Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.143/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_143/2012
2C_144/2012

Urteil vom 16. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Veranlagungsbehörde A.________,
Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26.
September 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ und seine Ehefrau ersuchten mehrmals um Verlängerung der Frist für
die Einreichung ihrer Steuererklärung 2009. Zuletzt wurde die Frist um
insgesamt ein Jahr verlängert; die Pflichtigen reichten in dieser Zeit jedoch
bloss eine leere Steuererklärung ein. Am 5. April 2011 wurden sie daher zu den
Staatssteuern und zur direkten Bundessteuer 2009 nach Ermessen veranlagt. Auf
die gegen die Ermessensveranlagung erhobene Einsprache vom 3. Mai 2011 wurde
mit Entscheid vom 5. Mai 2011 nicht eingeteten, weil es an einer
Einsprachebegründung und einer ausgefüllten Steuererklärung sowie an
allfälligen weiteren Belegen fehlte. Mit Urteil vom 26. September 2011 wies das
Steuergericht des Kantons Solothurn die gegen den Einspracheentscheid erhobenen
Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuer, Beschwerde betreffend direkte
Bundessteuer) ab. Es hielt zudem fest, dass die Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsanwalts im Veranlagungs- und Einspracheverfahren entbehrlich war und dass
ein entsprechendes Gesuch für das Verfahren vor dem Steuergericht schon wegen
Aussichtslosigkeit von Rekurs und Beschwerde, aber auch mangels
Bedürftigkeitsnachweises unbegründet sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar
(Postaufgabe 8. Februar) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben; seinem Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren gegen die Veranlagungsbehörde
A.________ sei vollumfänglich zu entsprechen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; es muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen werden.

2.2 Das Steuergericht hat umfassend die Obliegenheiten des Steuerpflichtigen im
Veranlagungsverfahren, die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung sowie die
in einem diesbezüglichen Einspracheverfahren geltenden spezifischen
Begründungs-Anforderungen dargestellt. Es hat erkannt, dass der
Beschwerdeführer seine Pflichten im Veranlagungsverfahren vollständig
missachtet und es dann anschliessend unterlassen habe, wenigstens im
Einspracheverfahren zu belegen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit
dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, er sei aus
gesundheitllichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, ohne Beigabe eines
Rechtsanwalts seinen Obliegenheiten als Steuerpflichtiger nachzukommen. Es hat
diesen Einwand verworfen mit der Begründung, dass es sich beim Ausfüllen der
Steuererklärung um eine für Jedermann zumutbare Tätigkeit handle.

Der Beschwerdeführer anerkennt letztlich, zu keinem Zeitpunkt konkrete,
sachdienliche Angaben gemacht zu haben, die der Behörde eine Veranlagung bzw.
eine Überprüfung der Ermessensveranlagung ermöglicht hätten. Selbst vor
Bundesgericht wird nicht konkret erklärt, dass bei der Ermessensveranlagung ein
zu hohes Einkommen ermittelt worden sei. Er vertritt indessen wie schon im
kantonalen Verfahren die Auffassung, seine Gesundheit, die wegen ihm durch
staatliche Stellen zugefügtem Unrecht (Mobbingvorwürfe, diesbezüglich sind
Strafverfahren hängig, wo der Beschwerdeführer Opferstellung hat)
beeinträchtigt sei, habe ihn daran gehindert, korrekt an seiner
Steuerveranlagung mitzuwirken. Er macht dabei geltend, die Steuerangelegenheit
sei nicht isoliert zu betrachten, zu berücksichtigen sei die gesamte Aktenlage
(namentlich betreffend die Hintergründe des Strafverfahrens), die auch den
Steuerbehörden bekannt sei. Weder mit diesen pauschalen Ausführungen noch mit
dem Hinweis auf einen psychiatrischen Bericht vom 4. Dezember 2004 vermag der
Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern das Steuergericht durch seine
Beurteilung der Sach- und Rechtslage schweizerisches Recht verletzt hätte.
Namentlich wird nicht plausibel aufgezeigt, warum es dem Beschwerdeführer ohne
Beizug eines Rechtsanwalts unmöglich gewesen sein soll, nötigenfalls mit Hilfe
eines Angehörigen innert der ihm rund um ein Jahr verlängerten Frist eine
Steuererklärung auszufüllen und der Behörde einzureichen. Worin der
Beschwerdeführer in Bezug auf die massgeblichen Entscheidgründe des
vorinstanzlichen Urteils eine Gehörsverweigerung, eine Rechtsverweigerung oder
Willkür sehen will, bleibt unerfindlich.

Nicht nachvollziehbar ist auch, warum das Steuergericht eine Rechtsverletzung
begangen haben soll, indem es nicht - vorgängig - separat die Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt habe: Soweit es dabei um das
Veranlagungs- und Einspracheverfahren geht, ist das dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Nichteinhalten der Verfahrenspflichten mit der angeblichen, vom
Steuergericht verneinten Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung verknüpft.
Hinsichtlich des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor
dem Steuergericht ist nicht erkennbar, was dieses dazu verpflichtet hätte,
vorgängig zu seinem Endentscheid darüber zu entscheiden, namentlich bei der
Auferlegung von Verfahrenskosten von bloss Fr. 200.--. Wie sich schon aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, tut der Beschwerdeführer auch nicht dar,
inwiefern sich die Einschätzung des Steuergerichts, dass das bei ihm erhobene
Rechtsmittel aussichtslos erschien (was für sich allein die Abweisung des
Armenrechtsgesuchs rechtfertigte), beanstanden liesse.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4 Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
Kostenbefreiung ist nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos
erschien (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang
entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller