Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.17/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_17/2012

Urteil vom 24. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7.
Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1965) stammt aus Brasilien. Sie reiste im Juni 2004 mit ihren
beiden Kindern Y.________ (geb. 1995) und Z.________ (geb. 1999) in die Schweiz
ein, wo sie am 19. Oktober 2004 einen Schweizer Bürger (geb. 1971) heiratete.
Alle drei erhielten in der Folge Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei
ihrem Gatten bzw. beim Stiefvater. Am 5. Mai 2006 trennten sich die Eheleute.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 5. Oktober 2010 die Gesuche von
X.________ und ihrer Kinder ab, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, und
hielt sie an, das Land zu verlassen. Die Sicherheitsdirektion und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid am 5.
Oktober bzw. 7. Dezember 2011. X.________, Y.________ und Z.________ beantragen
vor Bundesgericht, die Entscheide der Sicherheitsdirektion und des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben; ihre
Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen, und in gezielter Form auf die für dessen Ergebnis massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz eingehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Soweit
die Beschwerdeführer nur ihre bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten
Ausführungen wiederholen, ohne gleichzeitig darzulegen, inwiefern dessen
Erwägungen dazu Bundesrecht verletzen, ist ihre Beschwerde ungenügend
begründet; es ist insofern darauf nicht einzutreten. Ihr Antrag, auch den
Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben ist unzulässig: Dieser ist durch
das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt); nur dessen
Entscheid bildet Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.2
2.2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von
Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs.
1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen
(Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG,
der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus
"wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden
Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE; SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu
bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv
aufgelöst zu gelten hat.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte haben sich unbestrittenermassen
spätestens am 5. Mai 2006, d.h. etwa 18 Monate nach der Heirat, getrennt.
Konnte in der Folge während einiger Monate allenfalls noch davon ausgegangen
werden, dass die Trennung nur von vorübergehender Natur sein könnte, war dies
spätestens im Frühjahr 2007 realistischerweise nicht mehr der Fall. Im Übrigen
mutet es etwas erstaunlich an, wenn die Beschwerdeführerin die Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts mit der Krankheit ihres Mannes (Depression) und dessen
finanziellen Problemen begründet. Ihre Ehegemeinschaft in der Schweiz hat damit
keine drei Jahre gedauert, weshalb sie sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
berufen kann.
2.3
2.3.1 Entgegen ihrer Kritik hat die Vorinstanz auch einen Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht verneint: Danach besteht der
Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, falls wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in
ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S.
350 und die Urteile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 sowie 2C_216/ 2009 vom
20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund
der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S.
350 und das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Zu berücksichtigen
sind auch die Interessen der gemeinsamen Kinder, zu denen eine enge Beziehung
besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (Botschaft AuG; BBl 2002
3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754; BGE 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349). Dabei ist den
verfassungsrechtlichen bzw. staatsvertraglichen Ansprüchen auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) Rechnung
zu tragen (Urteil 2C_578/ 2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im
Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen
weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier nicht
straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen allenfalls auch etwas
Deutsch spricht.
2.3.2 Es ist im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz ohne Verletzung von
Bundesrecht feststellen durfte - nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr der
Beschwerdeführer nach Brasilien besondere Probleme stellen sollte, die in einem
hinreichend engen Zusammenhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit
verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz stünden (vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350) bzw. inwiefern im Rahmen von Art. 8 EMRK eine
Anspruchssituation (Schutz des Privatlebens; vgl. hierzu BGE 130 II 281 E.
3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22; Urteil 2C_266
/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3 - 5) gegeben wäre: Die Beschwerdeführerin hat
den Grossteil ihres Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht (Brasilien/Israel);
sie hält sich erst seit etwas mehr als sieben Jahre in der Schweiz auf. Dabei
vermochte sie sich, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt hat (Art. 105 BGG), trotz der ihr vom Migrationsamt gebotenen
Chancen weder beruflich noch sozial überdurchschnittlich zu integrieren. Seit
ihrer Einreise mussten sie und ihre Angehörigen von der Sozialhilfe mit
insgesamt Fr. 347'867.-- unterstützt werden. Die entsprechenden Leistungen
dauern an und sind, nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts (zumindest auch) darauf zurückzuführen, dass die
Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, "jede Art von Arbeit anzunehmen".
Zwar macht diese geltend, dass sie inzwischen (ab 1. Januar 2012) eine
50%-Stelle als Verkäuferin gefunden habe. Abgesehen davon, dass dieses
Vorbringen ein unzulässiges Novum darstellt (vgl. Art. 99 BGG), belegt sie dies
nicht weiter und tut sie insbesondere nicht dar, inwiefern ihr diese Anstellung
erlauben würde, künftig nicht mehr Sozialhilfe beziehen zu müssen und
allenfalls entsprechende Rückzahlungen leisten zu können.
2.3.3 Die beiden Söhne waren bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits fünf und
neun Jahre alt; inzwischen sind sie 12- und 16-jährig. Es handelt sich bei
ihnen nicht um gemeinsame Kinder des schweizerisch-brasilianischen Ehepaars.
Zwar haben die beiden altersbedingt während ihrer Anwesenheit in der Schweiz
über den familiären Rahmen hinaus gewisse eigenständige Beziehungen zum
hiesigen sozialen Umfeld entwickelt. Es ist ihnen jedoch, wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren, auch wenn sie
dort nur einen Teil ihrer Jugend (und den Rest in Israel) verbracht haben. Sie
sprechen offenbar gut Portugiesisch und haben - nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz - dort auch ihren leiblichen Vater schon besucht.
Die Beschwerdeführer vermögen, abgesehen davon, dass sie hier leben möchten,
keine besonderen Umstände darzutun, weshalb sie die Pflicht, mit ihrer Mutter
in die Heimat zurückkehren zu müssen, wegen ausserordentlich vertiefter
Beziehungen besonders schwer treffen würde. Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass angesichts der massiven und andauernden
Sozialhilfeabhängigkeit die öffentlichen Interessen daran, dass die
Beschwerdeführenden das Land verlassen, ihre privaten an einem Verbleib
überwiegen. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb weder Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG noch Art. 8 EMRK. Es kann für alles Weitere auf dessen Begründung
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten für das bundesgerichtliche
Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar