Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.192/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_192/2012

Urteil vom 7. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
Club X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Rechtsdienst, Baselstrasse 7, Postfach
460, 4502 Solothurn,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24,
4509 Solothurn,
vertreten durch das Amt für Gemeinden (AGEM) des Kantons Solothurn, Prisongasse
1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Benutzungsgebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21.
November 2011.

Sachverhalt:

A.
Der Club X.________ ist ein Fussballverein mit Sitz in Solothurn, welcher im
Jahr 2009 insgesamt 13 Mannschaften trainierte.
Am 17. Dezember 2009 stellte die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn dem Club
X.________ für die Benutzung des Sportplatzes A.________ während des Jahres
2009 einen Betrag von Fr. 5'520.-- in Rechnung.

B.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 beschwerte sich der Club X.________ bei der
städtischen Beschwerdekommission gegen die obengenannte Rechnung. Zur
Begründung führte er insbesondere aus, dass in der beanstandeten Gebühr auch
ein Entgelt für den Energieverbrauch in den städtischen Gemeinschaftsgarderoben
und deren Reinigung enthalten sei, obschon er diese Garderoben gar nicht
benutze, zumal er auf dem Sportplatz über ein Clubhaus mit eigenen Garderoben
verfüge. Mit Beschluss vom 26. April 2010 wies die Beschwerdekommission die
Beschwerde ab.
Eine vom Club X.________ hiergegen beim Regierungsrat des Kantons Solothurn
erhobene Beschwerde wies das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn,
welches von der Staatskanzlei inzwischen als zuständig bezeichnet wurde, mit
Verfügung vom 16. November 2010 ab.
Daraufhin beschwerte sich der Club X.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Dieses überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber an
das kantonale Steuergericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. November
2011 abwies.

C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 führt der Club X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er stellt im
Wesentlichen den Antrag, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben und die
zuständige Behörde der Stadt Solothurn sei anzuweisen, die in Rechnung
gestellte Benutzungsgebühr neu festzulegen.
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Die Stadt Solothurn und das Steuergericht des Kantons Solothurn
stellen den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 nimmt der
Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
Mit Verfügung vom 1. März 2012 lehnte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E.
1.1 S. 3).

1.1 Nicht zulässig ist die eingereichte Beschwerde insoweit, als sie sich
formell auch gegen die Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons
Solothurn sowie der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn richtet: Nach dem
Prinzip des Devolutiveffekts wurden diese Entscheide prozessual durch das
Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2011 ersetzt;
letzteres bildet alleiniger Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden
Instanzenzug (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.2 Soweit das Urteil des Steuergerichtes des Kantons Solothurn angefochten
wird, richtet sich die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt
und daher an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art.
86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels
legitimiert.

1.3 Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von Bundesrecht frei und von
Amtes wegen (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von
kantonalem Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c-e BGG kein
zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der
angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonstwie
gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249
f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft
solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV
286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.4 Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese
Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist
gleichbedeutend mit der Willkürrüge und muss daher gemäss den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist
zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer behauptet vorab, dass keine hinreichende
formell-gesetzliche Grundlage für die ihm in Rechnung gestellte Gebühr
vorhanden sei.

2.1 Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage
(Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen
Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden
kann. Öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten bedürfen grundsätzlich einer
formell-gesetzlichen Grundlage. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur
Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis
der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der
Abgabe selber festlegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV für den Bund).
Indes hat die Rechtsprechung diese Anforderungen bei gewissen Arten von
Kausalabgaben gelockert: Namentlich dürfen sie dort herabgesetzt werden, wo das
Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien
(insb. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein
der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des
Legalitätsprinzips hängt demnach von der Art der Abgabe ab. Das Prinzip darf
jedoch weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden,
dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in
einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115 f. mit
Hinweisen).

2.2 Der Gebührentarif der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 28. Juni
1994 wurde von der Einwohnergemeindeversammlung, d.h. von der kommunalen
Legislative erlassen. Er stellt mithin ein Gesetz im formellen Sinne dar. § 60
des Gebührentarifs lautet wie folgt:
"§ 60
Liegenschaften, Schul- und Sportanlagen
1. Die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühren und der Nebenkosten sowie die
speziellen Vorschriften für die Benützung der Städtischen Liegenschaften sowie
der Schul- und Sportanlagen werden von der Gemeinderatskommission festgelegt
und im Anhang II (Liegenschaften) und Anhang III (Schul- und Sportanlagen) zum
Gebührentarif aufgeführt.
2. Die Höhe der Ansätze richtet sich nach der Benützungsdauer und -intensität,
resp. dem Betreuungs- und Reinigungsaufwand für den Hauswartsdienst. Die
Ansätze haben sich innerhalb des Gebührenrahmens bis maximal 2000 Franken pro
Tag zu bewegen."

2.3 Aus der obenstehenden, formell-gesetzlichen Bestimmung erschliesst sich für
die Betroffenen, dass für ihre Benutzung der städtischen Sportanlagen eine
Gebühr verlangt werden kann, deren Höhe von der Nutzungsart abhängt, jedoch Fr.
2'000.-- pro Tag keinesfalls überschreiten darf. Der Gegenstand der Abgabe wird
mithin ebenso bestimmt, wie ihre Bemessungsgrundlagen, welche sich im Weitern
durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip präzisieren lassen. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gesetz im formellen
Sinn aber auch der Kreis der Abgabepflichtigen: Wird darin die Grundlage für
eine Benutzungsgebühr für Sportanlagen geschaffen, so kann dies in guten Treuen
gar nicht anders verstanden werden, als dass die Gebühr von den Benutzern der
Sportanlagen zu entrichten sein wird. Dass die Stadt Solothurn in den ersten
Jahren nach Inkrafttreten des Gebührentarifs trotz gesetzlicher Grundlage
darauf verzichtet hat, Gebühren für die Benutzung der Fussballfelder auf dem
Sportplatz A.________ zu verlangen und dass die zuständige
Gemeinderatskommission die Gebührenhöhe erst per 1. Januar 2008 konkretisierte
und im Anhang III zum Gebührentarif festschrieb, ändert daran nichts. Die Rüge
erweist sich mithin als unbegründet.

3.
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, das die ihm in Rechnung gestellte
Gebühr eine Pauschale sei, welche auch die Benutzung der von ihm nicht
benötigten städtischen Gemeinschaftsgarderoben umfasse.

3.1 In diesem Zusammenhang hielt das Steuergericht fest, dass der städtische
Gebührentarif resp. dessen Anhang III wohl beim Tarif für die bloss
gelegentliche Benutzung der Sportanlagen eine getrennte Fakturierung der
Garderobenbenutzung vorsehe. Beim Tarif für die regelmässige Benutzung der
Sportanlagen werde dagegen nicht danach differenziert, ob gleichzeitig auch
eine Mitnutzung der Garderoben stattfindet; diese sei vielmehr im Tarif
inbegriffen. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass bei der reglementarischen
Festlegung von Gebühren nicht jedem Einzelfall Rechnung getragen werden könne
und die Gebühren somit nicht stets dem exakten Gegenwert der beanspruchten
Leistung entsprächen; eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung sei bei
der Gebührenbemessung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig und wohl
unumgänglich. Schliesslich weist das Steuergericht darauf hin, dass dem
Beschwerdeführer - wie auch dem Club Y.________ - gestattet wurde, auf dem
Sportareal ein eigenes Clubhaus samt Restaurationsbetrieb zu errichten, wogegen
sechs weiteren auf dem gleichen Sportplatz trainierenden Mannschaften ein
solches Gebäude nicht zur Verfügung stehe.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass er die städtischen
Gemeinschaftsgarderoben gar nicht hätte benutzen können, zumal ihm der
Präsident der Sportkommission und der Leiter des Rechtsdienstes der
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn mitgeteilt hätten, dass keine
entsprechenden Kapazitäten mehr vorhanden seien. Die Nutzung der
Gemeinschaftsgarderoben, zu welcher er - der Beschwerdeführer - aufgrund der
erhobenen Pauschalgebühr theoretisch berechtigt wäre, sei ihm somit faktisch
verwehrt gewesen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Anhang III
des Gebührentarifs bei der regelmässigen Benutzung der Sportanlagen dieselbe
Differenzierung zwischen Benutzung samt Garderoben und Benutzung ohne
Garderoben vorzunehmen gewesen wäre, wie sie auch der entsprechende Tarif bei
der bloss gelegentlichen Benutzung kenne. Dies ergebe sich sowohl aufgrund der
in § 60 Abs. 2 des Gebührentarifs vorgegebenen Bemessungsgrundlagen wie auch
aufgrund der Rechtsgleichheit. Ferner vertritt der Beschwerdeführer den
Standpunkt, dass sich die fehlende Differenzierung des anwendbaren Tarifs auch
nicht damit rechtfertigen lasse, dass er auf dem Sportareal ein Clubhaus
betreiben dürfe.

3.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:
Da eine ausgeprägte sachliche Nähe zwischen dem Gebrauch der Fussballfelder und
der Benutzung der Garderoben besteht, ist es nachvollziehbar, dass diese
Leistungen von der Stadt als Gesamtpaket angeboten werden. Dass der
Gebührentarif die Benutzungsdauer und -intensität, resp. den Betreuungs- und
Reinigungsaufwand als Bemessungsgrundlage für die Gebühr benennt, schliesst
eine solche Pauschalisierung jedenfalls nicht aus. Dies gilt umso mehr, als
jener Anteil der erhobenen Gebühr, welcher auf die Benutzung der Garderoben
entfällt, gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bei lediglich
10 % des Gesamtbetrags liegt (6 % für die Reinigung und 4 % für Energie,
Heizung und Beleuchtung). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass
nicht jeder Benutzer, der ein solches Pauschalangebot beansprucht, die darin
enthaltenen Leistungen in gleicher bzw. gleich intensiver Weise nutzt. Im hier
zur Anwendung gelangenden Anhang III des Gebührentarifs werden z.B. auch
Werkräume oder die Aulen von Schulhäusern ausdrücklich inklusive der Nutzung
der Gerätschaften bzw. der Tische und Stühle angeboten, obwohl es auch in
diesen Fällen vorstellbar ist, dass ein Benutzer dieses Inventar nicht
benötigt. Indessen wäre es mit einem nicht zu vertretenden Aufwand verbunden,
für jeden Benutzer eine massgeschneiderte Sonderlösung anzubieten: Wie den
Ausführungen des Steuergerichts zu entnehmen ist und wie auch der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst darlegt, ist er neben dem Club
Y.________ der einzige Benutzer der Fussballfelder auf dem Sportplatz
A.________, welcher über eigene Garderoben verfügt und deshalb die städtischen
Gemeinschaftsgarderoben nicht benötigt. Ins Leere geht auch die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass er die städtischen Garderoben zufolge ungenügender
Kapazität gar nicht hätte benutzen können: Wie die Vorinstanz festhielt,
benutzten die beiden Damenmannschaften des Beschwerdeführers die städtischen
Gemeinschaftsgarderoben regelmässig; bei Engpässen wurden die
Gemeinschaftsgarderoben auch von anderen Mannschaften des Beschwerdeführers
benutzt. Da die Kapazitäten in den städtischen Gemeinschaftsgarderoben offenbar
sehr beschränkt sind, erscheint es auch als sachgerecht, dass die Stadt die vom
Beschwerdeführer bisher nicht in vollem Umfang in Anspruch genommenen Umzieh-
und Duschmöglichkeiten in den städtischen Garderoben jenen Vereinen zur
Verfügung gestellt hat, welche nicht über das Privileg von eigenen Garderoben
auf dem Areal verfügen. Die vorinstanzliche Anwendung von § 60 des städtischen
Gebührentarifs ist jedenfalls aus dem Blickwinkel der hier massgebenden
Willkürkognition (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht zu beanstanden.
Auch eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1
BV) ist nicht zu erkennen: Der Umstand, dass der Tarif für die bloss
gelegentliche Benutzung des Sportplatzes danach differenziert, ob auch die
Garderoben benötigt werden oder nicht, hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass
dies auch beim Tarif für die regelmässige Benutzung so geregelt sein muss.
Vielmehr leuchtet ein, dass sich bei einer bloss gelegentlichen oder gar
einmaligen Zurverfügungstellung der Anlage eine detailliertere und genauere
Abrechnung aufdrängt, zumal hier gemäss Anhang III des städtischen
Gebührentarifs nach den effektiv benötigten Stunden abgerechnet wird, wogegen
die Abrechnung bei regelmässigen Benutzern pauschal pro Jahresstunde erfolgt.
Dass auch in diesem Bereich eine entsprechende Differenzierung möglich wäre und
der Anhang III des Gebührentarifs offenbar am 12. Oktober 2011 tatsächlich in
diesem Sinne abgeändert worden ist, vermag für die vorliegend alleine im Raum
stehende Abrechnungsperiode 2009 nichts zu ändern. Ferner durfte die Vorinstanz
auch berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer ein eigenes Clubhaus mit
Garderoben zur Verfügung steht, wofür die Gemeinde den Boden unentgeltlich zur
Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer geniesst damit einen Vorteil, den andere
Vereine nicht haben, was die geringfügige Benachteiligung bei der Gebühr
jedenfalls aufwiegt.

4.
4.1 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht
seinem Antrag nicht gefolgt, die Kostenziffern der Beschlüsse der
Beschwerdekommission der Stadt Solothurn vom 26. April 2010 und des
Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 16. November 2010
aufzuheben; eine Aufhebung der Kostenziffern wäre gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers aber deshalb notwendig gewesen, weil die Beschwerdekommission
der Stadt Solothurn seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe,
was bei der Verteilung der Verfahrenskosten hätte berücksichtigt werden müssen:
Konkret sei die Beschwerdekommission irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass
der auf die Benutzung der städtischen Gemeinschaftsgarderoben entfallende
Anteil der streitigen Gebühr nur 6 % statt richtigerweise 10 % betrage. Ebenso
habe die Beschwerdekommission ihm, dem Beschwerdeführer, eine bei der
städtischen Schuldirektion eingeholte Vernehmlassung nicht zur Stellungnahme
unterbreitet.

4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet: Das Steuergericht hat die
diesbezüglichen Einwendungen geprüft und ist dabei zum Schluss gelangt, dass
die anwendbaren kantonalen Gesetze für die Frage der Kostenverteilung
ausschliesslich auf den Verfahrensausgang abstellten; die vom Beschwerdeführer
gerügten Punkte würden dagegen lediglich Einzelheiten betreffen, welche für das
betreffende Verfahren nicht entscheidend gewesen seien. Mit diesem Schluss der
Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Namentlich zeigt
er auch nicht auf, weshalb ihn die von ihm behaupteten Mängel in der
Verfahrensleitung erst zur Beschwerdeführung veranlasst hätten. Indem er ohne
weitere Substantiierung behauptet, dass im vorliegenden Fall bereits der
Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Gebot der Fairness im Verfahren eine
andere Kostenverteilung erforderlich gemacht hätten, genügt er den
Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht. Soweit er die blosse
Falschanwendung der einschlägigen kantonalen Rechtsnormen durch die Vorinstanz
rügt, stellt dies keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (vgl. E. 1.3 hiervor).

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuergericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler