Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.150/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_150/2012

Urteil vom 14. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Johanna Rausch,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 5. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ stammt aus Nigeria. Das Bundesamt für Migration (BFM) trat am 4.
August 2009 auf sein Asylgesuch vom 15. Juni 2009 nicht ein; ab dem 21. Oktober
2010 galt X.________ als verschwunden. Am 8. Juni 2011 ersuchte X.________
erneut um Asyl, worauf er in Vorbereitungshaft genommen wurde. Am 20. Juli 2011
trat das Bundesamt für Migration auf sein Gesuch nicht ein und hielt ihn an,
die Schweiz zu verlassen. Vom 25. Juli bis 21. Oktober 2011 befand sich
X.________ in Ausschaffungshaft.

1.2 Am 2. Januar 2012 wurde X.________ polizeilich kontrolliert und aufgrund
seiner Ausschreibung festgenommen. Das Amt für Migration Basel-Landschaft
ordnete am 3. Januar 2012 erneut die Ausschaffungshaft an, welche der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 5. Januar 2012 prüfte und bis zum 1. April 2012 bestätigte.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Haftrichters
aufzuheben und ihn "eventualiter unter Auflagen" aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen.

2.
Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren (wiederholt) rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen worden; dennoch hat er - trotz verschiedener
Bemühungen, ihn zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu bewegen - das
Land nicht verlassen. Kurz vor der Ausstellung eines Laissez-passer-Papiers
tauchte er im Oktober 2010 unter, bevor er im Juni 2011 erneut um Asyl
nachsuchte. Entgegen seinen Mitwirkungspflichten bemühte er sich nie ernsthaft
darum, mit gültigen Papieren freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Nach
Abschluss der Asylverfahren hat er erklärt, nicht bereit zu sein, die Schweiz
zu verlassen. Aufgrund dieser Indizien durfte der Haftrichter davon ausgehen,
dass bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (SR 142.20) besteht
(BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen).
2.1.2 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Entlassung aus der
Ausschaffungshaft am 21. Oktober 2011 nicht darüber informiert worden zu sein,
dass er seinen Aufenthaltsort den Behörden hätte melden sollen; zudem habe er
bei seiner Verlobten gewohnt, wo er über seine Rechtsvertreter erreichbar
gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben: Der
Beschwerdeführer und seine Verlobte wussten auf jeden Fall, dass er das Land
hätte verlassen müssen, was er nicht getan hat. Sein Verhalten im Jahr 2010
(Untertauchen kurz vor Ausstellung eines Reisepapiers) stellt er nicht infrage;
dieses legt bereits hinreichend klar nahe, dass er sich dem Vollzug der
Wegweisung widersetzen will und nicht bereit ist, sich den Behörden zur
Verfügung zu halten.
2.1.3 Soweit er geltend macht, der Haftrichter habe hinsichtlich der
Verhältnisse im Oktober 2011 den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig
ermittelt, übersieht er, dass das Bundesgericht diesbezüglich grundsätzlich an
die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 BGG);
entgegen seinen Begründungspflichten legt der Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern der Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig festgestellt
worden wäre und deshalb im vorliegenden Verfahren korrigiert werden könnte
(vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399
f. mit Hinweisen).

2.2 Die (erneute) Inhaftierung des Beschwerdeführers kann - entgegen seiner
Kritik - auch nicht als unverhältnismässig gelten:
2.2.1 Die nigerianischen und schweizerischen Behörden haben am 5. November 2010
die Wiederaufnahme zwangsweiser Rückführungen ab Januar 2011 vereinbart. Es
konnten in der Folge verschiedene zwangsweise Rückführungen mit
Frontex-Sammelflügen realisiert werden (Pressemitteilung des BFM vom 21. Januar
2011: "Zwangsrückführungen nach Nigeria wieder aufgenommen). Am 7. Juli 2011
war es der Schweiz möglich, weitere 19, nicht ausreisewillige nigerianische
Staatsangehörige per Sonderflug in ihre Heimat zu verbringen (Pressemitteilung
des BFM vom 7. Juli 2011: "Sonderflug nach Nigeria durchgeführt"). Nach den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist ein weiterer Sonderflug im 1.
Quartal 2012 (März 2012) geplant. Es kann somit zurzeit nicht gesagt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht möglich bzw. nicht
absehbar wäre. Sollten sich dessen Befürchtungen, dass dieser nicht
fristgerecht erfolgen kann, erhärten, wird es an den Behörden sein, die sich
hieraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen (vgl. das Urteil 2C_386/2010 vom 1.
Juni 2010 E. 4 u. 5). Der Umstand allein, dass die Ausreise gegen den Willen
des Betroffenen nur schwer organisiert werden kann und hierfür allenfalls mit
ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss
eine gewisse Zeit dauert, lässt die Ausschaffung noch nicht als undurchführbar
erscheinen (vgl. etwa das Urteil 2C_958/2010 vom 6. Januar 2011 E. 2.2 mit
Hinweis).
2.2.2 Auch die Heiratspläne des Beschwerdeführers stehen seiner
Ausschaffungshaft nicht entgegen. Der Vollzug einer Wegweisung bzw. die zu
dessen Sicherung angeordnete ausländerrechtliche Festhaltung ist praxisgemäss
nur dann unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen
Papiere bereits vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen
Kurzem offensichtlich mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet
werden kann (vgl. die Urteile 2C_958/2010 vom 6. Januar 2011 E. 2.3 und 2C_756/
2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3.2 [mit zahlreichen Hinweisen]). Dies ist
vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall: Die Verlobte des
Beschwerdeführers ist nach wie vor verheiratet; im Übrigen liegen die für die
Eheschliessung erforderlichen Papiere nicht vor; der Beschwerdeführer hat bloss
die Kopie eines "Emergency Certificate" eingereicht, woraus nicht einmal sein
Geburtsdatum ersichtlich ist. Er kann unter diesen Umständen nichts daraus
ableiten, dass die Migrationsbehörden nach der neueren Rechtsprechung unter
gewissen Voraussetzungen gehalten sind, an sich illegal anwesenden
ausländischen Personen mittels einer kurzfristigen Aufenthaltsbewilligung die
Heirat in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. BGE 2C_349/2011 vom 23. November
2011 E. 3 und BGE 5A_814/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4). Nur wenn ein
Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich oder
gar nichtig erscheint, kann die Haftgenehmigung verweigert werden, da der
Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer
ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGE 128 II 193
E. 2.2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
dass er sich bei einer Haftentlassung den Behörden bei seiner Verlobten zur
Verfügung halten würde, durfte die Vorinstanz begründete Zweifel hieran hegen,
nachdem er zumindest bereits einmal untergetaucht ist und er sich nach wie vor
weigert, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren.

2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit
Nachdruck um den Vollzug seiner Wegweisung bemühen werden -, verletzt der
angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Dieser ist der guten Ordnung halber
jedoch insofern klarzustellen, als der Haftrichter im Dispositiv
irrtümlicherweise von einer Haftgenehmigung von vier Monaten ausgeht: Gemäss
seinen Erwägungen hat er die Haft für drei Monate, d.h. längstens bis zum 1.
April 2012, bewilligt. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er
mit den Behörden kooperiert. Für alles Weitere wird auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Da die vorliegende Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend
würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich
jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar