Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.161/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_161/2012

Urteil vom 24. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Wangen b. Olten,
Dorfstrasse 65, Postfach 168,
4612 Wangen b. Olten,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
24. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Im Oktober 2009 wurde ein Baugesuch der Gesellschaft Y.________ GmbH, deren
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer X.________ ist, öffentlich
aufgelegt; es geht um die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf einem in der
Gemeinde Wangen bei Olten gelegenen Grundstück, welches von einem
Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften betroffen ist. Gegen das Baugesuch
wurden Einsprachen erhoben.

Der das Baugrundstück betreffende Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften
wurde zwischen 21. September und 20. Oktober 2009 erstmals öffentlich
aufgelegt. Da dagegen - erfolgreich - Einsprache erhoben wurde, bedurfte es
einer zweiten öffentlichen Auflage (31. Mai bis 30. Juni 2010). Sämtliche
dagegen erhobenen Einsprachen wies der Gemeinderat von Wangen bei Olten am 26.
Oktober 2010 ab. Am 31. Mai 2011 beschloss der Regierungsrat des Kantons
Solothurn, wegen eines Verfahrensfehlers sämtliche Akten an den Gemeinderat
zurückzusenden. Zurzeit ist die Planungssache wieder beim Regierungsrat hängig.

Das Baugesuch der Y.________ GmbH wurde bisher nicht behandelt.

1.2 X.________ verlangte von der Gemeinde Wangen bei Olten Ersatz des Schadens,
der ihm durch Rechtsverzögerungen im Zusammenhang mit dem Baugesuch entstanden
sei. Der Gemeinderat von Wangen bei Olten lehnte Schadenersatzansprüche mit
Verfügung vom 19. April 2011 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen, welches sie
als verwaltungsrechtliche Klage entgegennahm. X.________ machte klageweise
einen Schaden von Fr. 300'000.-- geltend, entstanden durch von der Gemeinde
verursachte Verzögerungen im Gestaltungsplan-Genehmigungsverfahren und die
darauf zurückzuführenden Verzögerungen des Baubewilligungsverfahrens und der
Realisierung der Überbauung; die Verzögerung betrage insgesamt mindestens 15
Monate bei monatlich zu erwartenden Mietzinsen von Fr. 20'000.--.

Mit Urteil vom 24. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn die Klage ab.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar
2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben; die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten sei zu verpflichten, ihm
gemäss Art. 42 OR eine Schadenersatzzahlung zu leisten; eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Mit einer
ergänzenden Rechtsschrift vom 17. Februar 2012 wird ein Nachtrag zum
Sachverhalt eingereicht. Dabei wird abschliessend festgehalten, es werde gemäss
Art. 42 Abs. 2 OR der Gerichtsbarkeit überlassen, einen Schaden aus bewiesenen
Gründen um Verzögerung von insgesamt 17 Monaten zu erkennen und daraus einen
allfälligen Schaden zu beziffern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze.
Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann
regelmässig bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen
verfassungsmässige Rechte, im Wesentlichen gegen das Willkürverbot,
entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer
Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen).
Die Begründung hat sodann sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss
auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
konkret eingehen. Genügt eine von mehreren Erwägungen für sich allein, um das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids zu rechtfertigen, muss der
Beschwerdeführer sich spezifisch damit in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinandersetzen. Tut er dies nicht,
tritt das Bundesgericht mangels formgültiger Begründung auf die Beschwerde
insgesamt nicht ein, ohne dass es auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen
Entscheids bzw. die diesbezüglichen Rügen einzugehen hätte (vgl. BGE 133 IV 119
E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat das Schadenersatzbegehren anhand des kantonalen
Gesetzes vom 26. Juni 1966 über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit
der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter
(Verantwortlichkeitsgesetz, VG) beurteilt und dabei, wie von § 6 VG vorgesehen,
die Vorschriften des OR als ergänzendes (kantonales) Recht herangezogen.

Gemäss § 2 Abs. 1 (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3) VG ist Voraussetzung für
die Haftung der Gemeinde ein Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt.
Daraus schliesst das Verwaltungsgericht unwidersprochen, dass der Kläger
Bestand, Höhe und Kausalität (Eintritt des Schadens wegen des behaupteten
widerrechtlichen Handelns) nachzuweisen hat. Es hält dafür, dass die im
vorliegenden Fall eingetretenen Verzögerungen im Planungsverfahren nicht
aussergewöhnlich seien und es an einem fehlerhaften, widerrechtlichen Verhalten
im Sinne des Staatshaftungsrechts bzw. am schädigenden Ereignis fehle.
Hinsichtlich des Schadens (Differenz des Vermögensstandes vor und nach dem -
behaupteten - schädigenden Ereignis) führt es aus: "Auch Bestand und Höhe des
Schadens entspringen der Phantasie des Klägers. Ob er nämlich das von ihm
geplante Projekt überhaupt realisieren kann und dann die angegebenen
Mietzinseinnahmen von CHF 20'000.00 pro Monat erzielt, ist völlig ungewiss.
Dies hängt auch nicht nur von der Planung und der Baubewilligung ab.
Beispielsweise muss ja auch die Finanzierung sicher gestellt werden, es müssen
sich Mieter finden lassen, die den Mietzins dann auch bezahlen, usw." Der
Beschwerdeführer schreibt dazu in der ersten Rechtsschrift vom 14. Februar
2012: "... eine Verzögerung von 17 Monaten kann belegt werden, was Schaden
ausgelöst hat, nämlich: 1. Die Nichtverkaufbarkeit unserer Grundstücke mangels
fehlender, sich verzögernder Planungsgrundlagen während 17 Monaten: 2.
Werthaltigkeit und Ertragsausfall um die Verzögerungszeit von 17 Monaten." In
der ergänzenden Rechtsschrift vom 17. Februar 2012 wird zum Thema Schaden
Folgendes ausgeführt: "Der Schaden besteht darin, dass durch Planungsfehler und
die Tatsache, dass nicht dem PBG und dem KRB seitens der Behörden nachgelebt
wurde, das Willkürverbot verletzt und das Bundesrecht unrichtig angewendet
wurde. Das ... Verhalten der Behörden zeigt auf, dass während einer zu
beklagenden Zeitspanne von gegen 18 Monaten, der Grundeigentümerin insofern
Schaden zugefügt wurde, dass die genannten Grundstücke während dieser Zeit
nicht bebaut werden konnten, daraus für diese Zeit keine Erträge generiert
werden konnte und oder die Verkäuflichkeit der Grundstücke mangels
Planungsgrundlagen (Bewilligungen) durch Verzögerung um 18 Monaten
zwischenzeitlich verhindert wurde." Diese Äusserungen gehen an den Erwägungen
des Verwaltungsgerichts zur Frage des Schadensnachweises vorbei. Sie sind
offensichtlich nicht geeignet aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die
diesbezüglichen Anforderungen willkürlich zu hoch angesetzt hätte oder
inwiefern seine Folgerung, der Schadensnachweis sei nicht erbracht, unhaltbar
oder sonst wie nicht mit schweizerischem Recht vereinbar sei.

Ohne Schadensnachweis entfällt ein Schadenersatzanspruch. Da die Beschwerde
(bereits) zu diesem Aspekt offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthält, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller