Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.206/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_206/2012

Urteil vom 6. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
Mehrwertsteuer, Ermessensschätzung,
1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 24. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ unterhält als Einzelunternehmer einen Taxibetrieb in der Region
Basel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
(hiernach: ESTV), trug X.________ gemäss Schreiben vom 8. Dezember 2009
rückwirkend auf den 1. Januar 2005 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
ein, nachdem sie ihn vorgängig zur Einreichung verschiedener Unterlagen
aufgefordert hatte. Die geschuldete Steuer ermittelte sie ermessensweise,
nachdem sich die buchhalterischen Aufzeichnungen von X.________ als
unzureichend erwiesen hatten. Mit Ergänzungsabrechnung vom 8. Dezember 2009 für
die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 forderte die ESTV von
X.________ Fr. 31'143.-- nebst Verzugszins nach.
Nach Prüfung zusätzlich eingereichter Unterlagen reduzierte die ESTV ihre
Steuerforderung um Fr. 7'601.-- und bestätigte mit Verfügung vom 10. März 2010
die Steuernachforderung im Betrag von insgesamt Fr. 23'542.--.

B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die ESTV am 25. März 2011
teilweise gut, indem sie feststellte, X.________ sei seit dem 1. Januar 2006
steuerpflichtig und er schulde der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 2006
bis 4. Quartal 2008 insgesamt Fr. 15'678.-- Mehrwertsteuer zuzüglich
Verzugszins. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2012 im Umfang von Fr.
100.-- gut und wies sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2012
beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar
2012 sowie den Einspracheentscheid vom 25. März 2011 aufzuheben. Eventualiter
sei die für den Zeitraum vom 1. Quartal 2007 bis und mit 4. Quartal 2008 zu
bezahlende Mehrwertsteuer auf höchstens Fr. 6'588.-- nebst Zins festzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat - mit verspäteter Eingabe - auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Als Steuerpflichtiger ist der
Beschwerdeführer zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Soweit mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des Einspracheentscheids der
ESTV verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden (Devolutiveffekt; vgl.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu
enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); der blosse Verweis auf
Ausführungen in vorinstanzlichen Rechtsschriften oder Akten reicht nicht aus
(vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.4 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.
Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie die dazugehörige
Verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) in Kraft getreten. Die
materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich jedoch gemäss
Art. 112 Abs. 1 MWSTG noch nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300).

2.
2.1 Die Mehrwertsteuer ist als Selbstveranlagungssteuer konzipiert (Art. 46
aMWSTG; zuvor schon Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer [aMWSTV; AS 1994 1464]). Als solche stellt sie hohe
Anforderungen an die steuerpflichtigen Personen, werden ihnen doch im
Veranlagungsbereich wesentliche Aufgaben übertragen. Nach der Praxis zu Art. 38
Abs. 1 aMWSTV und Art. 46 aMWSTG gilt, dass den steuerpflichtigen Personen die
"volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige
umsatzsteuerrechtliche Behandlung der vorkommenden Geschäftsfälle" obliegt
(zuletzt Urteile 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1; 2C_650/2011 vom 16.
Februar 2012 E. 2.5.2; 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2, in: StR 67/2012
S. 75; 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 4.1, in: StR 67/2012 S. 73; SANDRA
KNOPP PISI, Das Selbstveranlagungsprinzip bei der Mehrwertsteuer - insbesondere
die Bedeutung der Abrechnung mit oder ohne Vorbehalt, in: ASA 74 S. 389 ff.,
insb. S. 392). Die Aufgabe der ESTV beschränkt sich unter der Herrschaft dieser
beiden Erlasse auf den Bezug und die Kontrolle der Steuer im Hinblick auf deren
Richtigkeit und Vollständigkeit (auch dazu Urteile 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012
E. 2.1 und 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.2; s.a. Urteil 2C_382/2007
vom 23. November 2007 E. 4.2, in: StR 63/2008 S. 290).

2.2 Aus dem Wesen der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer ergeben sich
buchhalterische Aufgaben, so namentlich die Aufzeichnungspflicht im Sinn von
Art. 58 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 47 Abs. 1 aMWSTV. Danach hat die
steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und
derart einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren
Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen
(Urteile 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.1; 2C_429/2009 vom 9. November
2009 E. 3; 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3; BGE 126 II 443 E. 5 S. 450).
Welche Aufzeichnungen zur fortlaufenden Feststellung der einzelnen
Vermögensteile notwendiger- oder sinnvollerweise zu führen sind, hängt von der
Art und Grösse des Betriebes ab. Die Führung eines Kassabuchs ist gerade auch
für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos
geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht
regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne
Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den
Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnungen. Soll das Kassabuch für die Richtigkeit
des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist unerlässlich, dass die
Bareinnahmen und -ausgaben in ihm fortlaufend, lückenlos und zeitnah
aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven
Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet,
dass die erfassten Bareinnahmen den Gegebenheiten entsprechen. Die zentrale
Bedeutung eines korrekt geführten Kassabuchs ist allen Steuerarten
gleichermassen eigen (Urteile 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2 und 2A.384/
2003 vom 29. Januar 2004 E. 3 zur direkten Bundessteuer; 2A.657/2005 vom 9.
Juni 2006 E. 3 zum harmonisierten kantonalen Steuerrecht; 2A.109/2005 vom 10.
März 2006 E. 2.2 zur Mehrwertsteuer).

2.3 Eine formell richtige Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell
richtig (Urteil 2C_592/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). Im Umkehrschluss ist
die ESTV nach Art. 60 aMWSTG (ebenso wie zuvor aufgrund von Art. 48 aMWSTV)
verpflichtet, eine pflichtgemässe Schätzung der massgebenden Zahlen
vorzunehmen, wenn entweder überhaupt keine oder nur unvollständige
Aufzeichnungen vorliegen (Verstoss gegen die formellen
Buchführungsvorschriften) oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen
Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen können (Verstoss gegen die
materiellen Buchführungsregeln; vgl. Urteile 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E.
2.3; 2C_59/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.2, in: StR 66/2011 S. 799; 2C_171/2008
vom 30. Juli 2008 E. 3; 2C_170/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4, in: StR 64/2009 S.
35).

2.4 Das Bundesgericht ist an eine Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf
einer richtigen und vollständigen Tatbestandsermittlung und auf einer
sachgemässen Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden
Verhältnisse beruht. Es prüft derartige Schätzungen nur zurückhaltend und auf
offensichtliche Fehler und Irrtümer hin, wobei es der steuerpflichtigen Person
obliegt, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen. Ist sie es, die
Beschwerde ans Bundesgericht führt, darf sie sich somit nicht darauf
beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu
kritisieren; sie muss vielmehr nachweisen, dass die von der ESTV vorgenommene
Schätzung offensichtlich unrichtig ist (vgl. etwa Urteile 2C_835/2011 vom 4.
Juni 2012 E. 2.4; 2C_426/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, in: StR 64/2009 S.
605, ASA 79 S. 608; 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2; 2A.437/2005 vom 3.
Mai 2006 E. 3.3, in: StR 61/2006 S. 819; 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.3,
in: StR 61/2006 S. 558).

3.
3.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Buchhaltung des Beschwerdeführers sei
bereits deshalb fehlerhaft, weil kein genügendes Kassabuch vorhanden sei. Es
würden die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage fehlen,
ob eine Steuerpflicht vorliege. Demnach seien die Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung gegeben gewesen und die ESTV sei nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet gewesen, eine solche vorzunehmen.

3.2 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Sie stehen im Einklang mit
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und es kann entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, dass die Beurteilung
der Vorinstanz gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstossen würde. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er seinen Aufzeichnungspflichten korrekt
nachgekommen ist. Ob die für die Veranlagung der direkten Steuern zuständigen
Veranlagungsbehörden die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers als genügend
anerkannten oder nicht, ist im vorliegenden MWST-Verfahren nicht entscheidend.

4.
4.1 Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, die Schätzung der Anzahl
geschäftlich gefahrener Kilometer durch die ESTV erweise sich als rechtmässig.
Die ESTV stütze ihre Schätzung auf die vorhandenen objektiven Beweismittel
(soweit möglich auf Fahrtenschreiberscheiben und Prüfberichte der
Motorfahrzeugkontrolle). Im Weiteren führte sie aus, die für private Zwecke in
Abzug gebrachte Anzahl Kilometer (grundsätzlich 100 km pro Arbeitswoche,
zusätzliche Kilometer soweit durch Fahrtenschreiberscheiben belegt) scheine dem
Gericht angemessen und entspreche auch dem Vorgehen der ESTV in anderen,
ähnlich gelagerten Fällen.

4.2 Hinsichtlich dieser Feststellungen macht der Beschwerdeführer geltend, die
von der Motorfahrzeugkontrolle erhobenen Kilometerstände der einzelnen
Fahrzeuge seien nicht massgeblich. Die gefahrenen Kilometer seien anhand der
Fahrtenschreiberscheiben bzw. der Tachographen nachgewiesen. Das Fahrzeug mit
dem Kontrollschild "..." sei ausschliesslich privat verwendet worden.
Der Beschwerdeführer hat diese Rügen im Wesentlichen bereits vor der Vorinstanz
vorgetragen. Diese hat die Vorbringen eingehend geprüft und dargelegt, weshalb
die ESTV zu Recht nicht bloss auf die Fahrtenschreiberscheiben abstellte,
sondern auch die Kilometerangaben der Motorfahrzeugkontrolle beizog. Sie hat
sich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach das Fahrzeug "..."
ausschliesslich privat verwendet worden sei. Sie hat weiter dargelegt, weshalb
die Behauptung nicht glaubhaft sei, wonach der Beschwerdeführer nur für private
Zwecke gefahren sei und hat sich in diesem Zusammenhang auch mit den
eingereichten Bestätigungen Dritter eingehend auseinandergesetzt und diese
sorgfältig gewürdigt. Im Weiteren hat sie die Berechnungen und Schätzung der
ESTV im Detail nachvollzogen und geprüft. Für Einzelheiten kann auf die
Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

4.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass
die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz, welche insbesondere
die von der ESTV vorgenommene Schätzung bestätigten, offensichtlich unrichtig
sind. Das Bundesgericht ist deshalb an die Schätzung der ESTV gebunden.

5.
5.1 Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, die ESTV habe bei ihrer Schätzung
des Kilometeransatzes die Besonderheiten des Beschwerdeführers in Bezug auf den
Ort (Stadt Basel), die Fahrzeuge (normale Taxi) und die Taxikonzession
(A-Konzession) berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer im Übrigen den selben
Tarifen unterstehe wie die von der ESTV bei ihrer Datenerhebung
berücksichtigten Taxifahrer, würden sich hinsichtlich der Umsatzerzielung pro
Kilometer keine erkennbaren Unterschiede ergeben und für eine Abweichung vom
Durchschnittswert von Fr. 2.15/km bestehe kein Anlass.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der ESTV ins Recht gelegte
Erhebung über Umsatzschätzungen der Taxibetriebe in der Stadt Basel sei ihm nie
zugestellt worden. Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem sei
bereits in der Einsprache erklärt worden, weshalb ein Taxibetrieb, welcher bei
einer günstigen, kleinen Telefonzentrale angeschlossen sei, mehr Leerfahrten
habe als ein anderer Betrieb, weshalb der Ansatz von Fr. 2.15 pro Kilometer zu
hoch sei. Dabei sei der Beweisantrag gestellt worden, eine amtliche Erkundigung
beim Taxibüro Basel einzuholen.

5.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die ESTV
hat im Einspracheentscheid (E. 4) das Zustandekommen der Erfahrungszahlen
aufgezeigt und zudem das Spezialdossier bezüglich Erfahrungszahlen ihrer
Vernehmlassung vor der Vorinstanz beigelegt. Der Beschwerdeführer hätte also
jederzeit darin Einblick nehmen können. Im weiteren vermag der Beschwerdeführer
nicht aufzuzeigen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich
unrichtig ist, basiert diese doch auf einer Erhebung mit 38 Datensätzen, wobei
alle Arten von Fahrten inbegriffen sind. Mit einer vom Beschwerdeführer
beantragten Erkundigung beim Taxibüro Basel liesse sich diese Datenbasis nicht
entkräften, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz diese
Erkundigung nicht vorgenommen hat. Dementsprechend ist es folgerichtig, den
Beschwerdeführer, der anhand ordnungsgemäss geführter Unterlagen seine
Situation hätte dokumentieren können, wie den statistischen Durchschnitt zu
besteuern. Auch an die diesbezügliche Schätzung durch die ESTV ist das
Bundesgericht gebunden.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung kann ergänzend auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Dem Ausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner