Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.155/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_155/2012

Urteil vom 14. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Taxibüro,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Entzug der Taxihalterbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 25. November 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss § 4 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 1996 über
den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) bedarf der Betrieb von Taxis auf dem
Kantonsgebiet einer Taxihalterbewilligung der zuständigen Behörde. § 6
Taxigesetz umschreibt die allgemeinen Voraussetzungen einer
Taxihalterbewilligung; gemäss dessen Absatz 3 werden solche Bewilligungen
namentlich nicht erteilt an Personen, gegen die Verlustscheine aus den letzten
fünf Jahren bestehen. § 9 Abs. 1 Taxigesetz sieht vor, dass
Taxihalterbewilligungen zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

1.2 X.________ war Inhaberin einer Taxihalterbewilligung. Gegen sie lagen
Verlustscheine vor, weshalb ihr im April 2008 der Entzug der Halterbewilligung
angedroht wurde. Am 5. Mai 2009 entzog das Taxibüro der Kantonspolizei
Basel-Stadt ihr die Bewilligung gestützt auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6
Abs. 3 Taxigesetz. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom Vortag bestanden gegen
sie 39 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 54'984.45. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt am 1. März 2010 ab; bis zu jenem Zeitpunkt waren noch zwei
weitere offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 2'177.90 hinzugekommen.

Mit Urteil vom 25. November 2011 wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Departementsentscheid
erhobenen Rekurs ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei
aufzuheben. Am 9. Februar 2012, innert der ihr hierfür angesetzten Nachfrist,
hat sie das angefochtene Urteil nachgereicht.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein
die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid
wie vorliegend auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden,
dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung
(BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3
S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

2.2 Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht. Allenfalls mag
ihr Hinweis darauf, dass sie durch das angefochtene Urteil schwer betroffen
sei, weil ihr doch die Existenz entzogen werde, sinngemäss als Anrufung der
Wirtschaftsfreiheit verstanden werden. Das Appellationsgericht hat sich mit
Art. 27 BV befasst und dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der Erteilung bzw.
mit dem Entzug von Taxihalterbewilligungen dargestellt. Es hat die einzelnen
Voraussetzungen eines Eingriffs in dieses Grundrecht dargestellt und sie anhand
des konkreten Falles geprüft. Namentlich hat es Sinn und Zweck von § 6 Abs. 3
Taxigesetz erläutert sowie die sich daraus ergebende Bonitätsanforderung unter
dem Aspekt der Verhältnismässigkeit bzw. Geeignetheit als zulässig erachtet;
dabei ist es auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (wie etwa
Entwicklung der Dinge seit Frühjahr 2008, Alter der Beschwerdeführerin)
eingegangen. Zu diesen Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts
Substanzielles entnehmen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der
Schilderung ihrer Sicht der Dinge und vermag damit auch nicht ansatzweise
darzutun, inwiefern die Erwägungen des Appellationsgerichts bzw. dessen
Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige
Rechte verletzen würden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller