Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.159/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_159/2012

Urteil vom 23. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,
Bezirksrat Zürich.

Gegenstand
Gebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter/in,
vom 15. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde am 26. August 2008 im Stadtspital A.________ in Zürich
ambulant behandelt. Das Spital stellte ihm am 8. Dezember 2008 für diese
Leistungserbringung Rechnung, weil der Krankenversicherer die
Versicherungsleistung nicht erbracht hatte. Nach zwei fruchtlosen Mahnungen
leitete das Spital die Betreibung ein. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag
beseitigte die Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements der Stadt
Zürich mit Verfügung vom 5. Mai 2010 und verpflichtete X.________ zur Bezahlung
von Fr. 470.80 nebst 5 % Zins; zudem auferlegte sie ihm Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 120.-- sowie Mahnungs- und Betreibungskosten von Fr. 139.--. Die
dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juni 2010 wies der Stadtrat von Zürich mit
Beschluss vom 16. März 2011 ab und auferlegte X.________ Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 378.--. Diesen Einspracheentscheid focht X.________ beim
Bezirksrat Zürich an. Dieser schrieb den Rekurs mit Beschluss vom 28. Juni 2011
als gegenstandslos geworden ab, wobei er keine Verfahrenskosten erhob. Die
Stadt Zürich hatte zuvor mitgeteilt, dass der Krankenversicherer dem Spital
A.________ die Behandlungskosten von Fr. 470.80 vergütet habe, dieses auf die
aufgelaufenen Zinsen und Betreibungskosten verzichte und dass die Stadt
ihrerseits auf die Eintreibung der Verfahrenskosten der Verfügung vom 5. Mai
2010 und des Einsprachebeschlusses vom 16. März 2011 verzichtet habe. Gegen
diesen Abschreibungsbeschluss erhob X.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der Einzelrichter von dessen 3.
Abteilung wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2011 ab, soweit er
darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil gelangte X.________ am 10. Februar 2012 an das
Bundesgericht; im Wesentlichen beantragt er, der Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts habe den in Viererbesetzung ergangenen Beschluss des
Bezirksrats aufzuheben und diesen mit einer Neubeurteilung in Fünferbesetzung
zu beauftragen, da dieser versäumt habe zu entscheiden, wer die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht habe, und in Bezug auf die
Kosten- und Entschädigungsregelung die Konsequenzen daraus zu ziehen. Die
Beschwerde zielt darauf ab, dass die Verfahrenskosten der Stadt Zürich hätten
auferlegt und diese zur Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung an den
Beschwerdeführer hätte verpflichtet werden müssen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Rechtsschriften haben u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten;
in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Beruht ein Entscheid auf
kantonalem Recht, kann regelmässig bloss gerügt werden, dessen Anwendung
verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, im Wesentlichen gegen das
Willkürverbot; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.
mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der Bezirksrat seinen
Abschreibungsbeschluss in unvollständiger Besetzung gefällt habe; statt der
fünf Mitglieder hätten nur vier mitgewirkt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit
dieser Problematik in E. 4 seines Urteils befasst und unter Hinweis auf das
einschlägige kantonale formelle Gesetz (Bezirksverwaltungsgesetz vom 10. März
1985, BezVG) dargelegt, dass der Bezirksrat bei Anwesenheit der Mehrheit der
Mitglieder beschlussfähig sei und jedenfalls die Viererbesetzung bei einem
Abschreibungsbeschluss nicht zu dessen Nichtigkeit führe. Der Beschwerdeführer
gibt bloss, ohne diese indessen näher zu kommentieren, Textstellen aus
bundesgerichtlichen Urteilen wieder. Dabei ist BGE 114 Ia 278 nicht
einschlägig, betrifft er doch nicht die Quorumsfrage. BGE 85 I 273 behält
gerade eine Quorumsregelung vor, ebenso der vom Beschwerdeführer angeführte BGE
127 I 128. Zur kantonalen Rechtsordnung, auf die das Verwaltungsgericht seine
Überlegungen zur Beschlussfähigkeit des Bezirksrats in Viererbesetzung stützt,
äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Damit fehlt es zu diesem
Punkt an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Beschwerdebegründung.

2.3 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils bildete die Kostenregelung
und dabei hauptsächlich die Frage, ob der Bezirksrat dem Beschwerdeführer bei
Abschreibung des dortigen Rekursverfahrens eine Parteientschädigung hätte
zusprechen müssen.
2.3.1 Massgeblich für die Entschädigungsregelung ist § 17 Abs. 2 des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Danach kann die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
ihre Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit.
a), oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung
offensichtlich unbegründet waren (lit. b).

Das Verwaltungsgericht hat in E. 3.3 und 3.4 und auf der Basis seiner
Darlegungen (über Hintergründe der vorübergehenden Zahlungsverweigerung des
Krankenversicherers und diesbezügliche Zeitabläufe) in E. 3.2 seines Urteils
dargelegt, warum bei den gegebenen Verhältnissen die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gegeben waren. Mit seinen
weitschweifigen, appellatorischen Ausführungen legt der Beschwerdeführer auch
nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die
Frage der Parteientschädigung die tatsächlichen Verhältnisse in willkürlicher
Weise verkannt und die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in unhaltbarer,
willkürlicher oder sonstwie in mit verfassungsmässigen Rechten nicht
vereinbarer Weise ausgelegt und angewendet hätte. Unerfindlich bleibt bei
dieser Konstellation auch, warum das Verwaltungsgericht (bzw. der Bezirksrat)
der Frage nach der Verursachung der Gegenstandslosigkeit hätte nachgehen
müssen, wie der Beschwerdeführer moniert. Auch in diesem Punkt hat er keine
formgültige Rüge erhoben.
2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Bezirksrat hätte gemäss § 13
Abs. 2 VRG der Stadt Zürich Verfahrenskosten auferlegen müssen, fehlen ihm
diesbezüglich die erforderliche besondere Berührtheit und das schutzwürdige
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89
Abs. 1 lit. b und c BGG).

2.4 Gemäss Art. 108 Abs 1 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden,
die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (lit. b); ebenso
entscheidet er über Nichteintreten auf querulatorische oder
rechtsmissbräuchliche Beschwerden (lit. c).

Wie dargelegt, enthält die Beschwerde hinsichtlich der entscheidwesentlichen
Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich keine hinreichende Begründung, was zum
Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
führt. Die Beschwerdeführung grenzt zudem an Rechtsmissbrauch: Der
rechtskundige Beschwerdeführer gelangt mit einer Rechtsschrift von 28 Seiten
wenig konzisen Inhalts an das Bundesgericht, um in einem wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreibenden Rechtsstreit über einen Betrag von Fr.
470.80 eine nur unter restriktiven Bedingungen zu gewährende
Umtriebsentschädigung erhältlich zu machen. Derartiges Prozessieren verdient
keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291 zum mit Art. 108
Abs. 1 lit. c BGG weitgehend übereinstimmenden Art. 36a Abs. 2 OG).

2.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Frage nicht nachzugehen, warum
das angefochtene Urteil nach einer ersten Avisierung am 23. Dezember 2011 durch
die Zürcher Poststelle nicht innert der siebentätigen Frist dort abgeholt,
sondern am 4. Januar 2012 an die Poststelle 8832 Wollerau weitergeleitet und
dort erst am 11. Januar 2012, insgesamt 19 Tage nach der ersten Avisierung,
ausgehändigt worden ist. Da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten wird,
ist unerheblich, ob das angefochtene Urteil schon als Ende Dezember 2012
zugestellt zu gelten hätte, womit die Beschwerde verspätet erhoben worden wäre.

2.6 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1
erster Satz BGG), wobei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr namentlich der Art
der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter/in, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller