Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.181/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_181/2012

Urteil vom 24. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand
Nachsteuern 2001,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ und Y.________ reichten am 18. April 2008 bei der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs (betreffend Staats- und
Gemeindesteuern) sowie Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) ein, womit
sie sich gegen die Erhebung von Nachsteuern und die Auferlegung von
Strafsteuern für die Steuerperiode 2001 beschwerten. Die Steuerrekurskommission
teilte den Steuerpflichtigen am 28. Mai 2008 mit, dass das Verfahren betreffend
die Nachsteuern sistiert werde, bis das Verfahren betreffend die Strafsteuern
in Rechtskraft erwachsen sei.

In ihren am 17. Februar 2009 gefällten Entscheiden überprüfte die
Rekurskommission - entgegen ihrer Mitteilung vom 28. Mai 2008 - nicht nur die
Auferlegung von Strafsteuern, sondern auch die Erhebung von Nachsteuern, wobei
sie Rekurs und Beschwerde abwies. Die Steuerpflichtigen erhoben gegen die
entsprechenden Entscheide Beschwerden ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Dieses hiess die Beschwerden am 26. November bzw. 7. Dezember 2009 insoweit
teilweise gut, als es die angefochtenen Entscheide betreffend Strafsteuern
aufhob und zu neuem Entscheid an die Rekurskommission zurückwies. Soweit
weitergehend, mithin bezüglich der Nachsteuern, wies es die Beschwerden
vollständig ab. Die Urteile des Verwaltungsgerichts wurden nicht angefochten.

Mit Entscheiden vom 15. Juni 2010 setzte die Rekurskommission die Strafsteuern
neu fest, und das Verwaltungsgericht bestätigte diese am 24. September 2010 auf
Beschwerde hin. Unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheide
vom 24. September 2010 teilte die Steuerrekurskommission den Steuerpflichtigen
am 31. Januar 2011 mit, dass das Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend die
Nachsteuern wieder aufgenommen werde. Von der Steuerverwaltung des Kantons Bern
darauf hingewiesen, dass über die Nachsteuern 2001 bereits rechtskräftig
entschieden worden sei, schrieb die Steuerrekurskommission das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren betreffend die Nachsteuern mit Verfügungen vom 22.
September 2011 ab. Nachdem die Steuerpflichtigen gegen diese
Abschreibungsverfügungen Beschwerde erhoben hatten, entschied der Einzelrichter
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern am 23. Januar 2012, die Verfahren 100
08 8954 und 200 08 8954 vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern würden
ab der "Wiederaufnahme" vom 31. Januar 2011 bis und mit den
Abschreibungsverfügungen vom 22. September 2011 von Amtes wegen aufgehoben.
Mit an das Verwaltungsgericht selber adressierter Rechtsschrift vom 17. Februar
2012 erhoben X.________ und Y.________ "Einspruch" gegen den Entscheid vom 23.
Januar 2012. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsschrift zuständigkeitshalber
an das Bundesgericht weitergeleitet, wo sie als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den verwaltungsgerichtlichen
Entscheid vom 23. Januar 2012 entgegengenommen worden ist.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; es muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen eingegangen werden.

Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Verfahrensschritte, die die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern seit der Wiederaufnahmeerklärung vom
31. Januar 2011 bezüglich der Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern
bzw. die direkte Bundessteuer 2001 unternommen hatte, für nichtig erklärt und
von Amtes wegen aufgehoben. Es begründet dies damit, dass es über diese Belange
am 26. November bzw. 7. Dezember 2009 endgültig entschieden habe und
Rechtskraft eingetreten sei, sodass die Rekurskommission diesbezüglich kein
Verfahren durchführen bzw. wieder aufnehmen konnte. Einzig diese
verfahrensrechtliche Problematik könnte zum Gegenstand einer Beschwerde gegen
den verwaltungsgerichtlichen Entscheid gemacht werden. Dazu aber lässt sich der
Rechtsschrift der Beschwerdeführer vom 17. Februar 2012 nichts entnehmen. Es
fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller