Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.177/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_177/2012, 2C_178/2012

Urteil vom 25. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn.

Gegenstand
2C_177/2012
Staats- und Gemeindesteuer 2009,

2C_178/2012
Direkte Bundessteuer 2009,

Beschwerden gegen die Urteile des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 24.
Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1985) wohnt in A.________/SO und absolviert einerseits an der
Universität Basel ein Masterstudium in den Fächern Sportwissenschaft und
Geographie und erteilt andererseits bei zwei Basler Arbeitgebern
Sportunterricht. Vom September 2008 bis Juli 2009 arbeitete sie als freie
Vikarin für Fachunterricht Sport bei der Y.________ und ab dem 1. August 2009
war sie dort befristet bis 31. Juli 2010 in einem Teilpensum von 54.8%
angestellt. Daneben arbeitet X.________ seit Oktober 2007 als Instruktorin auf
Stundenbasis für die Z.________ GmbH (in der Regel mindestens 10 Stunden
monatlich). Sie wohnt während der Woche zusammen mit anderen Personen in einer
4-Zimmerwohnung in der Stadt Basel und ist dort als Wochenaufenthalterin
gemeldet.

B.
In ihrer Steuererklärung 2009 machte X.________ Berufsauslagen von Fr.
16'991.-- geltend, darunter u.a. Fr. 6'400.-- notwendige Mehrkosten der
auswärtigen Verpflegung und Fr. 4'800.-- für die auswärtige Unterkunft. In der
Veranlagungsverfügung vom 27. September 2010 anerkannte die Veranlagungsbehörde
Solothurn die genannten Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt nicht und
veranlagte X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern auf ein steuerbares
Einkommen von Fr. 25'851.-- (Vermögen: Fr. 0.--) und für die direkte
Bundessteuer 2009 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'600.--. Die
hiergegen erhobenen Einsprachen wurden am 8. Juni 2011 abgewiesen. In den
Begründungen ging das Steueramt allerdings von einer teilzeitlichen
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. August 2009 aus und
berücksichtigte die anteiligen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (Fr.
1'350.--) sowie den Pauschalabzug für 5 Monate Erwerbstätigkeit (Fr. 834.--).
Obwohl die so ermittelten Berufskosten tiefer waren als die Auslagen, die in
der definitiven Veranlagung anerkannt wurden, verzichtete das Steueramt auf
eine reformatio in peius und liess es bei einer Abweisung der Einsprachen
bewenden. Rekurs und Beschwerde hiergegen wies das Steuergericht des Kantons
Solothurn am 24. Oktober 2011 ab.

C.
Vor Bundesgericht beantragt X.________ sinngemäss, die Urteile des
Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 2011 sowie die
Einspracheentscheide des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2011
betreffend die direkte Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer aufzuheben und die
Berufsauslagen um den Wochenaufenthalterabzug von Fr. 11'607.-- bzw. Fr.
11'400.-- zu erhöhen; eventualiter sei der Wochenaufenthalterabzug
anteilsmässig im Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsgrad zuzulassen
oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Bundesrecht, des
Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV),
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie von kantonalen
verfassungsmässigen Rechten.

D.
Das Steueramt des Kantons Solothurn sowie das Steuergericht des Kantons
Solothurn beantragen, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde
betreffend die direkte Bundessteuer und verzichtet auf eine Stellungnahme
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern.

Erwägungen:

1.
1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Entscheide und werfen
dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit
Hinweis).

1.2 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um kantonale
letztinstanzliche Entscheide über die direkten Steuern des Kantons und des
Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG (SR
642.14) sowie mit Art. 146 DBG (SR 642.11) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
legitimierten Beschwerdeführerin ist grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist aber insoweit, als sich die Beschwerden auch gegen die
Einspracheentscheide richten, bildet doch nach dem Devolutiveffekt das
angefochtene Urteil alleiniger Anfechtungsgegenstand (vgl. Art. 86 BGG; Urteil
2C_785/2011 vom 1. März 2012 E. 1.1).

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist
ausdrücklich zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt sodann
seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art.
105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art.
97 Abs. 1 BGG).
Eine diesen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende
Begründung ist hier nur teilweise zu erkennen. Insbesondere wird nicht
ausgeführt, inwiefern die kantonalen verfassungsmässigen Rechte über die
entsprechenden Gewährleistungen der Bundesverfassung hinausgehen (zum
eigenständigen Gehalt kantonaler verfassungsmässiger Rechte vgl. BGE 121 I 196
E. 2d S. 200). Soweit eine solche Begründung fehlt, kann auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Vorab ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) zu prüfen. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach
feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine
Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten
Entscheids führt (Urteil 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen,
in: StE 2011 A 21.13 Nr. 9). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, dass das Gericht seine Vorbringen
tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in seiner Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweis). Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3. S. 445 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe wesentliche und
entscheidrelevante Vorbringen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der
täglichen Reise zwischen Wohn- und Arbeitsort mit keinem Wort erwähnt und in
ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz setzt sich mit
dieser Problematik zwar nur sehr knapp, aber doch hinreichend auseinander (E.
2.3). Die Beschwerdeführerin war jedenfalls durchaus in der Lage, das Urteil
der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Wenn die Vorinstanz und die
Beschwerdeführerin die Frage der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr
unterschiedlich beurteilen, liegt darin eine divergierende rechtliche
Würdigung, aber nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
I. Direkte Bundessteuer

3.
3.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (Art. 16 - 23 DBG). Von den gesamten steuerbaren Einkünften sind
die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 - 33 DBG absetzbar
(Art. 25 DBG). Von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit können
als Gewinnungskosten u.a. "die übrigen für die Ausübung des Berufes
erforderlichen Kosten" abgezogen werden (Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG). Näheres
regelt die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von
Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer
(Berufskostenverordnung; SR. 642.118.1; nachfolgend: BKV; vgl. auch das
diesbezügliche Kreisschreiben Nr. 26 der Eidg. Steuerverwaltung [ESTV] vom 22.
September 1995, ASA 64 S. 692 ff.). Gemäss Art. 9 Abs. 1 BKV können
Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort
übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage
an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, die Mehrkosten für den auswärtigen
Aufenthalt abziehen. Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen
Verpflegung werden nach Art. 9 Abs. 2 BKV feste Pauschalansätze bestimmt
(gemäss Anhang zur BKV Fr. 6'400.-- [Fassung vom 21. Juli 2008 für die hier
massgebende Steuerperiode 2009, AS 2008 4077]), und für den Abzug der
notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind nach Art. 9 Abs. 3 BKV die
ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. Entsprechend sind
Wochenaufenthalter steuerpflichtige Personen, die an den Arbeitstagen am
Arbeitsort bleiben und nur übers Wochenende regelmässig an den steuerlichen
Wohnsitz zurückkehren (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 22 zu
Art. 26 DBG; FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N.
16 zu Art. 26 DBG; vgl. auch JEAN-BLAISE ECKERT, in: Commentaire romand, Impôt
fédéral direct, 2008, N. 33 ff. zu Art. 26 DBG; BRUNO KNÜSEL, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 21 zu Art. 26 DBG).
3.2
3.2.1 Hier ist das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin in A.________/SO
an sich unbestritten und wird auch von der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt anerkannt (Bestätigung vom 16. Oktober 2010). Nachdem die (im Jahre
2009) 24-jährige Beschwerdeführerin in Basel eine unmöblierte 4-Zimmerwohnung
gemietet hat (aber zusammen mit anderen Personen nutzt) und diese Stadt ein
reichhaltiges Unterhaltungs- und Kulturangebot offeriert, dürften an der
Regelmässigkeit der allwöchentlichen Rückkehr Zweifel angebracht sein. Daran
vermag auch die polizeiliche Anmeldung als "Wochenaufenthalterin" nichts zu
ändern. Darauf ist jedoch nicht näher einzugehen, da die Vorinstanz von einem
Wochenaufenthalt ausgegangen ist und darin kein offensichtlicher
Sachverhaltsmangel liegt (Art. 105 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
3.2.2 Hingegen stellt sich hier die Frage, ob es für die Beschwerdeführerin
möglich und zumutbar war, den Weg von A.________/SO nach Basel-Stadt täglich
zurückzulegen. Die Vorinstanz bejaht dies, indem sie sich hauptsächlich auf das
ebenfalls den Kanton Solothurn betreffende Urteil des Bundesgerichts 2A.224/
2004 vom 26. Oktober 2004 bezieht. Dieses von der Lehre einhellig begrüsste
Urteil (HUGO CASANOVA, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts
im Jahre 2004, Kantonale Abgaben [inkl. Steuerharmonisierung], ASA 75 S. 73
ff., 78 ff.; URS R. BEHNISCH, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Jahre 2004, ZBJV 142/2006 S. 185 ff., 198 f.; MARKUS REICH/
MICHAEL BEUSCH, Entwicklungen im Steuerrecht, SJZ 101/2005 S. 262 ff., 265)
stellt klar, dass die Dauer des Arbeitsweges nicht allein massgebend ist: "Im
Einzelfall ist zu prüfen, ob der Zeitpunkt von Arbeitsbeginn und -ende eine
tägliche Rückkehr zumutbar macht, wie lange die Arbeit dauert, ob die
Arbeitszeiten (fix oder gleitend, Blockzeiten) dem Steuerpflichtigen in Bezug
auf die Rückkehr an den Wohnort einen gewissen Spielraum lassen, ob
Teilzeitarbeit vorliegt, oder wie der Arbeitsweg zumutbarerweise bewältigt
(öffentliche oder private Transportmittel; häufiger Wechsel von Tram/Bus/Zug)
und ob ein Teil davon als Ruhe- oder Arbeitszeit (längere Zugsreisen) genutzt
werden kann" (Urteil 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 8.2, in: ASA 75 S. 253
ff., 259).
3.3
3.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den
Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel benützt (entsprechend wurden ihr die
effektiven Abonnementskosten sowie die Pauschale für die Fahrradbenützung als
Gewinnungskosten anerkannt). Die von der Vorinstanz ermittelten Fahrzeiten
differieren etwas von denjenigen der Beschwerdeführerin, bewegen sich aber im
Bereich von plus/minus 100 Minuten pro Arbeitsweg, je nachdem ob zwei- oder
dreimal umgestiegen werden muss (Basel-Olten; Olten-Solothurn;
Solothurn-A.________ oder direkt A.________-Olten; Olten-Basel). Dabei bleibt
die behauptete Inanspruchnahme eines Fahrrades unberücksichtigt. Eine Benützung
der öffentlichen Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin durchwegs möglich;
sie ist ihr sogar dann möglich, wenn sie - montags - bis 20.30 Uhr
Kletterunterricht erteilt und anderntags bereits wieder ab 8.00 Uhr Sportkurse
leitet.
3.3.2 Fraglich ist aber, ob diese tägliche Rückkehr an den Wohnort für die
Beschwerdeführerin auch zumutbar ist. Die Vorinstanz hält dafür, eine tägliche
Rückkehr wäre kaum zumutbar, falls die Beschwerdeführerin einen
Beschäftigungsgrad von 100% hätte. In der massgebenden Steuerperiode 2009 war
die Beschwerdeführerin jedenfalls bis Ende Juli in Basel eine Werkstudentin.
Bei solchen ist der Aufenthalt am Universitätsstandort vorab studien- und nicht
erwerbsbedingt, weshalb Werkstudierende keine Mehrkosten für die Unterkunft und
Verpflegung am auswärtigen Studien- und Arbeitsort geltend machen können
(LOCHER, a.a.O., N. 24 in fine zu Art. 26 DBG; RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N.
51 zu Art. 26 DBG). Ab August übte die Beschwerdeführerin aber - ohne
Berücksichtigung des Kletterunterrichts - ein Teilpensum von 54.8% aus. Damit
kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Erwerbstätigkeit gegenüber
dem Studium in zeitlicher Hinsicht von untergeordneter Bedeutung war. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt in Basel ab August 2009 erwerbs- wie
studienbedingt war und die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt ab
diesem Zeitpunkt als (zumindest teilweise) erwerbsbedingt einzustufen sind.
Eine tägliche Rückkehr an den Wohnort war der Beschwerdeführerin aufgrund der
genannten Umstände (Arbeitsweg von plus/minus 100 Minuten; Kombination von
Vollzeitstudium und Erwerbstätigkeit(en) mit Beschäftigungsgrad von über 50%)
nicht mehr zumutbar, worauf auch das Steueramt des Kantons Solothurn in der
Vernehmlassung hingewiesen hat.
3.3.3 Wenn ab August 2009 die tägliche Rückkehr an den Wohnort als unzumutbar
erachtet wird, müssen für das in diesem Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen die
entsprechenden Berufskosten anerkannt werden, d.h. die anteiligen Auslagen bei
auswärtigem Wochenaufenthalt. Es handelt sich um die Kosten der notwendigen
Unterkunft und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Allerdings werden
dort, wo eine Küchenbenützung möglich ist, richtigerweise nur diejenigen für
eine Hauptmahlzeit anerkannt (LOCHER, a.a.O., N. 22 in fine zu Art. 26 DBG;
RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 27 zu Art. 26 DBG; vgl. auch CASANOVA, a.a.O.,
S. 80 oben). Demgegenüber will das Steueramt des Kantons Solothurn in seiner
Vernehmlassung in diesem Fall gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. a der
Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten vom 19. Mai 1987 (BGS
614.159.13; nachfolgend: Steuerverordnung Nr. 13) überhaupt keine Mehrkosten
der auswärtigen Verpflegung anerkennen, weil der Beschwerdeführerin eine
Kochgelegenheit zur Verfügung stand. Es erscheint jedoch angesichts des
zeitlichen Engagements der Beschwerdeführerin durch Teilzeiterwerbstätigkeit
(en) und Vollzeitstudium sachgerechter, ihr (nebst den anteiligen Kosten der
notwendigen Unterkunft) für den massgebenden Zeitraum zumindest die Mehrkosten
für eine Hauptmahlzeit zum Abzug zuzulassen. Damit dürften die insgesamt
anrechenbaren Berufskosten höher ausfallen als der im Veranlagungsverfahren
anerkannte Betrag, selbst wenn noch ein Anteil Lebenshaltungskosten
berücksichtigt werden sollte. Die konkreten Kostenberechnungen sind aber von
der fachkompetenten Steuerbehörde vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Entscheid des Steuergerichts nicht schlechtergestellt werden darf
(Verbot der reformatio in peius; BGE 116 II 220 E. 4a S. 222; Urteil 2C_123/
2012, 2C_124/2012 vom 8. August 2012 E. 7.3; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de
la LTF, 2009, N. 27 zu Art. 107 BGG).
II. Staats- und Gemeindesteuern

4.
Die massgebenden Normen im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 StHG) und im
kantonalen Steuerrecht (vgl. insb. § 33 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 1.
Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [Steuergesetz, BGS 614.11]
sowie § 5 der Steuerverordnung Nr. 13) stimmen mit der Regelung bei der
direkten Bundessteuer überein. Das zur direkten Bundessteuer Ausgeführte gilt
mithin gleichermassen.

5.
Die Beschwerden sind daher zumindest im Eventualstandpunkt teilweise begründet
und insoweit gutzuheissen; die angefochtenen Urteile sind aufzuheben und die
Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an das Steueramt des Kantons
Solothurn sowie zur Neuregelung der Kostenfolgen im kantonalen Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
III. Kosten und Entschädigung

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu sieben Zwölfteln der Beschwerdeführerin und zu fünf Zwölfteln dem
Kanton Solothurn, der Vermögensinteressen verfolgt, aufzuerlegen (Art. 65 f.
BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Zur Regelung der Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_177/2012 und 2C_178/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer 2009 (2C_178/2012) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 24.
Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen
an das kantonale Steueramt Solothurn und zur Neuregelung der Kostenfolgen im
kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern 2009 (2C_177/2012) wird teilweise gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist, das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom
24. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der
Erwägungen an das kantonale Steueramt Solothurn und zur Neuregelung der
Kostenfolgen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden im Betrag von Fr. 875.-- der
Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 625.-- dem Kanton Solothurn auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuergericht des Kantons
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli