Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.203/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_203/2012

Urteil vom 5. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 24. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1974 geborener Kosovare, weilte von Sommer 1995 bis Sommer 2000 in
der Schweiz. Im April 2003 reiste er erneut ein und stellte ein Asylgesuch, auf
welches umgehend nicht eingetreten wurde; es wurde gegen ihn eine
Einreisesperre verhängt, und am 13. Juli 2003 erfolgte seine Ausschaffung. Die
Einreisesperre wurde 2004 aufgehoben, nachdem X.________ am 20. Januar 2004
eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. Am 6. Mai 2004 reiste er zu seiner
Frau ins Land ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich, zuletzt verlängert bis zum 5. Mai 2007. Die eheliche Wohngemeinschaft
wurde im August 2004 aufgegeben, die Ehe am 7. Oktober 2008 geschieden.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das
vom 28. März 2007 datierte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von X.________ ab, verbunden mit der Wegweisung. Der gegen diese Verfügung
erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos,
und mit Urteil vom 24. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 15. November 2011 erhobene Beschwerde
ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist auf den 30. April 2012.
Mit als Einheitsbeschwerde gemäss Art. 119 Abs. 1 BGG bezeichneter
Rechtsschrift vom 29. Februar 2012 erhebt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er
beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben,
es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei den Vorinstanzen
zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen; eventualiter seien weitere
Sachabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem
vorliegenden Instanz abschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und zugleich für den Fall, dass diese nicht zulässig sein
sollte, subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zwar vom Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit
eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die dem Beschwerdeführer obliegende
Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt und das Bestehen eines
Anspruchs muss in vertretbarer Weise geltend gemacht werden.

2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83
lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4).
2.2.1 Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer nicht:
Seine Bewilligung war zuletzt bis am 5. Mai 2007 gültig, weshalb er sein Gesuch
um Bewilligungserneuerung noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 1.
Januar 2008 stellte (bzw. stellen musste). Damit aber bleibt gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG das bisherige Recht, das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), anwendbar. Gemäss Art. 7
ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist heute
nicht mehr mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; die Ehe wurde vor Ablauf
von fünf Jahren geschieden. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Zürcher Praxis,
die so genannte Dreijahresregel, verschafft keinen Anspruch, den das Gesetz
selber nicht einräumt. Im Zusammenhang mit der Behauptung, es sei eine eheliche
Gemeinschaft von dreieinhalb Jahren gelebt worden, erwähnt der Beschwerdeführer
auch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; abgesehen davon, dass dieser vorliegend nicht
zur Anwendung kommt, fehlte es an einer mindestens dreijährigen
Wohngemeinschaft bzw. würden keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG
für getrennte Wohnorte konkret geltend gemacht.
2.2.2 Der Beschwerdeführer glaubt sodann, einen Bewilligungsanspruch aus dem
durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des
Privatlebens ableiten zu können. Er lebte erstmals von 1995 bis 2000, im Alter
von 21 bis 26 Jahren, in der Schweiz, bevor er in seine Heimat zurückkehrte und
sich dort knapp drei Jahre aufhielt. Im Frühjahr 2003 weilte er sodann während
drei Monaten, allein gestützt auf ein untaugliches Asylgesuch, bis zu seiner
Ausschaffung hierzulande. Er heiratete danach, in seinem Heimatland, eine
Schweizerin und zog im Mai 2004 gestützt auf diese Ehe wiederum hierher, wo er
sich seither ohne Unterbruch befindet. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (namentlich BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.) reichen solche
Verhältnisse selbst bei guter Integration nicht aus, um einem Ausländer
gestützt auf das Recht auf Privatleben einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Mit seinen Darlegungen über seine
persönlichen Verhältnisse macht der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer
Weise einen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend.
2.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Treu und Glauben gemäss Art.
9 BV. Im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren kann vor Bundesgericht eine
solche Rüge gegebenenfalls auch bei Fehlen eines auf Gesetz oder Staatsvertrag
gestützten Anspruchs erhoben werden, da sich aus dem Vertrauensgrundsatz unter
gewissen Voraussetzungen ein den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten öffnender Bewilligungsanspruch ergeben kann (vgl. BGE 126 II
377 E. 3 S. 387 f.; Urteile 2D_72/2011 vom 2. März 2012 E. 2.2 und 2D_43/2011
vom 29. August 2011 E. 2.3.1). Die Anforderungen an die Geltendmachung eines
derartigen Anspruchs sind in materiell- wie verfahrensrechtlicher Hinsicht
indessen hoch (s. dazu Urteil 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.2. und
2.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. 2.3.2 Beschwerdeschrift)
genügen ihnen nicht; es ist weder erkennbar, inwiefern eine lange
Verfahrensdauer für sich vertrauensbegründend wäre, noch welche weitreichenden
Dispositionen der Beschwerdeführer während der verfahrensbedingt verlängerten
Landesanwesenheit allein wegen der Erwartung einer Bewilligungsverlängerung
konkret getroffen hätte.
2.2.4 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.3 Es ist noch zu prüfen, ob das Rechtsmittel als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann.
2.3.1 Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf
Bewilligungsverlängerung hat, fehlt ihm das nach Art. 115 lit. b BGG
erforderliche rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit er Rügen in der Sache selbst
(materielle Bewilligungsfrage) erhebt. Er ist insofern zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert, was namentlich in Bezug auf die
Willkürrüge betreffend die Sachverhaltsermittlung gilt (vgl. BGE 133 I 185).
Was sodann Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und den Grundsatz von Treu und Glauben
betrifft, hat sich bereits bei der Beurteilung der Eintretensfrage zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ergeben, dass diese
verfassungsmässigen Rechte vorliegend im Zusammenhang mit der
Bewilligungserneuerung nicht angerufen werden können.
2.3.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von
Parteirechten wie namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden
(vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Nicht zu hören sind dabei aber
Vorbringen, die im Ergebnis auf eine Überprüfung des Bewilligungsentscheids
abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids
unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit
sämtlichen Argumenten der Partei auseinandersetze oder dass die
Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der
Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich
festgestellt worden; unzulässig ist namentlich die Rüge, Beweisanträge seien
wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE
114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia
232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95). Die unter dem Titel rechtliches Gehör
gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich als im vorstehend
beschriebenen Sinn unzulässige Vorbringen.
2.3.3 Auch die Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unzulässig

2.4 Auf die Beschwerden ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller