Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.20/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_20/2012

Urteil vom 24. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Kummer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Handänderungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG mit Sitz in A.________/LU (hienach: die Steuerpflichtige)
bezweckt entsprechend ihren Statuten namentlich die Vermittlung sowie den Kauf
und Verkauf von Immobilien. Das Aktienkapital von Fr. ________.-- befindet sich
in den Händen von B.A.________, der dem Verwaltungsrat der Gesellschaft als
alleiniges Mitglied angehört und über Einzelunterschrift verfügt. Mit
öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 29. Januar 2010 erwarb die
Steuerpflichtige von B.B.________, der Mutter des Alleinaktionärs, vier in
A.________ gelegene Grundstücke zum Preis von ________ Franken.

B.
Der Gemeinderat von A.________/LU veranlagte am 27. Mai 2010 die
Handänderungssteuer und setzte diese auf 1,5 Prozent des Kaufpreises fest,
ausmachend Fr. ________.--. Auf Einsprache der Steuerpflichtigen hin bestätigte
er am 9. September 2010 seine Veranlagungsverfügung. Der Gemeinderat verwarf
damit die von der Steuerpflichtigen vertretene Auffassung, wonach der Vorgang
von der Handänderungssteuerpflicht auszunehmen sei, nachdem Handänderungen
zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie von der Steuer befreit sind.
Die hiegegen gerichtete Beschwerde der Steuerpflichtigen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern führte am 14. November 2011 zur
Abweisung.

C.
Gegen dieses Urteil führt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Januar 2012
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils zufolge rechtsungleicher
Behandlung und willkürlicher Auslegung des Rechts.

D.
Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichten der
Gemeinderat von A.________ sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung
(Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) auf
eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition
(BGE 137 III 417 E. 1).

1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um den Entscheid einer letzten
kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der
beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90
BGG). Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Luzern] vom 28. Juni 1983
über die Handänderungssteuer (HStG/LU; SRL 645) wird der Erwerber der
handändernden Grundstücke subjektiv steuerpflichtig. Als Erwerberin der
veräusserten Grundstücke in der Gemeinde A.________/LU ist die Steuerpflichtige
mit der Handänderungssteuer belastet und damit zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen
ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.

1.2 Soweit die Anwendung kantonalen (Gesetzes-)Rechts gerügt wird, kann im
Wesentlichen geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), hier namentlich gegen die verfassungsmässigen
Rechte und Grundsätze (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 II 349 E. 3 S. 351).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
prüft das Bundesgericht nur unter Rüge- und Begründungsvorbehalt (Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteile 2C_674/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 1.2; 2C_468/2011, 2C_469/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.2.3).
Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von Art. 106 Abs. 1
BGG gilt insofern nicht. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt, dass die
Verfassungsverletzung "klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids" dargelegt wird (Urteile 2C_812/2010 vom 23. März 2011
E. 1.2 und 1C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.2; BGE 133 III 393 E. 6 S.
397 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen;
zum Ganzen Urteile 2C_674/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2; 2C_774/2011 vom 3.
Januar 2012 E. 1.2.4; 2C_468/2011, 2C_469/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1).

1.3 Die Steuerpflichtige beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Ob sie der ihr obliegenden qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht im
genannten Sinne genügt hat, erscheint zumindest als ungewiss. Die Frage kann
freilich offenbleiben, nachdem die Beschwerde in der Sache selbst ohnehin
abzuweisen ist.

2.
2.1 Gemäss § 1 HStG/LU erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine
Handänderungssteuer. Der Übergang des Eigentums an einem Grundstück (§ 2 Ziff.
1 HStG/LU) sowie die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen (§
2 Ziff. 2 HStG/LU), aber auch gewisse sog. wirtschaftliche Handänderungen (§ 2
Ziff. 3 HStG/LU) begründen die objektive Steuerpflicht. Subjektiv
steuerpflichtig ist nach dem bereits Gesagten (vorne E. 1.1) der Erwerber (§ 4
Abs. 1 HStG/LU). § 3 HStG/LU ordnet an, welche Handänderungen steuerfrei sind.
Nach § 3 Ziff. 2 HStG/LU bleiben steuerfrei:
"Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen
Auseinandersetzung, zwischen eingetragenen Partnern sowie zwischen Verwandten
in auf- und absteigender Linie, gleichgültig, ob das Grundstück unter Lebenden
oder durch Erbschaft erworben wird."
Die Aufzählung in § 3 HStG/LU ist abschliessender Natur (dazu Luzerner
Steuerbuch, Band 3, Weisungen zum HStG/LU, Ziff. 1 zu den steuerfreien
Handänderungen, Stand 1. Juli 2009).

2.2 Öffentlich beurkundeter Vertrag vom 29. Januar 2010 und Grundbucheintrag,
mit welchem die Grundstücke übertragen wurden, stellen eine zivilrechtliche
Handänderung im Sinne von § 2 Ziff. 1 HStG/LU dar, was auch die
Steuerpflichtige anerkennt. Sie hält jedoch dafür, es liege eine steuerfreie
Handänderung gemäss § 3 Ziff. 2 HStG/LU vor, und zwar ein "Rechtsgeschäft
zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie". Der Sohn der
Grundstücksverkäuferin sei Eigentümer sämtlicher Aktien der Steuerpflichtigen,
und bei "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" liege ein Rechtsgeschäft zwischen
Mutter und Sohn vor.
Die umfassende Begründung der Steuerpflichtigen kann sinngemäss wie folgt
zusammengefasst werden: Wohl gehe die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" nicht
aus dem Wortlaut der Befreiungsnorm hervor, ergebe sich aber aufgrund der
richtig verstandenen ratio legis. Die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich auf
den Wortlaut der Bestimmung abgestellt und den Normsinn ausser Acht gelassen.
Steuerobjekt bilde nach § 2 HStG/LU auch die wirtschaftliche Handänderung. Wenn
zugunsten der öffentlichen Hand die wirtschaftliche Betrachtungsweise
herangezogen werde, müsse dies aus Gründen der Rechtsgleichheit auch für die
steuerfreien Handänderungen gelten. Steuerpflichtige Personen untereinander
würden ungleich behandelt, wenn bei einem Verkauf an Nachkommen oder umgekehrt
keine Steuer und hier, wo die Liegenschaften "faktisch" ins Vermögen des Sohnes
der Verkäuferin gegangen seien, eine solche erhoben werde. Eine weitere
Ungleichbehandlung ergäbe sich bei Übertragung der Grundstücke von der
Steuerpflichtigen auf deren Alleinaktionär, die steuerbar sei, während bei
einem Verkauf von der Mutter an den Sohn überhaupt keine Handänderungssteuer
angefallen wäre. Bei einem solchen hätte der Sohn nur eine Einzelunternehmung
gründen und sodann eine Umgründung in eine Aktiengesellschaft durchführen
müssen, womit der Vorgang nach § 3 Ziff. 5 HStG/LU in Verbindung mit Art. 103
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und
Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) handänderungssteuerfrei wäre. Aufgrund
der "Ausrichtung des Gesetzes", welches wirtschaftliche Handänderungen
miterfasst, sei daher auch bei der Beurteilung der Steuerfreiheit "auf den
wirtschaftlichen Gehalt" abzustellen. Bereits bevor die wirtschaftlichen
Handänderungen im heutigen Gesetz als steuerbar erklärt wurden, habe man solche
Vorgänge steuerlich erfasst. Dies sei vom Bundesgericht ausdrücklich geschützt
worden (BGE 99 la 459 E. 3b S. 464 f.). Nachdem das geltende Recht die
wirtschaftliche Betrachtungsweise vorsehe, könne auch im Rahmen der
steuerfreien Handänderungen "von einer strikten Beachtung der Regeln des
Privatrechts abgewichen werden". Selbst nach der Praxis der Vorinstanz sei "der
im Handänderungssteuerrecht verankerten wirtschaftlichen Betrachtungsweise
stets Rechnung zu tragen" (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 7. Juli 2008 E. 2a und 3, in: LGVE 2008 II Nr. 26).

3.
Die Argumentation der Steuerpflichtigen vermag nicht zu überzeugen. Vorab
übersieht sie den Unterschied zwischen Steuergesetzen, die Rechtsvorgänge
besteuern, und solchen, deren Steuerobjekt in einem wirtschaftlich bedeutsamen
Sachverhalt besteht (PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der
direkten Steuern der Schweiz, in: ASA 75 S. 675 ff., insbesondere S. 676 f.;
vgl. auch PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Glauser (Hrsg.), Évasion fiscale, 2010, S.
3 ff. ["normes reposant sur un concept de droit civil et normes à rattachement
économique"]). Was die Steuerpflichtige zudem zur Auslegung von Normen mit
wirtschaftlicher Anknüpfung ausführt, ist bei der hier vorliegenden
Rechtsverkehrssteuer gerade nicht von Bedeutung (LOCHER,
Rechtsmissbrauchsüberlegungen, S. 692 ff.).

3.1 Bei der Handänderungssteuer des Kantons Luzern handelt es sich um eine
(indirekte) Rechtsverkehrssteuer, und zwar um eine Rechtsübertragungssteuer
(Botschaft des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 15. Oktober 1982 zum
Gesetz über die Handänderungssteuer, Separatdruck S. 5; BGE 131 I 394 E. 3.4 S.
398 f. zum Recht des Kantons Genf; allgemein dazu ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., 2002, S. 200 ff.;
ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., 2001, S. 77). Eine
Rechtsverkehrssteuer knüpft grundsätzlich an rechtliche Vorgänge an (LOCHER,
Rechtsmissbrauchsüberlegungen, S. 676). Um offensichtliche Umgehungen
mitzuerfassen, wird das Hauptsteuerobjekt ("zivilrechtliche Handänderung")
regelmässig um Ersatztatbestände (sog. "wirtschaftliche Handänderungen")
erweitert. Wohl gilt dies ebenso für § 2 Ziff. 3 HStG/LU, woraus aber nicht
geschlossen werden darf, dies verleihe dem luzernischen
Handänderungssteuerrecht insgesamt einen "wirtschaftlichen Grundgehalt" bzw.
eine generelle "wirtschaftliche Ausrichtung". Auch aus dem bereits zitierten
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2008 E. 2
ergibt sich nichts Derartiges, hält er doch nur fest, die wirtschaftliche
Betrachtungsweise sei unter anderem in § 2 Ziff. 3 HStG/LU verankert.

3.2 Mithin ist jede Norm des HStG/LU, das als Rechtsübertragungssteuer
grundsätzlich auf dem begrifflichen Instrumentarium des Privatrechts fusst,
gesondert daraufhin zu prüfen, ob sie zivilrechtskonform zu deuten sei. Dabei
ist an sich der Normsinn und nicht nur der Normwortlaut massgebend (PETER
LOCHER, Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, 1983, S. 167 ff.,
insbesondere S. 177 ff.; vgl. auch GLAUSER, a.a.O., S. 3 ff.). Freilich muss
sich ein vom Normwortlaut abweichender und letztlich massgebender Normsinn
ebenso aus dem Gesetz selber ergeben (GLAUSER, a.a.O., S. 4). Dieses ist mithin
zunächst methodisch korrekt auszulegen. Erst wenn der entsprechend ermittelte
Sinn des Gesetzes eine ausschliessliche Anknüpfung ans Zivilrecht ergibt,
stellt sich überhaupt die Anschlussfrage, ob sich diese Lösung allenfalls unter
verfassungsrechtlichen Aspekten als unhaltbar erweist.
3.3
3.3.1 Der Wortlaut von § 3 Ziff. 2 HStG/LU spricht für eine Anknüpfung an das
Zivilrecht. Die Präzisierung am Ende der Bestimmung, wonach unerheblich sei, ob
das Grundstück gestützt auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine
Verfügung von Todes wegen übergeht, deutet darauf hin, dass ausschliesslich
natürliche Personen als - direkte - Vertragsparteien angesprochen sind. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern diese Norm über den Wortsinn hinaus
(also "wirtschaftlich") zu deuten wäre. Die Doktrin vertritt bezüglich der
privatrechtskonformen Betrachtungsweise ohnehin die Auffassung, die zwingenden
Vorschriften des Zivilrechts, aber auch Statusbegriffe (Ehe, Kindschaft etc.)
sowie die Gesellschaftsformen seien grundsätzlich unantastbar (LOCHER,
Rechtsfindung, S. 160, mit Nachweisen). Entsprechend wird die rechtliche
Selbständigkeit juristischer Personen nur ausnahmsweise aufgrund der dahinter
stehenden natürlichen Personen durchbrochen (in diesem Sinne namentlich BGE 136
I 49 E. 5.4 S. 60 f.; 136 I 65 E. 5.4 S. 76 f.; 132 III 489 E. 3.2 S. 493; auch
zum Folgenden). Ein derartiger Durchgriff setzt Identität der wirtschaftlichen
Interessen zwischen juristischer und dahinter stehender natürlicher Person
voraus, insbesondere, dass die rechtliche Berufung auf die Selbständigkeit der
juristischen Person der Umgehung von Gesetzesvorschriften oder der Missachtung
der Rechte Dritter dient. In solchen Fällen wird die juristische Person in
missbräuchlicher Weise vorgeschoben. Umgekehrt gilt, dass derjenige, der sich
als natürliche Person einer juristischen Person bedient (und die damit
verbundenen Vorteile beansprucht), sich deren Selbständigkeit entgegenhalten
lassen muss und sich nicht auf die wirtschaftliche Identität berufen kann (BGE
136 I 49 E. 5.4 S. 60 f.; 136 I 65 E. 5.4 S. 76 f.). Darin Iiegt keine
Ungleichbehandlung, sondern vielmehr eine konsequente Rechtsanwendung.
Dementsprechend erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im zitierten
Entscheid vom 7. Juli 2008 E. 3: "Nach dem Wortlaut von § 3 Ziff. 2 StG kann
sich der Erwerber jedoch nur auf eine Steuerbefreiung berufen, wenn ein
verwandtschaftliches Verhältnis in auf- und absteigender Linie besteht". Damit
meinte es offensichtlich ein zivilrechtliches Verhältnis im Sinne von Art. 20
ZGB. Ein solches bezieht sich ausschliesslich auf natürliche Personen.
3.3.2 Auch die Überlegungen der Steuerpflichtigen zum systematischen Element
der Auslegung überzeugen nicht: Wenn der Gesetzgeber in § 2 Ziff. 3 HStG/LU
gewisse wirtschaftliche Handänderungen im Sinne von Ersatztatbeständen als
zusätzliche Steuerobjekte bezeichnet, bedeutet dies keineswegs, die
wirtschaftliche Betrachtungsweise müsse aus Gründen der Rechtsgleichheit auch
für die sich zugunsten der steuerpflichtigen Personen auswirkenden steuerfreien
Handänderungen zur Anwendung kommen. Ausnahmen von der Steuerpflicht sind
tendenziell ohnehin restriktiv zu handhaben. lm Übrigen führt die
handänderungssteuerliche Erfassung einer wirtschaftlichen Handänderung nicht
dazu, dass eine nachfolgende zivilrechtliche Handänderung nicht zu besteuern
wäre, sofern das Gesetz beide Vorgänge als steuerbar erklärt (FRITZ GYGI,
Konsequenz und Inkonsequenz der Methode der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
im Steuerrecht, in: ASA 34 S. 337 ff., insbesondere S. 343 ff.; so auch Urteil
2C_784/2008 vom 7. Juli 2009 E. 3.6 mit Hinweis; FELIX RICHNER/WALTER FREI/
STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. Aufl., 2006, N. 3 zu § 227 StG/ZH i.V.m. N. 70 zu § 216 StG/
ZH). Zudem kann ein kantonales Handänderungssteuergesetz selbst im Rahmen von
wirtschaftlichen Handänderungen auf einer streng zivilrechtlichen Sichtweise
beruhen (TONI AMONN, Handänderungssteuer bei schlüsselfertigen Bauten, in: BN
2011 S. 154 ff., insbesondere S. 160 ff.) oder aber eher wirtschaftlich
ausgerichtet sein (so insbesondere die frühere zürcherische
Handänderungssteuer; AMONN, a.a.O., S. 161). Die bei der Zusammenrechnung von
Landpreis und Werklohn für die Bestimmung des Handänderungswertes von § 7 Abs.
1 HStG/LU geübte wirtschaftliche Betrachtungsweise (Urteil 2P.302/2005 vom 4.
November 2005 E. 4) Iässt sich entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen
unmittelbar auf den Wortlaut dieser Bestimmung abstützen. Dort ist die Rede von
"sämtlichen Leistungen des Erwerbers", was durchaus Raum für eine
wirtschaftliche Deutung Iässt, weswegen es sich grundlegend anders verhält als
bei § 3 Ziff. 2 HStG/LU.
3.3.3 Ebenso wenig ergibt sich aufgrund des historischen Elements der Auslegung
etwas zugunsten der Steuerpflichtigen. Zwar bestand eines der Ziele der
Gesetzesrevision darin, die zuvor in der Praxis bereits geübte Besteuerung von
wirtschaftlichen Handänderungen (BGE 99 la 459 E. 3b S. 464 f.) gesetzlich zu
verankern. Darüberhinaus sollten "klare Anweisungen für das
Veranlagungsverfahren" aufgestellt und insbesondere die Abgabetatbestände und
Befreiungsgründe ausdrücklich festgelegt werden (zum Ganzen Botschaft, S. 7).
lm Übrigen fand § 3 Ziff. 2 HStG/LU erst im Rahmen der parlamentarischen
Beratungen Eingang in das Gesetz.
3.3.4 Als Zwischenergebnis ist mithin festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht davon ausging, § 3 Ziff. 2 HStG/LU knüpfe entsprechend dem klaren
Wortlaut (nur) ans Zivilrecht an.
3.4
3.4.1 Damit bleibt zu klären, ob dieses Zwischenergebnis zu einem Resultat
führt, das geradezu als verfassungswidrig bezeichnet werden muss. Dies ist zu
verneinen. Eine Norm verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn sie
sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen Iässt oder sinn- und
zwecklos ist. Sie verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), wenn sie
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127 f.; 127 I
185 E. 5 S. 192). Der Steuergesetzgeber darf freilich, ohne dadurch gegen Art.
8 oder 9 BV zu verstossen, durchaus die wirtschaftliche Betrachtungsweise im
Rahmen eines Ersatztatbestandes punktuell heranziehen, und er braucht dies
keineswegs aus Gründen der Rechtsgleichheit auch für die sich zugunsten der
steuerpflichtigen Personen auswirkenden steuerfreien Handänderungen vorzusehen
(vorne E. 3.3.1).
3.4.2 Zivilrechtlich und wirtschaftlich ist es nicht einerlei, ob bei einem
Verkauf zwischen Mutter und Sohn keine Steuer erhoben wird oder ob ein
Grundstück aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person an eine
Aktiengesellschaft verkauft wird, selbst wenn der Sohn der Verkäuferin
Alleinaktionär ist. Zwar ist richtig, dass bei Übertragung der Grundstücke von
der Steuerpflichtigen auf den Alleinaktionär erneut eine Steuer anfiele,
während bei einem direkten Verkauf von der Mutter an den Sohn keine
Handänderungssteuer geschuldet wäre. Die beiden Sachverhalte sind freilich -
auch wirtschaftlich - verschiedenartig und deshalb auch steuerlich ungleich zu
behandeln. Ebenso wenig trifft zu, dass bei einem direkten Verkauf von der
Mutter an den Sohn dieser nur eine Einzelunternehmung gründen und sodann eine
Umgründung in eine Aktiengesellschaft durchführen bräuchte, um den Vorgang nach
§ 3 Ziff. 5 HStG/LU in Verbindung mit Art. 103 FusG handänderungssteuerfrei
abzuwickeln. Das Halten mehrerer Grundstücke in einer Einzelunternehmung bildet
nicht zwingend einen "Betrieb", der nach § 3 Ziff. 5 HStG/LU in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)
steuerneutral umgegründet werden könnte.

4.
Damit ergibt sich, dass der Verkauf der vier Grundstücke von der Mutter des
Alleinaktionärs an dessen Gesellschaft zu Recht der Handänderungssteuer
unterstellt und folglich nicht als steuerfreie Handänderung im Sinne von § 3
Ziff. 2 HStG/LU behandelt wurde. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 f.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher