe die Existenz ausserehelicher Kinder beim Kantonswechsel
verschwiegen (angefochtener Entscheid E. 3.3, am Ende). Dies ist zu
präzisieren: Beim Wechsel in den Kanton Aargau war der Beschwerdeführer bereits
geschieden (vgl. vorne lit. A), und insoweit wurden die dortigen Behörden über
das Bestehen einer Ehe nicht getäuscht. Anspruch auf Kantonswechsel haben
Personen mit Niederlassungsbewilligung aber nur, wenn keine Widerrufsgründe
nach Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Art. 37 Abs. 3 AuG); und ein solcher war hier
gegeben (vgl. vorne E. 3.2). Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits
bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Kanton Luzern nicht auf die
Existenz der Kinder hingewiesen hat: Damals bildete die Ehe mit seiner
Schweizer Gattin und das beabsichtigte Zusammenwohnen mit jener die rechtliche
Grundlage der genannten Bewilligung (vgl. Art. 43 Abs. 2 AuG). Für die Behörden
bestand aufgrund der konkreten Umstände kein erkennbarer Anlass, am
anspruchsbegründenden Verhältnis zu zweifeln. Hingegen hätte die Kenntnis über
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei voreheliche Kinder hat, zumindest
Zweifel erweckt und Anlass zu vertieften Abklärungen gegeben. Es wäre somit
Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Ausländerbehörden von sich aus über
die wahren familiären Verhältnisse zu informieren. Dies gilt umso mehr, als es
sich dabei um Umstände handelte, die der Beschwerdeführer besser kannte als die
Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand ermitteln konnten (Urteil 2C_244/2010 vom 15. November
2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Indem die Niederlassungsbewilligung auf dieser
Grundlage (Ehe mit Schweizer Bürgerin, gemeinsames Zusammenwohnen) beantragt
wurde, ohne dass zugleich auf die Geburt der zwei Kinder aus einer anderen
Beziehung hingewiesen worden wäre, wurde ein falscher Anschein über die
familiäre Situation erweckt, den der Beschwerdeführer von sich aus hätte
korrigieren müssen (vorne E. 3.1). Hätte er auf die beiden Kinder hingewiesen,
wäre ihm im Kanton Luzern die Niederlassungsbewilligung wohl nicht erteilt
worden und damit später auch nicht diejenige im Kanton Aargau.

3.4 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist allerdings nur zulässig,
wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (vgl.
[statt vieler] Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012, E. 2.1).

Das Rekursgericht hat hierzu erwogen, der Beschwerdeführer sei erst im Alter
von rund 22 Jahren in die Schweiz übersiedelt und die heutige Ehefrau stamme
aus seinem Heimatland. Zwar sei auch in beruflicher Hinsicht (seit 2007
Anstellung in einer Sicherheitsfirma) von einer "guten Integration" in der
Schweiz auszugehen, doch könne der Beschwerdeführer seine hier erworbenen
beruflichen Erfahrungen auch im Heimatland verwerten; die dortigen
Gepflogenheiten seien ihm zweifellos noch bestens vertraut. Anzumerken bleibe,
dass ein Grossteil seines Aufenthalts in der Schweiz - rund elf Jahre - wohl
darauf zurückzuführen sei, dass er die Behörden nicht über seine familiäre
Situation informiert habe. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu
einer unzumutbaren Entwurzelung des Beschwerdeführers führen könnte, sei
jedenfalls nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Dass er im Mai 2011 - nach bereits
verfügtem Widerruf der Niederlassungsbewilligung - noch einen Privatkredit von
Fr. 52'000.-- aufgenommen hat, den er nun vom Heimatland aus allenfalls unter
erschwerten Bedingungen zurückzahlen muss (S. 8 der Beschwerdeschrift), macht
die verfügte ausländerrechtliche Massnahme jedenfalls nicht unverhältnismässig.
Ausschlaggebend bei dieser Prüfung ist, dass die Familie des Beschwerdeführers
in der Heimat lebt und er deshalb offensichtlich über enge Beziehungen dorthin
verfügt. Eine Rückkehr ist ihm zuzumuten.

4.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein