Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.210/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_210/2012

Urteil vom 7. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Bhuvan Singh,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Niederlassung/Aufenthalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 1. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1981 geborene Türkin, reiste am 20. September 2007 in die Schweiz
ein, wo sie am 27. September 2007 den Schweizer Bürger Y.________ heiratete. In
der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks
Verbleibs bei ihrem Ehemann. Spätestens Ende 2009 wurde die eheliche
Gemeinschaft aufgelöst. Gestützt auf diesen Sachverhalt lehnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Januar 2011 eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich verfügte es die Wegweisung
von X.________ und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Der gegen diese Verfügung
erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos.
Die gegen den Rekursentscheid vom 16. Dezember 2011 erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Februar 2012 ab; es
setzte die Ausreisefrist neu auf den 30. April 2012 an.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. März 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihre Wegweisung aus
der Schweiz aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit
eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei
obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt und das Bestehen eines
Anspruchs muss in vertretbarer Weise geltend gemacht werden.

2.2 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).

Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet, lebt aber
seit gut zwei Jahren nicht mehr mit ihm zusammen. Damit kann sie nicht
unmittelbar gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung geltend machen, setzt doch diese Norm voraus, dass die
Ehegatten zusammenwohnen, es sei denn, es bestünden wichtige Gründe für
getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG, was vorliegend nicht zutrifft.
Zwar kann der Anspruch gemäss Art. 42 AuG nach Auflösung der ehelichen
Wohngemeinschaft unter den Voraussetzungen von Art. 50 AuG weiter bestehen. Da
die Ehegemeinschaft nicht mindestens drei Jahre gedauert hat, fällt eine
Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht in Betracht. Dazu wie auch
bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (Bestehen von wichtigen
persönlichen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen) hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht geltend mache, es stünde ihr ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu.
Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Darstellung im angefochtenen Urteil
nicht und beruft sich auch vor Bundesgericht auf keine der vorgenannten
anspruchsbegründenden gesetzlichen Normen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern
gestützt auf diese oder auf eine andere Rechtsnorm ein Bewilligungsanspruch
bestehen könnte. Da die Beschwerdeführerin entgegen der ihr unter diesen
Umständen obliegenden Pflicht, das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer
Weise geltend zu machen, nicht nachkommt, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezüglich der Bewilligungsverweigerung
gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig. Bezüglich der Wegweisung
ergibt sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG.

2.3 Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann die Beschwerde
nicht entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen
bedürften indessen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2
BGG); solche Rügen erhebt und begründet die Beschwerdeführerin nicht.

2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller