Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.164/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_164/2012

Urteil vom 31. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,

gegen

Politische Gemeinde Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler.

Gegenstand
Forderung aus Verantwortlichkeit; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 19. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Januar 1996 erlitt der damals zehnjährige X.________, Schüler der dritten
Klasse der Primarschule Y.________, im schuleigenen Hallenbad der damaligen
Real- und Sekundarschulgemeinde Z.________ einen Ertrinkungsunfall, welcher zu
schweren Gesundheitsschädigungen führte. Er ist der Auffassung, die Lehrerin
habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt und den Unfall damit verschuldet.
In der Folge erklärte die Haftpflichtversicherung der Schule - die
"Zürich"-Versicherungsgesellschaft - gegenüber dem Rechtsvertreter von
X.________ insgesamt sieben Mal, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten,
soweit diese nicht bereits eingetreten sei; das zweitletzte Mal am 11. Dezember
2007 mit Befristung bis zum 6. Januar 2009 und das letzte Mal am 2. Dezember
2009 mit Befristung bis zum 6. Januar 2011. Dazwischen, mit Begehren vom 5.
Januar 2009, hatte X.________ sowohl gegen die Haftpflichtversicherung als auch
gegen die Politische Gemeinde Y.________ Forderungen von je Fr. 1'000'000.-- in
Betreibung setzen lassen.

B.
Am 12. Januar 2010 erhob X.________ gegen die Politische Gemeinde Y.________
als Rechtsnachfolgerin der früheren Schulgemeinde Y.________ Klage beim
Kreisgericht W.________ auf Zahlung eines nach durchgeführtem Beweisverfahren
festzulegenden Betrags, mindestens jedoch Fr. 400'000.-- nebst Zins. Nachdem
die Beklagte geltend gemacht hatte, die Ansprüche seien verwirkt bzw. verjährt,
beschränkte das Kreisgericht das Verfahren vorerst auf diese Fragen und
gewährte X.________ mit separatem Entscheid vom 12. April 2011 diesbezüglich
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Urteil vom 19. Oktober
2011 wies es die Klage mit der Begründung ab, der eingeklagte Anspruch sei
bereits am 6. Januar 2006 - spätestens jedoch am 6. Januar 2009 - verwirkt.
Hiegegen erhob X.________ am 30. Dezember 2011 Berufung beim Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen mit den Anträgen, das Urteil des Kreisgerichts W.________
aufzuheben und dieses anzuweisen, die Klage materiell zu behandeln.
Gleichzeitig ersuchte er (auch) für das Berufungsverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Entscheid vom 19. Januar 2012 wies das Kantonsgericht St. Gallen
(verfahrensleitender Richter) die letztgenannten Anträge mit der Begründung ab,
die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts W.________ erweise sich als
aussichtslos. Gleichzeitig verpflichtete es X.________ zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.

C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, den
letztgenannten Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das
Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wird auch für das
bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht.
Die Politische Gemeinde Y.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Das
Kantonsgericht St. Gallen (verfahrensleitender Richter) verzichtet auf
Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E.
X.________ hat von der Möglichkeit, sich noch einmal zu äussern, keinen
Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Zivilsachen ist die
Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), in
Angelegenheiten des öffentlichen Rechts demgegenüber die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG). Für die Bestimmung des zulässigen Rechtsmittels an das Bundesgericht
ist massgeblich, ob die vom Kläger bzw. Beschwerdeführer erhobene Forderung
privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (Urteil 2C_58/2009 vom 4. Februar
2010 E. 1.1). Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden
eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts
oder des öffentlichen Rechts erheben (Urteil 1C_382/2007 vom 24. April 2008 E.
1.2, nicht publ. in: BGE 134 I 229; BGE 129 III 415 E. 2.1 S. 415 mit
Hinweisen), was sich nach den Sachvorbringen des Klägers richtet (BGE 115 II
237 E. 1a S. 239).
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache ausdrücklich eine Forderung aus
Staatshaftung geltend gemacht. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gehört
die Staatshaftung dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche
kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (Urteil 2C_391/2008 vom 1.
September 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 I 331, Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff.
1 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR
173.110.131]). Dass der angefochtene Entscheid eine andere
Rechtsmittelbelehrung enthält und die Sache von (kantonalen) Zivilgerichten
beurteilt worden ist, ändert nichts (Urteil 2C_111/2011 vom 7. Juli 2011 E.
1.2). Ausgenommen ist einzig die hier nicht zur Diskussion stehende
Staatshaftung aus medizinischer Tätigkeit, die trotz ihrer
öffentlich-rechtlichen Natur im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen von der I.
zivilrechtlichen Abteilung behandelt wird (Art. 31 Abs. 1 lit. d BGerR; BGE 135
III 329 E. 1.1 S. 331; 133 III 462 E. 2.1 S. 465).

1.2 Anfechtungsobjekt ist hier ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit
dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, mithin ein
Zwischenentscheid, der in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 4A_363/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3,
BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338, 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Von einem
nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme
des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die
gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit
Hinweisen; 126 I 207 E. 2a S. 210; 123 I 275 E. 2f S. 278; 111 Ia 276 E. 2b S.
279; 99 Ia 437 E. 2 S. 439). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa
wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteil 2D_1/
2007 vom 2. April 2007 E. 3.1 - 3.4) und der Anwalt bereits alle nötigen
Eingaben verfasst hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteile
2C_111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.2, 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 1.1). In
dieser geht es hier um eine Forderung aus Staatshaftung, mithin um eine
Angelegenheit, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht unterliegt (vorne E. 1.1). Insoweit steht dasselbe
Rechtsmittel auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung für das kantonal letztinstanzliche Verfahren offen, zumal auch
die Streitwertgrenze überschritten wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher
einzutreten.

2.
Das Kantonsgericht hat das Ersuchen des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen, weil es dessen Rechtsmittel als
aussichtslos erachtet.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29
Abs. 3 BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S.
616 mit Hinweis). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur
Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133
III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen) und damit - in einem Rechtsmittelverfahren -
aufgrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich nach dem unterinstanzlichen
Entscheid darbot.

3.
3.1 Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 7. Dezember 1959 über die Haftung der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit
der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz,
VG) hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:
"Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den
Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher
Verpflichtungen Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht nachweisen,
dass ihren Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden zur Last falle.
(...)."
Art. 4 VG in seiner ursprünglichen Fassung (aArt. 4 VG) lautete (unter dem
Marginale "Schadenersatzbegehren):
"Der Geschädigte hat das Schadenersatzbegehren innerhalb eines Jahres, nachdem
er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach
der schädigenden Handlung, dem Bezirksamtmann einzureichen. (...)".
Mit dem "II. Nachtragsgesetz zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Mai 2000"
(in Kraft seit 1. September 2000) entfiel in Art. 1 Abs. 1 VG der Halbsatz"
sofern sie nicht nachweisen, dass ihren Behörden, Beamten und Angestellten kein
Verschulden zur Last falle". Art. 4 VG erhielt demgegenüber folgenden Wortlaut
(Marginale: "Schadenersatzbegehren"):
"Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei
Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber
zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, Klage beim Vermittler erhebt. (...)
".
Allerdings wurde dieses Nachtragsgesetz nicht angewendet auf Schäden, die vor
seinem Vollzugsbeginn "verursacht worden sind" (Ziff. IV.1 der
Übergangsbestimmungen).

3.2 Das Kreisgericht W.________ erwog in erster Instanz, aArt. 4 Abs. 1 VG
enthalte eine relative einjährige und eine absolute zehnjährige
Verwirkungsfrist. Massgebend sei vorliegend die zehnjährige, nicht erstreckbare
Verwirkungsfrist, die am 6. Januar 2006 unbenutzt abgelaufen sei. Sämtliche
Verzichtserklärungen seien unter dem Vorbehalt abgegeben worden, dass die
Verjährung bzw. Verwirkung nicht bereits eingetreten sei, was sich in dem Sinne
auswirke, dass der Kläger weiterhin verpflichtet gewesen sei, die absolute
Zehnjahresfrist einzuhalten. Selbst wenn man auch bei Verwirkungen eine
Verzichtserklärung zulassen wollte, seien die Verzichtserklärungen der
Beklagten nur bis am 6. Januar 2009 gültig gewesen; die Betreibung vom 5.
Januar 2009 sei keine gültige Unterbrechungshandlung. Somit sei der Anspruch
spätestens seit dem 6. Januar 2009 verwirkt. Die neue Verzichtserklärung der
Beklagten vom 2. Dezember 2009 gelte nur, soweit die Verjährung nicht bereits
eingetreten sei und könne die spätestens am 6. Januar 2009 bereits eingetretene
Verwirkung nicht ersetzen.

3.3 Mit Art. 21 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 15. Juni 2010 (EG ZPO, in Kraft seit 1. Januar 2011)
wurde Art. 4 VG erneut angepasst und erhielt (unter dem Marginale "Verjährung"
folgenden Wortlaut:
"1 Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei
Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber
zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch einreicht.
2 Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede
verzichten."
In seiner Berufung an das Kantonsgericht hatte sich der Beschwerdeführer neu
auf diese Änderung berufen und geltend gemacht, der vorliegende Fall unterliege
damit einerseits nicht mehr einer Verwirkungs-, sondern einer Verjährungsfrist,
und andererseits könne die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf die Erhebung
der Verjährungseinrede verzichten. Gerade dies aber habe die Beklagte getan,
weshalb davon auszugehen sei, dass die Forderung aufgrund der neuen Fassung von
Art. 4 VG auch im jetzigen Zeitpunkt nicht verjährt sei.

3.4 Nach der Rechtsprechung sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen
des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt
noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2 S. 429/430 mit
Hinweisen). Selbst wenn man davon ausgeht, dass neues Recht grundsätzlich auf
hängige Verfahren und damit auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht
abgelaufene Verjährungsfristen Anwendung findet, so würde es demzufolge den
genannten allgemeinen intertemporalen Grundsätzen widersprechen anzunehmen, es
würden auch unter altem Recht bereits abgelaufene Verjährungs- oder
Verwirkungsfristen wieder hergestellt (vgl. das zitierte Urteil sowie Urteil
9C_698/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2). Wollte der Gesetzgeber dies anordnen,
müsste er eine solche Regelung ausdrücklich vorsehen.
Damit aber erwies sich die Berufung des Beschwerdeführers auf das neue Recht
(EG ZPO, neue Fassung des VG) als aussichtslos.

3.5 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Berufung auf die abgegebenen
Verjährungsverzichtserklärungen berief, stellte er das entscheidende Argument
des Kreisgerichts nicht in Frage, dass zwischen dem 6. Januar 2009 und dem 2.
Dezember 2009 keine gültige Verzichtserklärung bestand. In der Rechtsschrift
behauptete er bloss (S. 6), die Betreibung vom 5. Januar 2008 (recte: 2009)
habe die Frist unterbrochen; er setzte sich aber mit der gegenteiligen
Argumentation der ersten Instanz (vgl. Urteil des Kreisgerichts W.________ S.
5) nicht auseinander, wonach eine Betreibungseinleitung nach Art. 4 aVRG gerade
nicht genüge, um die Verwirkungsfrist zu wahren.
Auch unter diesem Aspekt kann dem Kantonsgericht demzufolge keine Verletzung
von Art. 29 Abs. 3 BV vorgeworfen werden.

3.6 Unter diesen Umständen war auch der geltend gemachte Aspekt von Treu und
Glauben aussichtslos, unter welchem allgemeinen Vorbehalt der Zeitablauf als
Untergangsgrund für einen Anspruch steht (dazu ausführlich BGE 126 II 145 E. 3
S. 152 ff.). Zwar ist die Einrede der Verwirkung auch dann
rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner ohne Arglist durch sein Verhalten bei
der Gegenpartei das Vertrauen erweckt, dass die Geltendmachung der Ansprüche
nicht nötig sei und er sich trotz seines früheren Verhaltens auf die Verwirkung
beruft (BGE 116 Ib 386 E. 4e, so auch BGE 128 V 236 E. 4a und Urteil 2C_267/
2010 vom 8. April 2011 E. 5.4), und kann davon abgesehen werden, einer
Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, wenn sich der Beklagte "ohne irgendwelchen
Vorbehalt auf die Sache eingelassen hatte" (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb). Der
Beschwerdeführer berief sich auf diese Grundsätze, erwähnte in seiner
Rechtsschrift an das Kantonsgericht aber bloss abstrakt einige (zum Teil auch
kantonale) Urteile, ohne aber darzulegen, dass und inwiefern sich die Beklagte
im Sinne dieser Rechtsprechung "vorbehaltlos" auf den Prozess eingelassen haben
sollte.

3.7 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die bei ihr erhobene Berufung gegen
das Urteil des Kreisgerichts W.________ vom 19. Oktober 2011 ohne
Rechtsverletzung als aussichtslos bezeichnen und das entsprechende Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abweisen.

4.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65/66 BGG).
Seinem Gesuch, ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, kann nicht entsprochen werden,
zumal der angefochtene Entscheid im Einklang mit der veröffentlichten
Rechtsprechung des Bundesgerichts steht und der Beschwerdeführer deshalb nicht
ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Anträge rechnen durfte (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Y.________
und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgericht

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein