Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.163/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_163/2012

Urteil vom 12. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
4. W.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdeführer,

gegen

V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Beschwerdegegner,

Amt für Landwirtschaft, Agrarmassnahmen und Bodenrecht.

Gegenstand
Feststellungsverfügung bez. landwirtschaftliches Gewerbe;

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer
III, vom 21. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
V.________ hat am 11. September 2007 von seinem Grossvater, U.________, zwei
landwirtschaftliche Liegenschaften in A.________/SZ gekauft. Am 7. Januar 2008
starb U.________. Am 27. März 2008 ersuchte V.________ das Amt für
Landwirtschaft, Agrarmassnahmen und Bodenrecht des Kantons Schwyz
(Landwirtschaftsamt) um die Feststellung, dass die beiden erwähnten
Liegenschaften zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden. Der Grund für
diesen Antrag war eine noch immer andauernde erbrechtliche Auseinandersetzung
im Zusammenhang mit dem Nachlass von U.________, bei welcher die Bewertung der
Liegenschaften massgeblich ist.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 stellte das Landwirtschaftsamt des Kantons
Schwyz fest, dass die beiden Grundstücke wohl landwirtschaftliche Grundstücke
seien, allerdings kein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten. Es begründete
dies im Wesentlichen damit, dass die für eine Anerkennung eines Gewerbes
erforderliche Standardarbeitskraft (SAK) von 0.75 nicht erreicht werde; die
entsprechende Berechnung ergebe vielmehr einen Wert von bloss 0.694 SAK. Gegen
diese Verfügung beschwerte sich V.________ ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz; dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2009 ab.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 führte V.________
Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil 2C_450/
2009 vom 10. Februar 2011 (BGE 137 II 182) gut, und es wies die Angelegenheit
zur Neubeurteilung, insbesondere zur Neuberechnung des SAK-Wertes, an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurück.

B.
Das Verwaltungsgericht liess in der Folge vom Landwirtschaftsamt eine
Neuberechnung der erforderlichen Standardarbeitskraft vornehmen: Letzteres kam
zum Schluss, dass bei Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Vorgaben ein
Arbeitskraftbedarf von 0.806 SAK resultiere, womit die Gewerbegrenze erreicht
sei. Daraufhin hiess das Verwaltungsgericht die von V.________ erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2011 gut und stellte fest, dass die
fraglichen Grundstücke zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden.

C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 führen vier weitere direkte Nachkommen des
verstorbenen vormaligen Landeigentümers U.________, nämlich X.________,
Y.________, Z.________ und W.________, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 sowie die
Feststellung, dass die fraglichen Grundstücke zusammen kein
landwirtschaftliches Gewerbe bilden.
V.________ sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz hat auf eine Stellungnahme
verzichtet.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 nahmen X.________, Y.________, Z.________ und
W.________ zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 84 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat,
von der Bewilligungsbehörde feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches
Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem
Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt (lit. a) oder der
Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden
kann (lit. b). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zudem auch
die Begriffsbestimmungen von Art. 6-10 BGBB zum Gegenstand einer
Feststellungsverfügung gemacht werden (BGE 129 III 186 E. 2.1 S. 189 f., 129
III 693 E. 3 S. 695). Um eine solche Angelegenheit geht es hier, da die
Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB im
Streit liegt (vgl. E. 2 hiernach). Letztinstanzliche kantonale
Beschwerdeentscheide unterliegen Art. 89 BGBB zufolge der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von
Art. 82 ff. BGG.

1.2 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist
eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren waren zwar weder Gesuchsteller im Verfahren vor
dem Landwirtschaftsamt noch Beschwerdeführende im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht. Indessen haben sie am vorinstanzlichen Verfahren als
Beigeladene und am bereits erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren 2C_450/2009
als Beschwerdegegner teilgenommen. Sie führen zudem ins Feld, dass sie sich mit
dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren auch in einer gerichtlichen
Auseinandersetzung betreffend erbrechtliche Herabsetzungsansprüche befänden,
wobei der Frage nach der Qualifikation der streitbetroffenen Grundstücke als
landwirtschaftliches Gewerbe eine entscheidende Bedeutung zukomme: Das damit
verbundene Preisprivileg des Ertragswertes habe zur Folge, dass ihre
erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche beeinträchtigt würden. Bei dieser Sachlage
ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an einer Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zu bejahen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das massgebliche Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.4 Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils sind sowohl
für jene Behörde verbindlich, an welche die Angelegenheit zurück geht, als auch
für das Bundesgericht selber, wenn dieses erneut über die Sache zu entscheiden
hat. Weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht dürfen sich deshalb in
ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht im
Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat (BGE 131 III 91
E. 5.2 S. 94; 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354; Urteile 2C_651/2012 vom 28. September
2012 E. 2; P 41/05 vom 8. Februar 2007 E. 6 mit Hinweisen). Im konkreten Fall
hatte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz somit an die Erwägungen in
BGE 137 II 182 zu halten. Gleiches gilt für das Bundesgericht im vorliegenden
Verfahren.

2.
Nach Art. 7 Abs. 1 BGBB - in der hier noch anwendbaren Fassung vom 20. Juni
2003 (AS 2003 4123; dazu Art. 95a in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 BGBB) - gilt
als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen
Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen
Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist,
mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind.
Für die Berechnung einer Standardarbeitskraft massgeblich sind die
landwirtschaftliche Nutzfläche und die Anzahl der Nutztiere (gemessen in
Grossvieheinheiten), ergänzt durch Zuschläge bei bestimmten besonderen
Voraussetzungen wie etwa für Hang- bzw. Steillagen im Berggebiet oder in der
Hügelzone oder für den betriebseigenen Wald (Art. 2a Abs. 1 und Abs. 2 der
Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht [VBB; SR
211.412.110]; Art. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über
landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
[Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]).
Die landwirtschaftliche Nutzfläche bildet dabei in mehrfacher Hinsicht
Grundlage für die Berechnung der Standardarbeitskraft. Einerseits gilt sie für
sich allein genommen als Berechnungsfaktor (Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 14
LBV), andererseits kommt ihr sowohl als Futterfläche für die Viehhaltung als
auch als Ausbringungsort für Hofdünger eine Bedeutung zu: Je grösser die Fläche
ist, desto grösser ist der Futterertrag und desto mehr Dünger kann ausgebracht
werden, was wiederum Auswirkungen darauf hat, wie viel Vieh gehalten werden
kann (BGE 137 II 182 E. 3.2.1.1 S. 186 f.).
Bezüglich der Ausbringung von Hofdünger gilt es, Art. 14 Abs. 1, 4 und 6 des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) zu beachten,
wonach auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung eine ausgeglichene Düngerbilanz
anzustreben ist und auf 1 ha Nutzfläche höchstens drei Düngergrossvieheinheiten
(DGVE) entfallen dürfen, wobei dieser Wert von der kantonalen Behörde
herabzusetzen ist, wenn Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische
Verhältnisse dies erfordern.

3.
3.1 In BGE 137 II 182 beanstandete das Bundesgericht die ursprüngliche
Berechnung der Standardarbeitskraft in mehrfacher Weise:
So hatten sich die Vorinstanzen etwa bei der Bemessung der Anzahl möglicher
Grossvieheinheiten auf die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV;
SR 910.13) abgestützt. Das Bundesgericht erachtete es aber als unzulässig, für
die Berechnung des Produktionspotenzials im Rahmen von Art. 7 BGBB auf über die
normalen gewässer- und umweltschutzrechtlich hinausgehende Anforderungen der
Direktzahlungsverordnung abzustellen, da das System der Direktzahlungen
grundsätzlich freiwillig ist.
Weiter gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass in der hier betroffenen
Bergzone I gemäss kantonalem Recht generell ein gewässerschutzrechtlicher
Grenzwert von 1.8 DGVE pro Hektar Nutzfläche gilt, und somit nicht ein Wert von
1.4 DGVE/ha zur Anwendung kommt, wie dies die Vorinstanzen angenommen hatten.
Das Bundesgericht rief aber in Erinnerung, dass der Wert von 1.8 DGVE/ha
lediglich eine obere Grenze bildet, welche nicht überschritten werden darf;
massgebend bleibt die für den einzelnen Betrieb vorzunehmende Nährstoffbilanz,
welche ausgeglichen zu sein hat (Art. 14 Abs. 1 GschG). Bei der Berechnung
derselben kann auf die Methode "Suisse-Bilanz" abgestellt werden, wobei die zu
beachtenden Werte aber nicht diejenigen der Direktzahlungsverordnung, sondern
jene des Gewässerschutzrechtes sind.
Schliesslich ordnete das Bundesgericht an, dass zur genaueren Erhebung der
Landwirtschaftsfläche auf den betroffenen Grundstücken eine Feststellung der
Waldfläche vorzunehmen ist.

3.2 Der Berechnung eines SAK-Wertes von neu 0.806 (statt zuvor 0.694), auf
welche sich das vorliegend angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21.
Dezember 2011 stützt, liegen folgende Modifikationen zugrunde:
Zum einen hat das Landwirtschaftsamt gemeinsam mit dem kantonalen Amt für
Naturgefahren eine Neuberechnung der Waldflächen vornehmen lassen, welche
aufgezeigt habe, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche auf den
streitbetroffenen Grundstücken im Vergleich zur ursprünglichen
Feststellungsverfügung leicht höher sei und insgesamt 7.1 ha statt wie bisher
angenommen 6.85 ha betrage.
Sodann wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche in vollem Umfang als düngbare
Fläche betrachtet; namentlich wurde auf Korrekturabzüge (etwa von ökologischen
Ausgleichsflächen) verzichtet, welche aufgrund der Direktzahlungsverordnung
hätten vorgenommen werden müssen.
Ferner wurde der als massgeblich betrachtete gewässerschutzrechtliche Grenzwert
bei einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz neu auf 1.64 DGVE/ha festgelegt.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 BGBB: Die
Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung und
entgegen der bundesgerichtlichen Anweisung nicht von einer landesüblichen bzw.
durchschnittlichen Bewirtschaftung ausgegangen, sondern sie habe auf rein
theoretische, offensichtlich weit über den landesüblichen bzw.
durchschnittlichen Formen liegende Bewirtschaftung abgestellt. Der Umstand,
dass der gewässerschutzrechtliche Grenzwert von 1.8 DGVE/ha beim anrechenbaren
Tierbestand grundsätzlich ausgeschöpft werden dürfe, führe nicht automatisch
dazu, dass eine solche oder eine ähnlich hohe Limite auch der
durchschnittlichen bzw. landesüblichen Bewirtschaftungsform entspreche. In
diesem Sinne habe denn auch das Landwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen
festgehalten, dass die angepasste Nährstoffbilanz (ohne ökologische
Ausgleichsflächen) von theoretisch möglichen Raufuttererträgen und
entsprechenden Tierzahlen ausgehe und nicht der damaligen, über Jahre
ausgewiesenen, effektiven Praxis entspreche. Sogar die Vorinstanz selbst habe
einräumen müssen, dass sie bei ihrer Berechnung des Arbeitsbedarfs auf den
fraglichen Grundstücken von einer sehr intensiven, in den letzten Jahren
unstreitig nicht verwirklichten Bewirtschaftung ausgegangen sei. Landesüblich -
so die Beschwerdeführer weiter - sei dagegen eine Bewirtschaftung gemäss den
Anforderungen der Direktzahlungsverordnung, weil ca. 99 % der
landwirtschaftlichen Gewerbe im Berggebiet Direktzahlungen bezögen und deshalb
die entsprechenden Vorgaben einhalten müssten. Die Flächenzunahme um 0.25 ha
aufgrund der Neuberechnung der Waldfläche wird von den Beschwerdeführern
dagegen nicht beanstandet.

4.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht: Die Anforderungen
der Direktzahlungsverordnung, welche die Beschwerdeführer als Massstab für das
Landesübliche angewendet haben wollen, wurden in BGE 137 II 182 E. 3.2.3 und E.
3.2.4.3 S. 187 f., 190 ausdrücklich als nicht massgeblich bezeichnet. Vielmehr
hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz
ausdrücklich eine Neubeurteilung aufgrund der anwendbaren
gewässerschutzrechtlichen Grenzwerte aufgetragen, woran sich das
Verwaltungsgericht in der Folge auch gehalten hat. Ob die entsprechend
angepasste Nährstoffbilanz bzw. der vom Landwirtschaftsamt errechnete und vom
Verwaltungsgericht übernommene Grenzwert von 1.64 DGVE/ha einer
Bewirtschaftungsform entspricht, wie sie auf den fraglichen Grundstücken in den
letzten Jahren praktiziert wurde, ist unerheblich: In BGE 137 II 182 E. 3.1 S.
186 hielt das Bundesgericht fest, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, einzig auf objektive Kriterien und nicht
auf die tatsächliche Nutzung ankommt, da die Anwendung des Gesetzes ansonsten
dem Einflussbereich des Grundeigentümers überlassen würde. Schliesslich kann
auch keine Rede davon sein, dass die vom Verwaltungsgericht angenommenen
möglichen Raufutter- bzw. Felderträge auf einer offensichtlich weit über den
landesüblichen Formen liegenden Bewirtschaftung basieren würden: Im
angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass die der Berechnung
der Standardarbeitskraft zugrunde gelegten Felderträge zwar einer
mittel-intensiven bis intensiven Nutzung entsprechen, jedoch im Vergleich mit
dem Ertrag von Wiesen und Weiden gemäss Wegleitung "Suisse-Bilanz" (Stand April
2010) nicht als überhöht erscheinen würden. Bei den Nutzflächen mit Hangneigung
seien zudem klar tiefere Werte berücksichtigt worden, welche mit den Angaben in
der Plausibilitätstabelle der Landwirtschafts- und Umweltämter der
Zentralschweiz vom 13. Januar 2003 zur Überprüfung der Felderträge auf Wiesen
und Weiden im Rahmen der "Suisse-Bilanz" übereinstimmten. Diese Feststellungen
der Vorinstanz werden von den Beschwerdeführern zwar pauschal als unbeachtlich
bezeichnet, jedoch nicht substantiiert bestritten.

5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe auch den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, zumal
sie die landesüblichen bzw. durchschnittlichen Bewirtschaftungsformen noch
nicht einmal ermittelt resp. festgestellt habe. Die Rüge geht allerdings ins
Leere, zumal nach dem oben Ausgeführten gerade nicht davon auszugehen ist, dass
das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung eine übersetzte bzw. über den
landesüblichen Formen liegende Bewirtschaftung zugrunde gelegt hätte.

6.
Gemäss den obenstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner zudem unter solidarischer
Haftbarkeit eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entrichten (Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler