Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.16/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_16/2012

Urteil vom 9. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Carlo Sansoni,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Schenkungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19.
September 2011.

Erwägungen:

1.
Y.________ verkaufte am 17. Februar 2006 ein Grundstück, wobei der grösste Teil
des Kaufpreises in langjährigen Raten zu entrichten war. Am 23. März 2006
verstarb sie und hinterliess drei Kinder als gesetzliche Erben. Der eine Sohn
verschenkte seinen Erbanteil am 12./13. November 2007 an seine Schwester
X.________. Gegen die darauf erhobene Schenkungssteuer liess diese erfolglos
Einsprache erheben; die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies
das Kantonale Steuergericht mit Urteil vom 19. September 2011 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Januar 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts sei "zu
prüfen und unter Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden
kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung
von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem
Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse
gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S.
521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E.
2.3 S. 466).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Schenkungssteuer. Ob sie zu
Recht erhoben bzw. auf richtiger Basis berechnet worden ist, bestimmt sich
allein nach kantonalem Recht. Die Beschwerdeführerin müsste daher aufzeigen,
welche kantonalrechtliche Norm das Steuergericht willkürlich oder sonst wie in
Verletzung von ihr zustehenden verfassungsmässigen Rechten ausgelegt und
angewendet habe. Indem sie den Text von §§ 234 lit. b und 237 des Solothurner
Steuergesetzes wiedergibt, dazu erwähnt, dass ein realistischer Verkehrswert
als Bewertungsgrundlage eingesetzt werden müsste, und sodann auf das Inventar
vom 14. Januar 2010 verweist, genügt sie ihrer Begründungspflicht von Art. 42
Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller