Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.185/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_185/2012, 2C_186/2012

Urteil vom 28. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus.
Steuerrekurskommission des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2008,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus,
I. Kammer, vom 25. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ beantragte vergeblich eine Revision der Veranlagungen vom 2.
Dezember 2009 zu den Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie zur direkten
Bundessteuer 2008. Auf eine gegen den negativen Revisionsentscheid erhobene
Einsprache trat die Kantonale Steuerverwaltung Glarus am 5. Oktober 2010 nicht
ein. Am 7. Januar 2011 reichte X.________ wiederum bei der Steuerverwaltung
selber eine Einsprache ein und ersuchte darum, es sei ihm die Frist zur
Ergreifung des Rechtsmittels wieder herzustellen. Die Steuerverwaltung leitete
das Begehren an die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus weiter. Diese
forderte X.________ mehrmals, zuletzt mit Einschreiben vom 22. März 2011 und
unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 350.-- innert fünfzehn Tagen auf. Da bis dahin keine
Zahlung einging, trat die Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 4. Juli 2011
auf den Rekurs nicht ein. X.________ gelangte dagegen am 23. September 2011 an
das Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe an das Bundesgericht
weiterleitete. Dieses trat mit Urteil 2C_777/2011 vom 28. September 2011 auf
das Rechtsmittel mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ein;
es überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus. Am 3. Januar 2012 sodann wurden die einschlägigen Akten an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses eröffnete zwei Verfahren
(VG.2011.00131 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern; VG 2011.00132
betreffend die direkte Bundessteuer). Mit zwei separaten Urteilen vom 25.
Januar 2012 trat es auf die jeweilige Beschwerde nicht ein.

Mit zwei als Rechtsmittelbeschwerde bezeichneten Eingaben vom 24. Februar 2012
beantragt X.________ unter anderem die Aufhebung der beiden Urteile des
Verwaltungsgerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Angefochten werden zwei Urteile mit zwei Beschwerdeschriften, und es sind
zwei Verfahren eröffnet worden. Sie betreffen indessen dieselben Beteiligten
und beruhen auf identischem Sachverhalt und anwendbaren Normen, sodass über die
Streitsache in einem einzigen Urteil zu befinden ist; die Verfahren sind zu
vereinigen (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; vgl. BGE 131 V 59 E. 1
S. 60).

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; es muss gezielt auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen werden.

Mit den angefochtenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht einen
Nichteintretensentscheid der Steuerrekurskommission bestätigt. Gegenstand der
bundesgerichtlichen Verfahren kann mithin einzig die Frage sein, ob es mit der
Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts, hier Art. 133 des
Glarner Gesetzes vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
betreffend die Erhebung eines Kostenvorschusses, schweizerisches Recht verletzt
habe. In Betracht fällt dabei bloss die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, welche besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2
BGG, dazu BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.). Der Beschwerdeführer befasst sich
mit der Frage der Kostenvorschusserhebung und den mit einer diesbezüglichen
Säumnis verbundenen rechtlichen Folgen nicht; er legt nicht dar, inwiefern das
Verwaltungsgericht schweizerisches Recht verletzt hätte.
Die Beschwerden enthalten mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerden nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2C_185/2012 und 2C_186/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus, I. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller