Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.193/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_193/2012

Urteil vom 2. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 20. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Der 1953 geborene ägyptische Staatsangehörige X.________ reiste Ende 2005
in die Schweiz ein und heiratete am 10. Februar 2006 eine Schweizer Bürgerin,
woraufhin ihm (im Kanton Bern) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
gültig bis zum 9. Februar 2007. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde im
September 2006 aufgegeben, und X.________ reiste im Dezember 2006 in den Kanton
Zürich. Am 24. Januar 2008 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in jenem Kanton ab und verfügte die
Wegweisung. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Urteil 2C_681/
2009 vom 1. März 2010 wies das Bundesgericht die gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 15. September 2009 erhobene Beschwerde ab. Wie schon
das Verwaltungsgericht kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Berufung auf
die Ehe bzw. auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung (ANAG) rechtsmissbräuchlich sei, da die Ehe nur noch formell
bestehe und definitiv gescheitert sei. Das ANAG kam gestützt auf Art. 126 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG; SR 142.20) zur Anwendung, da das Gesuch um
Bewilligungserteilung am 24. Januar 2007 vor Inkrafttreten des AuG (am 1.
Januar 2008) eingereicht worden war.

1.2 Nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils wurde X.________ eine neue
Ausreisefrist angesetzt. Das in der Folge unzulässigerweise beim Bundesamt für
Migration eingereichte Gesuch um vorläufige Aufnahme wurde an das Migrationsamt
des Kantons Zürich überwiesen. Dieses gab dem Gesuch nicht statt; ein Rekurs an
die Sicherheitsdirektion wie eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich blieben erfolglos; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.
November 2011, welches Vollzugshindernisse bezüglich des Wegweisungsvollzugs
verneint hatte, erwuchs in Rechtskraft.

1.3 Parallel zu jenem Verfahren gelangte X.________ am 6. September 2011 an das
Migrationsamt des Kantons Zürich, welches er um Wiedererwägung seiner ersten
Verfügung vom 24. Januar 2008 ersuchte; er beantragte die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG, gestützt auf die (seit August 2010)
geschiedene Ehe mit der Schweizer Bürgerin. Das Migrationsamt trat mit
Verfügung vom 12. September 2011 auf das Gesuch nicht ein; den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
22. November 2011 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen
den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2012 ab;
zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

1.4 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar
2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; sein Gesuch vom 6. September 2011 sei
gutzuheissen, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 24.
Januar 2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG zu erteilen.
Eventualiter wird beantragt, die Sache sei an das Migrationsamt (oder an die
Sicherheitsdirektion bzw. das Verwaltungsgericht) zurückzuweisen zu materiellem
Entscheid über das Gesuch um Wiedererwägung und um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, subeventualiter nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung vor sämtlichen Rechtsmittelinstanzen, nebst dem
Bundesgericht auch der Sicherheitsdirektion und des Verwaltungsgerichts,
ersucht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem
vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Ohne Weiteres
zulässig ist sie nur, wenn offensichtlich ein Bewilligungsanspruch besteht.
Andernfalls muss in der Beschwerdeschrift ein solcher zumindest in vertretbarer
Weise geltend gemacht werden.

2.2 Darüber, dass der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 7
ANAG ableiten kann, ist rechtskräftig entschieden worden; was in der
vorliegenden Beschwerde zum Wiedererwägungsverfahren geltend gemacht wird,
beschlägt die diesbezügliche ratio decidendi des Urteils 2C_681/2009 nicht. Das
Wiedererwägungsgesuch beruht denn auch allein auf Art. 50 AuG, in dessen Licht
behauptete neue Tatsachen nach Auffassung des Beschwerdeführers durch das
Migrationsamt wiedererwägungsweise hätten beurteilt werden müssen.
Aus der Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 1 AuG leitet das Bundesgericht ab,
dass auch auf nach dem 1. Januar 2008 gestellte Wiedererwägungsgesuche noch das
alte Recht anzuwenden ist, wenn es im ursprünglichen Verfahren zur Anwendung
kam; nur auf diese Weise kann die vom Gesetzgeber nicht gewollte Rückwirkung
des neuen Rechts verhindert werden. Mit einem neuen Gesuch bzw. mit einem
Wiedererwägungsgesuch soll nicht die Anwendung des neuen Rechts auf einen
zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt erwirkt werden können. Anders verhält es
sich - gegebenenfalls - bei einem Kindernachzug, besteht doch das
Kindesverhältnis über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hinaus
fort und ist insofern ein Dauersachverhalt gegeben (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2
S. 181 f.). Im Falle der Auflösung der Ehe oder der Ehegemeinschaft liegt
hingegen ein abgeschlossener Sachverhalt vor; ist er nach altem Recht beurteilt
worden, kann er hernach nicht erneut unter dem Blickwinkel von Art. 50 AuG
geprüft werden, bloss weil eine neurechtliche Prüfung für den Betroffenen
vorteilhafter sein könnte (zusammenfassend dazu Urteil 2C_869/2010 vom 19.
April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht
ansatzweise auf, dass vorliegend ein neurechtlicher Bewilligungstatbestand
gegeben sein könnte, dessen Geltendmachung in einem Wiedererwägungsverfahren
betreffend eine grundsätzlich altrechtlich zu beurteilende
Bewilligungsverlängerung ausnahmsweise möglich wäre:
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_681/2009 vom 1. März 2010 war die Berufung
auf die Ehe in Berücksichtigung der Verhältnisse ab der Trennung im September
2006 rechtsmissbräuchlich. Schon angesichts von E. 2.3 jenes Urteils erscheint
es abwegig, sich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens auf Art. 50 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 49 AuG beziehungsweise auf eine
angeblich dreijährige echte Ehegemeinschaft berufen zu wollen. Was sodann Art.
50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG betrifft, wurde die heute geltend gemachte
Verfolgungssituation in Aegypten bereits seinerzeit dem Bundesgericht im Detail
(einschliesslich Auftreten der Tochter im Fernsehen) vorgetragen. Dass diese
Ausführungen keine Berücksichtigung fanden, hatte entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers nichts mit dem Novenverbot gemäss Art. 99 BGG zu tun, sondern
damit, dass darauf angesichts der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe
und mithin des Fehlens eines Bewilligungsanspruchs nach Art 7 ANAG nicht
einzugehen war (Urteil 2C_681/2009 E. 3.1).
Aus Art. 50 AuG lässt sich nach dem Gesagten im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens offensichtlich kein Bewilligungsanspruch ableiten. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich in Anwendung von Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG als unzulässig. Den Äusserungen in der Beschwerdeschrift,
deren Umfang angesichts des Beschwerdethemas jeglichen vernünftigen Rahmen
sprengt, lassen sich sodann keine konzisen Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2
BGG) entnehmen, die es erlaubten, die Beschwerde als formgerechte subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Namentlich wird mit dem Vorwurf, das
Verwaltungsgericht habe sich mit der dort eingereichten (ebenso exorbitant
langen) Rechtsschrift nicht ernsthaft auseinandergesetzt, eine Verletzung der
angerufenen Art. 9 bzw. Art. 29 Abs. 2 BV nicht dargetan; sodann genügt der
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für
die Verfahren auch vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht, um die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht als
Art. 29 Abs. 3 BV verletzend erscheinen zu lassen.

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten. Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann davon
abgesehen werden, die übermässig weitschweifige Rechtsschrift im Sinne von Art.
42 Abs. 5 und 6 BGG zur Verbesserung zurückzuschicken.

2.4 Dem Gesuch, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, ist schon darum
kein Erfolg beschieden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos
erschien (vgl. Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr ist der unnötigen Aufwand verursachenden, an
Rechtsmissbrauch grenzenden Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller