Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.187/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_187/2012, 2C_188/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102
Herisau 2.

Gegenstand
2C_187/2012
Staats- und Gemeindesteuern 2007,

2C_188/2012
Direkte Bundessteuer 2007,

Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 3.
Abteilung, vom 19. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist unter dem Namen Z.________ als Geistheilerin tätig und steht
seit 1980 der religiösen Vereinigung "W.________" vor. Sie ist Schweizer
Bürgerin und seit 1991 mit Y.________ (alias V.________) verheiratet. Ihre
Vereinigung erhebt keine Mitgliederbeiträge, sondern finanziert sich aus
Spenden bzw. Unterstützungsbeiträgen der Kunden sowie aus dem Verkauf von
Heilmitteln und weiterer Waren. Zudem haben ihr die Anhänger von "W.________"
Darlehen gewährt (vgl. zu der von "W.________" verfolgten Lehre auch den
Sachverhalt in BGE 128 III 428).
Seit 1984 hatte X.________ ihren Hauptwohnsitz in U.________. Ob sie seit der
Heirat mit ihrem in Deutschland wohnhaften Ehemann den Wohnsitz verlegt hat,
ist erstmals in der Steuerperiode 2007 umstritten. Aufgrund einer Bewilligung
der Gesundheitsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welche bis Ende
2007 an die gesetzliche Wohnsitzpflicht im Kanton gebunden war, führte sie in
ihrer Liegenschaft in U.________ eine Naturheilpraxis. In diesen
Geschäftsräumen übte die Steuerpflichtige Geistheilung sowie Lebens- und
Ernährungsberatungen im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus. Infolge
gesundheitlicher Probleme hat X.________ ihre Heilpraktikertätigkeit reduzieren
müssen. Umstritten ist, in welchem Umfang X.________ auch in Deutschland für
den Orden "W.________" tätig ist. Zwecks Nachfolgeregelung gründete sie 2007 in
Deutschland zwei gemeinnützige Stiftungen, in die in den letzten Jahren
erworbene Liegenschaften eingebracht wurden.

B.
Nach Auffassung der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben
die beiden Stiftungen X.________ auf ihren Namen lautende Darlehensschulden von
total Fr. 1'902'454.-- erlassen, indem die Darlehensschulden auf die Stiftungen
übertragen wurden und im Anschluss daran die Darlehensgeber auf die
ursprünglich vereinbarten Rückzahlungen verzichtet haben. Mit
Veranlagungsverfügung vom 20. Januar 2010 rechnete die kantonale
Steuerverwaltung diese Darlehenserlasse bzw. Forderungsverzichte als
ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von
Fr. 1'432'251.-- bei der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- und
Gemeindesteuer 2007 auf. Die dagegen von X.________ erhobene Einsprache wies
die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 12. April 2010 ab. Das
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, hiess die Beschwerde von
X.________ mit Urteilen vom 19. Januar 2011 (Begründung versandt am 20. Januar
2012) teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen um zwei in
Deutschland steuerbare Teilbeträge (in der Höhe von Fr. 22'475.-- bzw. Fr.
170.--) auf neu Fr. 1'549'500.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 1'537'700.--
(Staats- und Gemeindesteuern).

C.
Mit zwei separaten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom
20. Februar 2012 beantragt X.________, die Entscheide des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 19. Januar 2011 aufzuheben und das steuerbare
Einkommen auf Fr. 73'131.30 (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 60'720.30 (Staats-
und Gemeindesteuern) festzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme
einer internationalen Steuerausscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die kantonale Steuerverwaltung und das Obergericht Appenzell Ausserrhoden
schliessen auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragt in Bezug auf die direkte Bundessteuer die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei; in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern
verzichtet sie auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hält mit
weiterer Eingabe vom 12. August 2012 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen grösstenteils übereinstimmende Entscheide und
werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren
zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82
ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zulässig. Die
Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42
und 100 BGG).
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann jedoch allein die Frage der
Besteuerung der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der
Steuerperiode 2007 (im Besonderen durch Erlass von Darlehen) sein. Die
weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehen teilweise
offensichtlich darüber hinaus; insofern ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern,
als sie präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4 S. 254).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.). Echte tatsächliche Noven, das heisst
Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten
sind, können nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343
f.).
Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesgericht zusammen mit der Beschwerde
zahlreiche Beilagen zukommen. Darunter befinden sich namentlich mehrere
Bestätigungsschreiben von Darlehensgebern vom 12. Februar 2012, eine
Bescheinigung des Landratsamts T.________ vom 14. Februar 2012 sowie eine
Stellungnahme der Treuhandgesellschaft S.________ AG vom 15. Februar 2012. Da
diese Schriftstücke erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. Januar 2011
entstanden sind, handelt es sich um sog. "echte" Noven, die vom Bundesgericht
nicht berücksichtigt werden können.

1.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann wiederholt auf Vorakten, Prozessakten,
Broschüren etc. (vgl. u.a. Ziff. 1, 8, 10, 15, 161 der Beschwerdeschrift)
verweist, tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht darauf ein. Die erhobenen
Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis
auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet mehrfach eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz: Sie macht insbesondere geltend,
es handle sich bei den in Frage stehenden Darlehen um Privat- und nicht um
Geschäftsdarlehen; der Zweck der Darlehen stehe nicht mit der naturärztlichen
Praxis der Beschwerdeführerin in Verbindung. Weiter bestehe gegen die
Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Berufsverbot.

2.2 Den Rügen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Es kann im
vorliegenden Fall offen bleiben, inwieweit sich ihre Beanstandungen überhaupt
auf den Sachverhalt und nicht vielmehr auf die rechtliche Würdigung desselben
beziehen: Einerseits belegt die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen mit
unzulässigen Noven (vgl. E. 1.5 hiervor). Andererseits beschränkt sich der
Vertreter der Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor Bundesgericht im
Wesentlichen darauf, das bereits vor den Vorinstanzen Vorgetragene zu
wiederholen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind damit nicht geeignet,
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder
auf einer Rechtsverletzung beruhend (vgl. E. 1.4 hiervor) erscheinen zu lassen.
I. Direkte Bundessteuer

3.
3.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Steuerbar sind gemäss Art. 18
Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit.

3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62) können Einkünfte, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem
anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt
sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können.

3.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit und
auch in der zur Beurteilung stehenden Steuerperiode 2007 in ihren
Geschäftsräumen in U.________ unter anderem durch Geistheilung, Lebens- und
Ernährungsberatungen und Verkauf von Heilmitteln eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Entgegen der ursprünglichen Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung ist es
gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.1) ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während
der hier in Frage stehenden Steuerperiode 2007 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
in Deutschland hatte. Sowohl die Vorinstanz wie die Beschwerdeführerin gehen
sinngemäss aber offenbar davon aus, dass sie in der Schweiz zumindest
beschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 DBG).
So hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 14 Abs. 1 DBA-D für die Einkünfte, die der festen Einrichtung in der
Schweiz zugeordnet werden können, steuerpflichtig ist (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat diese Auffassung explizit
bestätigt und auch nicht bestritten, dass es sich bei der Liegenschaft in
U.________ um eine feste Einrichtung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 DBA-D handelt
(vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 138). Für das Bundesgericht besteht kein Anlass,
diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen.

3.4 Streitig und somit einziger Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren
ist folglich nur noch die Frage, welche Einkünfte in der Steuerperiode 2007 der
festen Einrichtung in der Schweiz zuzuordnen sind.
Von der Beschwerdeführerin anerkannt ist ein steuerbares Einkommen in der Höhe
von Fr. 73'131.30 (wovon Fr. 60'720.30 im Kanton Appenzell Ausserrhoden) aus
Mieterträgen der in der Schweiz gelegenen Liegenschaften. Hingegen ist
umstritten, ob die Steuerverwaltung "Forderungsverzichte unbeteiligter Dritter"
(in der Höhe von insgesamt Fr. 1'902'454.--) im Umfang von Fr. 1'432'251.--
zusätzlich aufrechnen durfte.

3.5 Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die
umstrittenen Einkünfte ergäben sich aus vier, ursprünglich 1993 der
Beschwerdeführerin gewährten Darlehen, welche von der Steuerverwaltung seit
jeher als Geschäftsdarlehen behandelt worden seien. Mit den 2007
abgeschlossenen und als Schenkungsvereinbarungen bezeichneten Verträgen, habe
die Beschwerdeführerin anerkannt, dass sie die Darlehen für die Zwecke ihrer
damals und aktuell einzig in U.________ ausgeübten selbständigen Erwerbs- und
Heiltätigkeit erhalten habe. Sie habe diese Darlehen seinerzeit ihrem
langjährigen Geschäftsmodell entsprechend von zufriedenen Kunden anstelle von
Barhonoraren empfangen und diese dann auch während Jahren als Geschäftsdarlehen
deklariert. Steuerrechtlich handle es sich jedoch nicht um eine Schenkung, da
dem Verzicht auf Rückforderung des Darlehens eine Gegenleistung der
Beschwerdeführerin gegenüber stehe; daran vermöge auch die Bezeichnung als
Schenkungsvertrag nichts zu ändern (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1).

3.6 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag insgesamt nicht zu
überzeugen:
3.6.1 So steht fest, dass die kantonale Steuerverwaltung - entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin - das relevante Vermögen in der
Vergangenheit stets als Geschäftsvermögen beurteilt und auch bis zur
Steuerperiode 2007 entsprechend rechtskräftig veranlagt hat. Die
Beschwerdeführerin hat sodann ausgesagt, sie verwende sämtliches Vermögen "im
Sinne ihres von Gott gegebenen Auftrags". Aus diesem Grund ist es auch nicht
möglich, eine Aufteilung der Tätigkeiten und Vermögenswerte der
Beschwerdeführerin vorzunehmen, wie sie dies verlangt. Vielmehr ist der
Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, eine Unterscheidung zwischen
privater Wohltätigkeitsarbeit und der selbständigen Erwerbstätigkeit als
Heilpraktikerin, Geistheilerin und Ernährungsberaterin sei nicht auszumachen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4).
3.6.2 In Bezug auf die steuerliche Behandlung eines Forderungsverzichts
zugunsten einer Privatperson anerkennen Praxis und Lehre, dass Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG vorliegen, soweit es um
den Erlass einer Geschäftsschuld geht (Urteil 2C_120/2008 vom 13. August 2008
E. 2.2 mit Hinweisen, in: StE 2009 B 21.1 Nr. 18; vgl. auch PETER LOCHER,
Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Rz. 15 zu Art. 31 DBG; MARKUS REICH/MARINA
ZÜGER, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
[I/2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 18
zu Art. 31 DBG; ROBERT DANON, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct,
2008, N. 21 zu Art. 60 DBG). Hier haben private Darlehensgeber bzw. eine neu
gegründete Stiftung gegenüber der Steuerpflichtigen auf namhafte Forderungen
verzichtet. Dieser Vorgang stellt grundsätzlich eine Einkunft im Sinne der
Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG dar (LOCHER, a.a.O., Rz. 17 e
contrario zu Art. 16 DBG; JULIA VON AH, Die Besteuerung Selbständigerwerbender,
2. Aufl. 2011, S. 69; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2.
Aufl. 2009, N. 10 und 50 zu Art. 16 DBG; REICH, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 16 DBG).
3.6.3 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die in Frage stehenden Darlehen
seien "aufgrund der honorarlosen, ehrenamtlichen Tätigkeit der
Beschwerdeführerin im Orden sowie im sozialen und privaten Bereich" gewährt
worden (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 183). Zwar lässt sich den umfangreichen
Akten nicht in allen Teilen schlüssig entnehmen, wie es sich mit dem konkreten
Geschäftsablauf der Beschwerdeführerin im Einzelnen verhält. Dass die Annahme
der Vorinstanz im Wesentlichen zutrifft, wird indessen durch den Wortlaut der
"Schenkungsvereinbarungen" vom 9. Dezember 2007 bestätigt. Demnach wurden die
Darlehen an die Beschwerdeführerin "zur Förderung eines Zweckes gegeben, den
beide Ehepartner zu unserer höchsten Zufriedenheit erfüllt haben". Daraus
durfte die Vorinstanz ohne Weiteres den Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin
habe diese Darlehen seinerzeit "ihrem langjährigen Geschäftsmodell
entsprechend" von zufriedenen Kunden anstelle von Barhonoraren empfangen.
Ebenso wenig zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz, es liege
steuerrechtlich keine Schenkung vor, da dem Verzicht auf Rückforderung des
Darlehens eine Gegenleistung gegenübersteht (vgl. angefochtener Entscheid E.
3.1).
3.6.4 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren nicht geltend, die von der
Vorinstanz der festen Einrichtung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 DBA-D
zugerechneten Einkünfte würden von anderen Steuerhoheiten - etwa von
Deutschland oder vom Kanton Zürich - beansprucht. Aus diesem Grund ist der
Antrag, es sei die Sache zur Vornahme einer internationalen Steuerausscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, mangels der Möglichkeit, eine Aufschlüsselung
nach sachgerechten Kriterien durchzuführen (vgl. dazu auch THOMAS HILTY,
Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, 2. Aufl.
2005, S. 93), abzuweisen. Ebenfalls nicht in Frage gestellt hat die
Beschwerdeführerin im Übrigen die Höhe der ihr erlassenen Darlehen.
3.6.5 Inwiefern der angefochtene Entscheid schliesslich den Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 9 BV) verletzen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in
einer den qualifizierten Begründungsanforderungen genügenden Art und Weise
(vgl. E. 1.3 hiervor) dar, weshalb auf diese Rüge nicht näher einzugehen ist.

3.7 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der
angefochtene Entscheid Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt. Die Beschwerde
betreffend die direkte Bundessteuer erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
II. Staats- und Gemeindesteuern

4.
Art. 6 Abs. 2 und Art. 21 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden
vom 21. Mai 2000 (StG/AR) entsprechen weitgehend Art. 6 Abs. 2 und Art. 18 DBG.
Für die Staats- und Gemeindesteuern ergibt sich mithin kein Resultat, das von
demjenigen bezüglich der direkten Bundessteuer abweicht. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten und Entschädigung

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_187/2012 und 2C_188/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer (2C_188/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern (2C_187/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

4.
Die Gerichtskosten von total Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden, 3. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger