Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.15/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_15/2012

Urteil vom 13. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rothenbühler,
Pilatusstrasse 55, 6003 Luzern,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Nachehelicher Härtefall,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. November 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus Albanien. Sie besuchte zwischen 1998 und
2007 wiederholt ihren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater, lebte
indessen in ihrem Heimatland, wo am 1. November 2005 auch der aus einer
Beziehung mit einem Landsmann stammende Sohn Y.________ geboren wurde. Am 14.
Dezember 2007 heiratete X.________ einen Schweizer Bürger, worauf das Amt für
Migration des Kantons Luzern ihr und ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Gatten bzw. beim Stiefvater erteilte. Im Rahmen des Verfahrens
zur Verlängerung der Bewilligung ergaben sich Hinweise darauf, dass es sich bei
der Beziehung um eine Ausländerrechtsehe handeln könnte (entsprechende
wiederholte Erklärungen des Ehegatten, welche er in der Folge indessen
widerrufen hat; Einzimmerwohnung, in der keine Hinweise für einen Aufenthalt
der Gattin festgestellt werden konnten usw.).

1.2 Am 11. Juni 2010 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es ab, die
Aufenthaltsbewilligungen von X.________ und Y.________ zu verlängern, da die
Ehe auf jeden Fall am 1. November 2009 aufgehoben worden sei; gleichzeitig wies
es X.________ und ihren Sohn aus der Schweiz weg. Diese gelangten hiergegen
erfolglos an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern.

1.3 X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. November 2011 aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

2.
Ihre Eingabe erweist sich - soweit die Beschwerdeführer sich darin sachbezogen
mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen und nicht lediglich ohne
Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid ihren Standpunkt wiederholen (vgl.
Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3) - als offensichtlich unbegründet und
kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden:
2.1
2.1.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von
Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs.
1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen
(Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte haben sich unbestrittenermassen
spätestens am 1. November 2009 definitiv getrennt. Ihre Ehegemeinschaft in der
Schweiz hat - soweit es sich dabei nicht zum Vornherein um eine
Ausländerrechtsehe gehandelt haben sollte - keine drei Jahre gedauert, weshalb
sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann.
2.2
2.2.1 Entgegen ihrer Kritik hat die Vorinstanz aber auch einen Härtefall im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht verneint: Danach besteht der
Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, falls wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in
ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.2.3 S. 350 und die Urteile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 sowie 2C_216/
2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S.
350 und das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Wurden wie im
vorliegenden Fall keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der
Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf
einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier
nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen allenfalls auch
etwas Deutsch spricht.
2.2.2 Es ist im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz ohne Verletzung von
Bundesrecht feststellen durfte - nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr der
Beschwerdeführer nach Albanien besondere Probleme stellen sollte, die in einem
hinreichend engen Zusammenhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit
verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz stünden (vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350): Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres
Lebens in der Heimat verbracht. Sie hat bereits vor der Heirat mit ihrem
(unehelichen) Sohn aus einer früheren Beziehung während zweier Jahre dort
gelebt, weshalb - entgegen ihrer Kritik - nicht nachvollziehbar ist, inwiefern
ihr bei einer Rückkehr als alleinerziehende Mutter (neu) eine unzumutbare
Diskriminierung drohen würde. Dass die albanische Gesellschaftsordnung nicht
der schweizerischen entspricht und die Beschwerdeführerin deshalb mit ihrem
(albanischen) Kind lieber hier leben würde, genügt nicht, um einen Härtefall im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. auch das Urteil 2C_578/
2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin ist heute 32-jährig;
sie kann ihre Beziehungen zu den hier anwesenden Familienmitgliedern ohne
Weiteres besuchsweise pflegen, wie sie dies bereits vor der Heirat getan hat.
Es handelt sich dabei um eine Konsequenz daraus, dass ihr Vater darauf
verzichtet hatte, sie rechtzeitig als Kind in die Schweiz nachzuziehen. Die
Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dient nicht dazu, gestützt auf eine
kurzfristige, möglicherweise missbräuchlich eingegangene, auf jeden Fall aber
locker gelebte Ehe das früher Versäumte nunmehr nachzuholen. Dass sie gestützt
auf die Beziehungen zu den anwesenden Angehörigen hier ausserordentlich gut
integriert wäre, wie sie geltend macht, steht im Widerspruch zu dem von der
Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG). Der von ihr angestellte Vergleich ihrer Situation mit
derjenigen einer Ausländerin, die "lediglich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
in die Schweiz geholt wurde", ist nicht nachvollziehbar. Der Sohn Y.________
befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und ist mit Sprache und
Verhältnissen in seiner Heimat vertraut. Die Rückkehr nach Albanien kann ihm
allenfalls auch wieder Kontakte mit seinem leiblichen Vater ermöglichen. Zwar
behaupten die Beschwerdeführer, in ihrer Heimat an Leib und Leben gefährdet zu
sein; sie begründen indessen nicht, inwiefern dies der Fall wäre.
2.2.3 Für alles Weitere kann auf die bundesrechtskonformen Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3.2 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar