Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.14/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_14/2012

Verfügung vom 13. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I,
vom 7. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 6. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen einen Entscheid des Bundesamtes für Kommunikation betreffend Radio- und
Fernsehempfangsgebühren. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011 wurde er
aufgefordert, für das dortige Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, wofür ihm Frist bis zum
26. September 2011 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass bei
Nichtbezahlung innert Frist unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht
über die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Er erklärt, den
Betrag von Fr. 500.-- für diese Beschwerdesache nicht aufbringen und sich
keinen Juristen leisten zu können; er bittet um Mitteilung einer Möglichkeit,
Recht geltend zu machen, wenn man zu wenig finanzielle Mittel habe.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 86
Abs. 1 lit. a BGG zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts,
unter Umständen auch gegen Zwischenentscheide, wenn die Voraussetzungen gemäss
Art. 93 BGG erfüllt sind. Besonderes gilt für die Anfechtung von
Kostenvorschussverfügungen. Diese enthalten regelmässig keine Begründung. Dem
Betroffenen steht die Möglichkeit offen, wirksam bestimmte Einwendungen gegen
die zur Vorschusszahlung verpflichtende Verfügung bei der verfügenden Behörde
selber vorzutragen. Ein Tätigwerden des Bundesgerichts kann, je nach
vorgebrachten Rügen, unter verschiedenen Aspekten als nicht geboten erscheinen
(etwa Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, gegebenenfalls Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG). Es überweist Beschwerden gegen Kostenvorschussverfügungen
des Bundesverwaltungsgerichts unter gewissen Umständen an dieses zur
Behandlung, so wenn das Begehren der Partei sich als Gesuch um Reduktion der
Kostenvorschussforderung oder als solches um unentgeltliche Rechtspflege
erweist (vgl. Urteil 2C_214/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2, publ. in StR 64/2009;
s. auch Urteil 2C_417/2010 vom 15. Mai 2010 betreffend Überweisung an kantonale
Vorinstanz).

Mit seinen Vorbringen in der Eingabe vom 4. Januar 2012 ersucht der
Beschwerdeführer um Kostenbefreiung, allenfalls um weitgehende Reduktion der
Vorschusssumme. Die Eingabe, die noch innert der Zahlungsfrist (und insofern
fristwahrend, vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG) dem
Bundesgericht vorgelegt wurde, ist nach dem vorstehend Ausgeführten zur
Behandlung und weiteren Instruktion an das Bundesverwaltungsgericht zu
übermitteln.

Bei der Überweisung an eine andere Behörde ist das bundesgerichtliche Verfahren
mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2
BGG).

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Rechtsschrift vom 4. Januar 2012 wird im Sinne der Erwägungen dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 1, überwiesen.

2.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller