Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.195/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_195/2012

Urteil vom 2. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 25. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (geb. 1974) stammt aus Algerien. Er hielt sich vom 14. Februar 2000
bis 6. Februar 2003 im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Am 10.
März 2004 wurde ihm im Kanton Schwyz eine bis zum 17. Juni 2004 gültige
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einer als Flüchtling
anerkannten, hier aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erteilt.
Seit März 2005 verfügt Y.________ über eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Mai
2008 wurde den Eheleuten gestattet, getrennt zu leben. Mit Urteil vom 24.
Januar 2011 schied das Bezirksgericht Pfäffikon die Ehe und stellte die
gemeinsame Tochter A.________ (geb. 2003) unter die Sorge der Mutter. Dem Vater
sprach es ein Besuchsrecht im üblichen Umfang zu.

B.
B.a Am 15. Juli 2011 heiratete Y.________ seine Landsfrau X.________ (geb.
1977), die sich mit einem für 90 Tage gültigen Besuchervisum ("Schengenvisum")
ab dem 11. Juni 2011 in der Schweiz aufhielt. Am 18. Juli 2011 ersuchte
X.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich darum, ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten zu erteilen. Das
Migrationsamt wies sie am 2. September 2011 aus dem Schengenraum weg: Entgegen
dem ursprünglichen Aufenthaltszweck ("Visite familiale/amicale") strebe sie
nunmehr eine dauerhafte Anwesenheit an, weshalb die Einreisevoraussetzungen
nicht mehr erfüllt seien; sie habe das Land bzw. den Schengenraum zu verlassen
und den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten. Ihr Gesuch
werde erst danach bearbeitet.
B.b Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung am
19. September 2011. X.________ müsse den Bewilligungsentscheid im Ausland
abwarten, da nicht gesagt werden könne, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfülle (vgl. Art. 17 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Ihr Partner sei
zwar nun erwerbstätig, zuvor habe er aber oft die Stelle gewechselt und sei
längere Zeit arbeitslos gewesen. Überdies habe seine Familie früher von der
Sozialhilfe unterstützt werden müssen.
B.c Y.________ und X.________ gelangten hiergegen an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Der Präsident von dessen 4. Abteilung wies am 4. Oktober 2011
das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da die
Einreise unrechtmässig erfolgt sei (Bindung an den Visumszweck) und eine
Anwesenheit während des Bewilligungsverfahrens nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts nur bei einer rechtmässigen Einreise infrage komme.
B.d Mit Urteil vom 9. Januar 2012 wies das Bundesgericht die von Y.________ und
X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(Urteil 2D_58/2011). Es behandelte die Eingabe als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, da von den Betroffenen nicht dargetan worden war, dass
und inwiefern ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung bestand (Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG). Ob die Auslegung des Abteilungspräsidenten des
Verwaltungsgerichts inhaltlich richtig sei, woran gezweifelt werden könne,
werde durch die Vorinstanz in ihrem Sachentscheid zu beurteilen sein, ebenso
die Problematik, ob das Bewilligungsverfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AuG
habe gestoppt werden dürfen, bis die gesuchstellende Person das Land den
visumsrechtlichen Vorgaben entsprechend tatsächlich verlassen habe.
B.e Am 25. Januar 2012 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
Auffassung seines Präsidenten: Da X.________ die Behörden über den wahren Zweck
ihres Aufenthalts getäuscht und mit falschen Angaben ein Visum erschlichen
habe, sei ihre Einreise und ihr Aufenthalt rechtswidrig gewesen. Sie könne sich
deshalb nicht darauf berufen, dass die zuständige Behörde bei offensichtlich
erfüllten Zulassungsvoraussetzungen befugt sei, den Aufenthalt während des
Bewilligungsverfahrens nach pflichtgemässem Ermessen provisorisch zu erlauben
(Art. 17 Abs. 2 AuG). Im Übrigen erscheine der Entscheid der
Sicherheitsdirektion auch bei einer Anwendung der entsprechenden Regelung nicht
unhaltbar.

C.
X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Sistierung
des Bewilligungsverfahrens aufzuheben, das Gesuch von X.________ zu behandeln
und dieser zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Eventuell sei die Sistierung aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
innert zwei Monaten zu entscheiden und X.________ zu bewilligen, noch 55 Tage
(Restzeit ihres Schengenvisums) in der Schweiz zu verbleiben.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, sich vernehmen
zu lassen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für
Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Die Rechtsvertreterin von X.________ und Y.________ hat am 4. Juli 2012 die
Geburtsurkunde von deren Sohn Z.________ (geb. ... 2012) nachgereicht.

D.
Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 1. März 2012 aufschiebende Wirkung
bei.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, die Bewilligungen
betreffen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch
einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie gegen die Wegweisung (Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Gegen kantonale Urteile in diesem Zusammenhang steht -
unter Vorbehalt eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 115 lit. b BGG) -
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile
2D_67/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1; 2D_98/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1).
Gegen den Entscheid, den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens nicht
in der Schweiz abwarten zu dürfen (Art. 17 Abs. 2 AuG), ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben, falls in vertretbarer Weise ein
potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung geltend gemacht wird (vgl.
die Urteile 2C_117/2012 vom 11. Juni 2012 E. 1.1; 2C_483/2009 vom 18. September
2009 E. 2; 2D_98/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1). Da es sich dabei lediglich
um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme handelt, der bei
einem Eingriff in das Familienleben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
zur Folge haben kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 2C_483/2009 vom
18. September 2009 E. 2.2), prüft das Bundesgericht diesen nur daraufhin, ob er
verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. Art. 98 BGG); deren angebliche
Missachtung muss ausdrücklich und begründet dargelegt werden (Art. 106 Abs. 2
BGG; "qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 311; 136 I 229
E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat am 2. September 2011
festgestellt, dass die Einreisevoraussetzungen von X.________ nicht bzw. nicht
mehr erfüllt seien und diese das Land zu verlassen habe (Art. 5 Abs. 1 lit. a
AuG [Einreisevoraussetzungen] i.V.m. Art. 12 Abs. 2 [Voraussetzungen für die
Visumserteilung] und Art. 19 Abs. 1 lit. b [Widerruf des Visums] der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV; SR
142.204]; jeweils in der bis zum 1. Oktober 2012 gültigen Fassung). Es hat
ihren bewilligungslos möglichen Aufenthalt beendet und sie gestützt hierauf aus
dem Schengenraum weggewiesen (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG). Zudem hat es das
nach der Heirat am 18. Juli 2012 eingeleitete Bewilligungsverfahren bis zu
ihrer Ausreise sistiert. Dabei handelt es sich - wie beim Entscheid über das
Verbleiberecht im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 AuG - um einen Zwischenentscheid im
hängigen Bewilligungsverfahren, der zusammen mit der Wegweisung einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann, da die Sistierung des
Bewilligungsverfahrens erst aufgehoben wird, wenn die Beschwerdeführerin mit
dem Kind das Land und ihren Gatten verlässt. Zwar bildet der Umstand der
zwischenzeitlichen Geburt des Sohnes im Vergleich zum vorinstanzlichen
Verfahren (vgl. Art. 99 BGG) ein Novum, doch kann dieses bei der Prüfung des
Eintretens auf das Rechtsmittel berücksichtigt werden, da diesbezüglich von
Amtes wegen und mit freier Kognition zu entscheiden ist (vgl. BGE 136 II 101 E.
1 S. 103, 470 E. 1 S. 472).
1.2.2 Soweit die Beschwerdeführer (implizit) den Wegweisungsentscheid als
schengenrechtliche Folge des Dahinfallens der ursprünglichen
Einreisevoraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG)
(mit)anfechten, legen sie nicht dar, inwiefern dieser besondere
verfassungsmässige Rechte verletzen würde, die ihnen unmittelbar ein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen würden (vgl.
BGE 137 II 305 E. 3.3). Zwar kann sich bei gefestigtem Aufenthalt und intakten
bzw. gelebten Beziehungen ein Bewilligungsanspruch für den Ehegatten aus Art. 8
EMRK (bzw. Art. 13 BV) ergeben (BGE 137 I 284 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1);
daraus lässt sich indessen regelmässig kein Anspruch darauf ableiten, bereits
bis zum Bewilligungsentscheid selber im Land verbleiben zu können, wenn nur ein
potenzieller Anspruch nach Art. 8 EMRK besteht und eine erste Prüfung der Akten
ergibt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK erforderlichen Interessenabwägung nicht offensichtlich gegeben sind (vgl.
Art. 42 und 43 AuG; Urteile 2C_944/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.3 mit
Hinweisen und 2C_994/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 3.2).
1.2.3 Y.________ verfügt nur über eine Aufenthaltsbewilligung, womit seine
Gattin, keinen gesetzlichen Anspruch auf die von ihr beantragte Bewilligung
hat. Nach Art. 44 AuG "kann" die zuständige Behörde in diesem Fall eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, falls die Gatten zusammenwohnen, sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind und zudem über eine bedarfsgerechte Wohnung
verfügen. Diese Bestimmung verschafft den Betroffenen - anders als die
ursprünglich vom Bundesrat für den Familiennachzug von aufenthaltsberechtigten
ausländischen Personen vorgeschlagene Regelung - jedoch keinen gesetzlichen
Bewilligungsanspruch (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; 137 I 284 E. 1.2 S. 287). Der
Gesetzgeber wollte, dass die Kantone den Familiennachzug durch die sog.
Jahresaufenthalter ermessensweise gestatten können (vgl. AB 2005 S 306 und AB
2005 N 1239; Art. 96 AuG). Anders verhält es sich bei Ausländern, die einen
Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung haben und sich deshalb für
den Familiennachzug (zusätzlich) auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen können.
Bei ihnen müssen die Behörden nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AuG über das
Nachzugsbegehren entscheiden. Mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV haben
vielmehr gute Gründe vorzuliegen, um ihnen den Nachzug zu verweigern. Dies ist
regelmässig dann nicht der Fall, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss
Art. 44 AuG erfüllt sind und keine Erlöschensgründe (Art. 51 Abs. 2 AuG)
vorliegen (so BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293).
1.2.4 Der Beschwerdeführer verfügt grundsätzlich über kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz, welches es ihm erlauben würde, gestützt auf
Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch zugunsten seiner Ehefrau geltend zu
machen (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Zwar könnte sein Aufenthalt insofern als
gefestigt gelten, als er über ein Besuchsrecht zu seiner Tochter aus einer
früheren Beziehung verfügt, doch legen die Beschwerdeführer entgegen ihrer
Substanziierungspflicht bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK nicht dar,
welchen Bewilligungsstatus diese hat und ob sie ihrerseits wiederum ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht geltend machen kann, das ihrem Vater einen
Anspruch auf Verbleib im Rahmen der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bei einem
Besuchsrecht verschaffen könnte (vgl. Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E.
4.1.4; BGE 120 Ib 1 ff., 22 E. 4). Wie es sich damit verhält, braucht im
vorliegenden Zusammenhang nicht abschliessend entschieden zu werden, da das
Bundesgericht den angefochtenen Zwischenentscheid - wie bereits dargelegt -
sowohl im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch jenem der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur auf eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte hin prüfen kann, sodass die Problematik im
vorliegenden Zusammenhang ohne praktische Bedeutung bleibt.

2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den
entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch für illegal
Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes
Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/
Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 17 AuG; EGLI/
MEYER, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], SHK Ausländergesetz, 2010, Fn. 2
sowie N. 5, 9 und 11 zu Art. 17 AuG; PETER UEBERSAX, § 7 Einreise und
Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Aufl. 2009, N. 7.332; BBl 2002 3709 ff., 3778). Der Gesuchsteller soll sich -
so die Botschaft des Bundesrats - nicht darauf berufen können, dass er das
nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es
sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser
Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (BBl 2002 3709 ff., 3778).

2.2 Ist dies der Fall kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen
ihres verfassungskonform (und damit auch verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2
BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 AuG; SPESCHA, a.a.O., N. 1 zu Art.
96 AuG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls die
Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen
Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen
(Art. 17 Abs. 2 AuG; sog. "prozeduraler Aufenthalt"; vgl. SPESCHA/KERLAND/
BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2010, S. 85 f.). Es ist darüber in einer
summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu
entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig
der Fall ist (BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Anforderungen können insbesondere
dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn die eingereichten Unterlagen
einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe
vorliegen (Art. 62 AuG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten
nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. zu Art. 8 EMRK oben E.
1.4). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher
Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der
Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsbegründung
oder -beteiligung können grundsätzlich keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren
abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte
allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen; dies gilt
insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8
EMRK besteht, in das mit Art. 17 Abs. 1 AuG eingegriffen wird (vgl. SPESCHA,
a.a.O., N. 3 zu Art. 17 AuG; EGLI/MEYER, a.a.O., N. 13 zu Art. 17 AuG). Die
Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten
ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse
Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller
Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs.
1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache
entschieden wird (vgl. SPESCHA, a.a.O., N. 2 zu Art. 17 AuG).

3.
3.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, Art. 17 Abs. 2 AuG komme im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin bereits bei
ihrem Visumsgesuch darum gewusst habe, dass sie sich hier verheiraten und in
der Folge um einen Daueraufenthalt bemühen werde. Sie habe die Behörden
hinsichtlich ihres tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszwecks getäuscht. Art.
17 Abs. 2 AuG sei nur auf rechtmässig eingereiste Ausländer anwendbar, wofür
zutreffende Angaben über den Aufenthaltszweck im Visumsverfahren erforderlich
seien, da andernfalls der Begriff der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1
AuG jegliche Bedeutung verliere. Es sei - so das Verwaltungsgericht - nicht
"abwegig" anzunehmen, dass es sich nur bei diesem Personenkreis rechtfertige,
den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens im Rahmen von dessen Absatz 2
nach pflichtgemässem Ermessen provisorisch zu erlauben.
3.2
3.2.1 Die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern gilt unter anderem dann
als rechtmässig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AuG, wenn die Vorschriften über den
Besitz von Ausweisschriften, das Visum und die Grenzkontrolle eingehalten
wurden und kein Einreiseverbot besteht (vgl. Art. 5 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 2
VEV [Fassung vom 14. September 2012; in Kraft seit 1. Oktober 2012 [AS 2012
4891]) bzw. Art. 24 VEV [Fassung vom 22. Oktober 2008]). Die Beschwerdeführerin
ist mit einem Schengenvisum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
innerhalb einer Periode von 6 Monaten eingereist (Art. 4 Abs. 1 VEV [Fassung
vom 14. September 2012] i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VEV [Fassung vom 12. März 2010]
bzw. aArt. 4 VEV). Nach Art. 18 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ;
ABl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19 ff.) sind Visa für einen Aufenthalt von
mehr als drei Monaten Dauer nationale Visa, "die von einem der Mitgliedstaaten
gemäss seinen Rechtsvorschriften erteilt werden". Die allgemeinen
Einreisevoraussetzungen für längerfristige Aufenthalte im Schengenraum werden
weder in Art. 5 des Schengener Grenzkodexes (SGK; Verordnung Nr. 562/2006/EG
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [ABl. L 105 vom 13. April 2006 S. 1 ff.]) noch im
übrigen Schengenrecht geregelt. Sie richten sich weiterhin nach den
innerstaatlichen Bestimmungen (vgl. EGLI/MEYER, a.a.O., N. 12 zu Art. 5 AuG).
Das Schengenvisum wird für bestimmte Zwecke erteilt (Reise aus beruflichen
Gründen, Reise zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, Reisen zu
touristischen oder privaten Zwecken usw.), wobei diese vom Betroffenen zu
belegen sind (vgl. Art. 14 Abs. 1, 21, 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1 ff.; Visakodex];
Anhang I des Schengener Grenzkodexes; vgl. auch EGLI/MEYER, a.a.O., N. 11 ff.
zu Art. 6 AuG). Entscheidend ist die Absicht des Drittstaatsangehörigen. Plant
er vor der Einreise im Resultat einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im
Schengenraum, gilt das nationale Recht (EGLI/MEYER, a.a.O., N. 19 ff. und Fn.
38 zu Art. 6 AuG mit zahlreichen Hinweisen). Das Schengenrecht schreibt den
Vertragsstaaten nicht vor, dass der Aufenthaltszweck bei Schengenvisa explizit
festgelegt werden muss, lässt aber entsprechende nationale Vorschriften zu. Die
Zulässigkeit des "Zweckwechsels" richtet sich nach den nationalen Regeln,
soweit der Wechsel als "erheblich" gelten muss, was etwa der Fall ist, wenn
sich der neue Aufenthaltszweck als bewilligungspflichtig erweist. Der
Gesuchsteller hat an sich sämtliche vorhersehbaren oder gar beabsichtigten
Zweckwechsel im Visumsverfahren offenzulegen (EGLI/MEYER, a.a.O., N. 30 zu Art.
6 AuG).
3.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3 VEV müssen Ausländer für einen Aufenthalt von mehr als
drei Monaten neben den Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a
(Reisedokument), d (keine SIS-Ausschreibung) und e (keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung) SGK, sofern erforderlich, über ein nationales Visum nach
Art. 5 (Fassung vom 14. September 2012) bzw. aArt. 4 Ziff. 2 VEV verfügen (Art.
2 Abs. 3 lit. a VEV) sowie die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen
für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen (Art. 2 Abs. 3 lit. b VEV).
Für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von mehr als drei Monaten in der
Schweiz wird generell ein nationales Visum benötigt (vgl. Art. 10 AuG; Art. 5
Abs. 1 VEV [Fassung vom 14. September 2012] bzw. aArt. 4 Abs. 3 VEV
[Vorbehalten aArt. 5 und 6 VEV]). Der bis zum 1. Oktober 2012 gültige Art. 15
Abs. 1 VEV nannte die zulässigen Aufenthaltszwecke im Rahmen der
Visumsausstellung; heute gelten diese gemäss den einschlägigen Weisungen des
Bundesamts bzw. des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten
(vgl. BFM, Kommentar zur Anpassung der Verordnung über die Einreise und die
Visumserteilung [VEV], S. 7). Die Auslandsvertretung durfte bisher das Visum
nur mit Ermächtigung der zuständigen, insbesondere auch kantonalen, Behörden
erteilen, wenn der Aufenthalt mehr als drei Monate dauern sollte oder
unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein nicht in Absatz 1 genannter
Aufenthaltszweck angeführt wurde (aArt. 15 Abs. 3 lit. a und b i.V.m. Art. 27
Abs. 1 VEV). Im neuen Recht hat der Bundesrat die Kompetenz zur Visumserteilung
nunmehr dem BFM, dem EDA und den Kantonen vorbehalten (BFM, a.a.O., S. 8 zu
Art. 28 VEV). Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum
festgelegten Aufenthaltszweck gebunden (Art. 16 VEV). Das Visum kann widerrufen
werden, wenn die Einreisevoraussetzungen nach Art. 2 VEV nicht mehr erfüllt
sind bzw. sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die
Visumserteilung nicht erfüllt waren, insbesondere unwahre Angaben gemacht oder
falsche oder verfälschte Belege eingereicht wurden, um das Visum zu
erschleichen, bzw. begründete Zweifel an der Identität der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers oder am angegebenen Aufenthaltszweck bestehen (aArt. 19 Abs.
1 lit. a und b i.V.m. aArt. 12 Abs. 2 lit. b und c VEV; Weisungen des BFM als
Ergänzung Visahandbuch I vom 3. September 2012, Teil VII, Ziff. 8, S. 109; vgl.
auch Art. 34 Visakodex und Anhang V Teil A Ziff. 2 lit. b SGK: "Das Visum wird
annulliert, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum in
betrügerischer Weise erlangt wurde"). Die entsprechende Regelung findet sich
seit dem 1. Oktober 2012 in Art. 15 VEV (Fassung vom 14. September 2012):
Danach wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die
Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt
waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass das Visum
durch "arglistige Täuschung" erlangt worden ist oder sich ergibt, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (BFM, a.a.O., S. 7 zu
Art. 15 VEV).
3.3
3.3.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Handhabung der
schengenrechtlichen Visumsregeln nicht dazu dienen darf, die nationalen
Vorgaben für einen im Moment des Visumsgesuchs eigentlich gewollten
bewilligungspflichtigen Aufenthalt zu unterlaufen. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass das für die nationale Visumsausstellung zu Heiratszwecken in der
Schweiz mit anschliessend vorgesehenem Aufenthaltsrecht vorgeschriebene
Verfahren umgangen wird (vgl. aArt. 27 VEV; heute: Weisungen des BFM für die
Ausstellung nationaler Visa vom 3. September 2012, S. 18, Teil II Ziff. 1.2).
Das Visumsverfahren verlöre seinen Steuerungszweck und liefe dem Grundsatz
zuwider, dass der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist
(vgl. Art. 17 Abs. 1 AuG). Benachteiligt würde, wer das für den gewollten
Aufenthaltszweck (Heirat mit Aufenthaltsrecht) korrekte nationale
Visumsverfahren einhält; es profitierte, wer das nationale Verfahren umgeht.
3.3.2 Das heisst jedoch nicht, dass mit einem Schengenvisum in der Schweiz
überhaupt nicht geheiratet werden dürfte und eine entsprechende Einreise nach
einer Heirat immer als unrechtmässig zu gelten hätte: Dies ist insbesondere
etwa dann nicht der Fall, wenn die Eheleute zum Eheschluss in die Schweiz
kommen (Touristenheirat mit Schengenvisum; vgl. die Weisungen Nr. 10.11.01.02
des Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW] vom 1. Januar 2011, Ehen und
eingetragene Partnerschaften ausländischer Staatsangehöriger: Nachweis des
rechtmässigen Aufenthaltes und Meldung an die Ausländerbehörden, Rechtmässiger
Aufenthalt, S. 5, Ziff. 2.2), ohne einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt zu
beabsichtigen. Die Einreise kann ebenfalls als rechtmässig gelten, wenn mit
einem Schengenvisum eingereist wird (Besuch), und die Beziehung tatsächlich
nachträglich innerhalb der drei Monate (innerhalb einer Periode von 6 Monaten)
zu einer Heirat führt. Unrechtmässig ist die Einreise einzig allenfalls dann,
wenn das schengenrechtliche Visumsverfahren missbraucht worden ist, weil das
Visum in betrügerischer Weise, d.h. durch arglistige Täuschung,
rechtsmissbräuchlich erlangt wurde (vgl. Anhang V Teil A Ziff. 2 lit. b SGK;
vgl. auch: BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116; 133 II 6 E. 3.2).
3.4
3.4.1 Das Verwaltungsgericht erachtet es gestützt auf den Umstand, dass sich
die Beschwerdeführer nur rund einen Monat nach der Einreise bereits verheiratet
haben, als erstellt, dass die Beschwerdeführerin nie beabsichtigte, bloss zum
vorübergehenden Besuch in die Schweiz einzureisen. Ihr Aufenthaltszweck sei von
Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, hier ihren heutigen Gatten zu ehelichen
und danach dauernd im Land zu verbleiben. Die vom Verwaltungsgericht genannten
Indizien genügen für sich allein indessen nicht, um von einer klaren und
offensichtlichen, arglistigen Täuschung bei der Einreise mit dem zeitlich
beschränkten Schengenvisum ausgehen zu können: Die Beschwerdeführerin ist mit
einem gültigen Visum eingereist, um ihren Freund zu besuchen; erst nach und
wegen der Heirat gingen die kantonalen Behörden davon aus, dass ihre Einreise
nicht rechtmässig gewesen sei, womit ihr Aufenthalt ebenfalls widerrechtlich
geworden sei. Allenfalls mag das entsprechende Verhalten Anlass zum Widerruf
des Visums geben, was das Bundesgericht nicht zu prüfen hat (vgl. Art. 83 lit.
c Ziff. 1 BGG), doch berührt dies den mit der Heirat entstandenen
Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 42 und 43 AuG bzw. Art. 8 EMRK (Schutz
des Privat- und Familienlebens) nicht.
3.4.2 Mit der Heirat hat sich zwar der Aufenthaltszweck geändert, sodass
nunmehr eine Bewilligung für die weitere Anwesenheit erforderlich erscheint,
doch haben die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass ihr entsprechendes
Gesuch behandelt wird, nachdem die Einreise ursprünglich mit einem gültigen
Visum erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während des
bewilligungslosen Aufenthalts heiraten und hernach um eine Bewilligung
nachsuchen dürfen. Die Regelung von Art. 17 Abs. 2 AuG gilt deshalb auch in
ihrem Fall. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 131 IV 174 ff., worauf die
Vorinstanz Bezug nimmt, entschieden, dass der bewilligungsfreie Aufenthalt in
der Schweiz als Tourist mit der Aufnahme einer nicht gemeldeten bzw.
bewilligten Erwerbstätigkeit rechtswidrig wird, sofern nicht die besonderen
Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zur Anwendung gelangen, doch fehlte
bei dieser Problematik (Erwerbstätigkeit) im Gegensatz zur vorliegenden ein
entsprechender grundrechtlicher Bezug (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und wurde
dort gerade nicht - wie hier - nach einer rechtmässigen Einreise und während
eines (zumindest) vorläufig rechtmässigen Aufenthalts ein Bewilligungsverfahren
eingeleitet.
3.4.3 Nach Art. 10 AuG benötigen Ausländerinnen und Ausländer für einen
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung (Abs.
1). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, ist dafür
eine Bewilligung erforderlich, welche "vor der Einreise in die Schweiz" bei der
am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen ist (Abs. 2 Sätze 1
und 2). Die Regelung will verhindern, dass im Bereich der Aufenthalte ohne
Erwerbstätigkeit der Reise- und Aufenthaltszweck der bewilligungsfreien
Einreise umgangen wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt Art. 17 Abs. 2
AuG dabei jedoch ausdrücklich vorbehalten (Abs. 2 Satz 3), d.h., eine Prüfung
der Zulässigkeit des prozessualen Aufenthalts kann auch dann erfolgen, wenn das
Gesuch entgegen Art. 10 Abs. 2 Satz 2 AuG nicht vom Ausland aus gestellt wurde.
Eine nachträgliche Einreichung des Gesuchs ist damit nicht ausgeschlossen. Der
Betroffene muss den Ausgang des Verfahrens jedoch anschliessend im Ausland
abwarten, es sei denn, das Gesuch werde bereits vor Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthalts genehmigt oder die Voraussetzungen von Art. 17
Abs. 2 AuG seien erfüllt (vgl. EGLI/MEYER, a.a.O., N. 19 zu Art. 10 AuG;
SPESCHA, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 10 AuG).
3.4.4 Warum dies im vorliegenden Zusammenhang (Heirat während des
bewilligungsfreien Aufenthalts) anders sein soll, ist nicht ersichtlich: Ziel
von Art. 17 Abs. 2 AuG ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17
Abs. 1 AuG zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die
Bewilligung zu erteilen sein wird. Die Sistierung des Bewilligungsverfahrens
ist unzulässig, da in diesem Fall gar nicht geprüft werden kann, ob die
Voraussetzungen von Abs. 2 gegeben erscheinen. Es bildet - wie die
Beschwerdeführer zu Recht geltend machen - eine formelle Rechtsverweigerung
(vgl. hierzu BGE 103 V 190 E. 3; RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 2.
Aufl. 2010, N. 277 und 282) bzw. eine sachlich ungerechtfertigte
Rechtsverzögerung, Art. 17 Abs. 2 AuG in einer solchen Situation nicht
anzuwenden bzw. das Bewilligungsverfahren bis zur Ausreise zu sistieren. Art.
10 AuG und Art. 11 VZAE sehen losgelöst von der visumsrechtlichen Problematik
ausdrücklich vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum für einen
Aufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt wurde, 14 Tage vor dem Ablauf des
Visums bei der kantonalen Ausländerbehörde eine Verlängerung beantragen müssen,
wenn die Ausreise nicht fristgerecht erfolgen kann oder "wenn ein anderer
Aufenthaltszweck angestrebt wird". Die zuständige Migrationsbehörde ist somit
verpflichtet, das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und das Gesuch zu prüfen.
Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei
zulässigen Aufenthalts, worauf - eine Rechtsverzögerung vorbehalten - kein
verfahrensrechtlicher Anspruch besteht, hat die betroffene Person das Land zu
verlassen und den definitiven Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es
sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 AuG als erfüllt gelten, womit die Verpflichtung, während des
Bewilligungsverfahrens auszureisen, einen prozessualen Leerlauf bilden würde.
3.5
3.5.1 Zwar ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich kein
verfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht bis zum Bewilligungsentscheid; wurde die
Ehe jedoch geschlossen, wird sie gelebt und ist - wie hier - (inzwischen)
bereits ein Kind geboren, muss die Handhabung von Art. 17 AuG als Ganzes im
Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung doch den Vorgaben von Art. 8 Ziff.
2 EMRK bzw. Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV Rechnung tragen. Die
Einwanderungskontrolle ist ein legitimes öffentliches Interesse, um den
Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken; aus Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV ergibt sich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem
bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten
erscheinenden Orts (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen; bezüglich
der Rechtsprechung des EGMR: Nichtzulassungsentscheid Biraga gegen Schweden vom
3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff. und die Urteile Geleri gegen Rumänien vom
15. Februar 2011 [Nr. 33118/05] § 25 ff.; Omoregie u. Mitb. gegen Norwegen vom
31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 54; O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes
Königreich vom 14. Dezember 2010 [Nr. 34848/07] § 87 bzw. Hode und Abdi gegen
Vereinigtes Königreich vom 6. November 2012 [Nr. 22341/09] § 43). Das
entsprechende öffentliche Interesse muss jedoch jeweils gegen das private
abgewogen werden, die Beziehung auch bis zum möglichst rasch zu treffenden
Bewilligungsentscheid leben zu können. Bestehen keine andere öffentliche
Interessen an der Rückkehr (Indizien für Scheinehe, Straffälligkeit, bestehende
Sozialhilfeabhängigkeit usw.) ist bei absehbarer bzw. wahrscheinlicher
Bewilligungsmöglichkeit vorrangig das Bewilligungsverfahren durch die
Migrationsbehörde abzuschliessen (grundsätzliche Priorität des
Bewilligungsverfahrens bei nachträglicher Änderung des visumsrechtlichen
Aufenthaltszwecks).
3.5.2 Dies ist letztlich auch Ausfluss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zum Recht auf Eheschluss und zum Anspruch auf Einreise bzw. auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (vgl. BGE 138 I 41 ff.; 137 I 351
ff.): Danach sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks
von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 EMRK gehalten,
zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten
Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie nach der
Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 138 I 41 ff.; 137 I 351
ff.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene - und damit an sich illegal
anwesende - Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen
Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und
offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden
kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine
Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 360).
Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen ein Einreisevisum zum Zweck der
Heiratsvorbereitung zu erteilen (vgl. das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember
2011) bzw. die Anwesenheit eines abgewiesenen Asylbewerbers zum Zweck der
Heirat zu legalisieren ist, muss es auch möglich sein, bei einer Heirat im
Rahmen eines Schengenvisums fristgerecht, d.h. noch während des
bewilligungslosen Aufenthalts, ein Gesuch um Familiennachzug stellen zu können,
ohne dass dessen Bearbeitung bis zur Ausreise sistiert werden dürfte (vgl.
SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 AuG). Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 1 AuG nur
von der rechtmässigen Einreise spricht, steht - entgegen der Ansicht der
Vorinstanz - einer grundrechtskonformen Auslegung von dessen Absatz 2 nicht
entgegen: Während nach dem früheren Recht (Art. 1 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAV; AS 1949 228]) der rechtmässig eingereiste Ausländer in der
Regel den Bewilligungsentscheid im Land abwarten durfte, ist er heute
grundsätzlich gehalten, dies im Ausland zu tun. Die entsprechende Neuregelung
sollte mit der Formulierung der "rechtmässigen" Einreise hervorgehoben, nicht
die Anwendbarkeit von Absatz 2 für andere Fälle, insbesondere jenen des
Wechsels des Aufenthaltszwecks, ausgeschlossen werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält sich mit Unterbrüchen seit dem 14. Februar 2000
in der Schweiz auf; seine Anwesenheit kann seit dem 10. März 2004 als
ordentlich im Sinne der Ausländerrechtsgesetzgebung gelten (vgl. BGE 137 II 10
E. 4.3-4.7). Zwar wurde ihm die Niederlassungsbewilligung verweigert, doch ist
er inzwischen seit rund acht Jahren im Land. Er ist hier nie straffällig
geworden. Seine frühere Familie und er selber mussten zwar vorübergehend von
der öffentlichen Hand unterstützt werden (von April 2005 bis Mai 2006: Fr.
3'515.70; von Oktober 2006 bis Februar 2008: rund Fr. 23'000.--; im Jahr 2009:
Fr. 1'976.80), doch verfügt der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 über eine
feste Arbeitsstelle. Er erhält dort einen Bruttolohn von Fr. 5'600.--, welcher
ihm erlaubt, für die Dauer des Bewilligungsverfahrens für seine neue Familie
aufzukommen, selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass er seiner ersten Tochter
zusätzlich eine Unterhaltsleistung von Fr. 650.-- schuldet. Umstritten ist der
prozessuale Aufenthalt seiner Gattin und seines Kindes während des
Bewilligungsverfahrens, (noch) nicht der Bewilligungsentscheid als solcher.
Gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AuG hat prima vista als wahrscheinlich
zu gelten, dass der beantragte Familiennachzug zu bewilligen sein wird. Wenn
Art. 17 Abs. 2 AuG verlangt, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt sein müssen, ist der gesuchstellenden Person der (weitere) Aufenthalt
in der Schweiz bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die
Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene
ihrer Verweigerung.

4.2 Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch besteht, bedarf es
hinreichender konkreter Indizien für das Vorliegen von Verweigerungsgründen, um
das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG
verneinen zu können; potenzielle, nicht konkretisierte bzw. wie hier widerlegte
Annahmen (mögliche Fürsorgeabhängigkeit) genügen hierzu nicht. Es ist
vorliegend unverhältnismässig, mit der Ausreisepflicht in die von den
Beschwerdeführern und dem gemeinsamen Kind gelebte familiäre Beziehung
einzugreifen, und die Behandlung des Bewilligungsgesuchs von der Trennung oder
der Ausreise der (ganzen) Familie abhängig zu machen. Es bestehen keine
überwiegenden öffentlichen Interessen hieran, nachdem der Beschwerdeführer über
einen Arbeitsplatz verfügt, ihm sein Lohn erlaubt, für sich und seine Gattin
bzw. das gemeinsame Kind aufzukommen, und keine anderen Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG geltend gemacht werden. Müsste der Beschwerdeführer mit seiner
Familie ausreisen, verlöre er seine Arbeit und könnte er die Beziehung zu
seinem hier lebenden Kind aus der früheren Ehe nur mehr beschränkt leben;
bliebe er hier und müssten seine Gattin und sein Kind den Bewilligungsentscheid
ihrerseits im Ausland abwarten, würde das gemeinsame Familienleben - selbst bei
deren späteren Rückkehr in die Schweiz - ohne überwiegendes öffentliches
Interesse beeinträchtigt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der materiellen
Erfolgsaussichten sowie der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen
Interessen erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin
den weiteren Aufenthalt zu verweigern und die Bearbeitung ihres Gesuchs von der
Ausreise abhängig zu machen, als unverhältnismässig und im Lichte von Art. 8
Ziff. 2 EMRK grundrechtswidrig.

5.
5.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und
das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuhalten, das Bewilligungsverfahren ohne
weitere Sistierung durchzuführen. X.________ ist - eine Änderung des
Sachverhalts vorbehalten - berechtigt, sich bis zu dessen Entscheid in der
Schweiz aufzuhalten.

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtsgebühren
geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann unter
diesen Umständen als gegenstandslos abgeschrieben werden. Das
Verwaltungsgericht wird über die kantonalen Kosten neu zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2012 wird aufgehoben.
Das Amt für Migration des Kantons Zürich wird angehalten, das Nachzugsgesuch
der Beschwerdeführer vom 18. Juli 2011 zu behandeln. X.________ wird
ermächtigt, sich bis zum entsprechenden Entscheid in der Schweiz aufzuhalten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

2.2 Es sind keine Gerichtskosten geschuldet.

2.3 Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

2.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat über die kantonale Kosten-
und Entschädigungsfrage neu zu entscheiden.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar