Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.141/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_141/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Celeste C. Ugochukwu,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria. Er wurde im Jahr
1975 geboren und reiste im Februar 2004 in die Schweiz ein, um hier - unter
Angabe einer unzutreffenden Identität - ein Asylgesuch zu stellen. Während des
laufenden Asylverfahrens verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt X.________ am
17. März 2004 mit Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und
einer Busse von Fr. 500.--. Mit Entscheid vom 22. September 2004 trat das
seinerzeitige Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und wies
den Asylbewerber aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
X.________ kam der Aufforderung zum Verlassen der Schweiz nicht nach. Ab dem 1.
Dezember 2004 galt er als verschwunden.
Am 26. November 2007 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ schuldig der
schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Aufbewahren von
rund 4,7 Kilogramm Kokain. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36
Monaten, wovon 18 Monate bedingt. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug vom
17. Juni 2008 heiratete X.________ am 1. Juli 2008 eine aus Kenia stammende
Schweizerbürgerin, die 1979 geboren wurde. Mit ihr hat er einen Sohn, geboren
im März 2005, und eine Tochter, die im September 2006 zur Welt kam. X.________
anerkannte die Vaterschaft gegenüber seinen beiden Kindern im Juli 2007 in
einem gerichtlichen Verfahren.

B.
Ende Juli 2008 ersuchte die Gattin X.________s für ihn um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration des Kantons Luzern trat mit
Verfügung vom 12. Januar 2009 auf das Gesuch nicht ein. Es begründete dies mit
der Verletzung der Mitwirkungspflicht (insbesondere Nichteinreichung eines
gültigen Originalreisepasses von X.________). Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und anschliessend das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
bestätigten die Verfügung, wogegen X.________ mit Eingabe vom 26. April 2010 an
das Bundesgericht gelangte. Er stellte den Antrag, es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache an das
Migrationsamt zurückzuweisen mit der Weisung, auf das Gesuch des
Beschwerdeführers einzutreten.
Das Bundesgericht hob in seinem Urteil 2D_23/2010 vom 26. August 2010 den
angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. März
2010 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an das Amt für
Migration des Kantons Luzern zurück. Es hielt fest, X.________ habe seiner
Mitwirkungspflicht insofern genügt, als er den Reisepass letztlich vorgelegt
habe - zwar mit Verspätung, die aber nicht in erster Linie ihm anzulasten sei.
Sein Vorgehen müsse nicht als insgesamt rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.
Dementsprechend hätten sich die Behörden des Kantons Luzern überspitzt
formalistisch verhalten.

C.
Im zweiten Rechtsgang wies das Amt für Migration des Kantons Luzern mit
Verfügung vom 3. Dezember 2010 das Gesuch X.________s um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schloss sich auf Beschwerde hin
dieser Beurteilung an. X.________ rief das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, an. Dieses erkannte mit Entscheid vom
3. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und
ordnete die Ausreise bis spätestens zum 15. Februar 2012 an.

D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2012 lässt X.________ (hienach: der
Beschwerdeführer) beim Bundesgericht ein als "Öffentlich-rechtliche Beschwerde
- Verfassungsbeschwerde (subsidiär)" bezeichnetes Rechtsmittel erheben. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 3. Januar 2012,
dessen Rechtswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit, Unverhältnismässigkeit und
Unzulässigkeit festzustellen sei. Zudem sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt des Kantons Luzern
zurückzuweisen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich beantragt
der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Etwaige Wegweisungs- und Zwangsmassnahmen seien bis zum Ende des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das Bundesamt für Migration
beantragen die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 erkannte der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu, worauf die II. öffentlich-rechtliche Abteilung mit
Verfügung vom 19. März 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abwies.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet
des Ausländerrechts gegen Entscheide betreffend Bewilligungen ausgeschlossen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat nach Art. 42 AuG
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er
macht in vertretbarer Weise eine Verletzung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend. Damit ist auf die
Beschwerde einzutreten (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 497 E. 3.3 S. 500 f.;
Urteile 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 1.2.1; 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012
E. 1.2), zumal die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen
Anlass geben.

1.2 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (Art.
113 BGG), im vorliegenden Fall mithin, soweit die Wegweisung bzw. deren Vollzug
in Frage gestellt wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 E. 1.1 S.
307 und 3.3 S. 310 f.). Gerügt werden kann in einem solchen Fall nur die
Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte (Schutz des Lebens, Schutz vor
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung usw.) oder die
Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star"-Praxis; zum Ganzen BGE 137 II 305
E. 1-3).

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Dessen ungeachtet prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104;
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Streitgegenstand ist die erstmalige Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung an den straffällig gewordenen ausländischen Gatten einer
Schweizerbürgerin, die mit ihm in ungetrennter Ehe lebt. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung beruhe auf einer
rechtsfehlerhaften Interessenabwägung. Er beruft sich auf Art. 13 Abs. 1 BV,
Art. 42 Abs. 1 und 96 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

3.
3.1 Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 51 Abs.
1 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, sofern sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen
(lit. b). Einen Widerrufsgrund setzt die ausländische Person namentlich, wenn
sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (Art. 62 lit. b
AuG, auf welchen Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG verweist). Als "längerfristig" im
Sinne von Art. 62 lit. b AuG ist eine Freiheitsstrafe zu betrachten, deren
Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Unerheblich ist,
ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Urteil 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1). Verlangt wird, dass sich das
genannte Strafmass aus einem einzigen Strafurteil ergibt und nicht bloss durch
Zusammenrechnung von kürzeren Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl von
Erkenntnissen erreicht wird (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; zum Ganzen Urteile
2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.1; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 3.2.).

3.2 Soweit ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG gegeben ist, muss sich
die Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellen (ANDREAS ZÜND/
LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, N. 8.28 S. 326 und 8.31 S. 328). Gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Soweit die betroffene Person
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff.
1 EMRK beanspruchen kann, ist aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überdies eine
konventionsrechtliche Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5
f.). Diese entspricht den Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG, sodass die
Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht in einem
gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (Urteile 2C_54/2012 vom 23. Juli
2012 E. 4.3; 2C_655/2011 vom 7. Februar 2012 E. 10.2; 2C_265/2011 vom 27.
September 2011 E. 6.1.2). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden
Nachteile zu beachten (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil 2C_932/2011 vom 7.
Juni 2012 E. 3.2). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV sodann
auch im Hinblick auf einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 126 II
425 E. 5a S. 435). Aufgrund der Praxis zu Art. 8 EMRK muss das öffentliche
Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private
Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinne überwiegen, dass
sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE
137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II
1 E. 2 S. 6). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei insbesondere
die Verhütung von Straftaten in Betracht.

4.
4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann
nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Die Norm begründet kein absolutes
Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser
verpflichtet wäre, ausländischen Personen die Einreise, die Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren bzw. die von
Ehepaaren getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu respektieren (BGE 137 I
247 E. 4.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153 E. 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3
S. 285; 126 II 377 E. 2b/cc S. 383; Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom
9. Dezember 2010 [16327/05], § 54 ff.).
Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die
Kernfamilie (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn
ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende
nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1
S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).
Art. 13 Abs. 1 BV, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, gewährt
darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche
(Urteile 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 5.4; 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E.
4.2.7; BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; 126 II 377 E. 7 S. 394; 425 E. 4c/bb S.
433).

4.2 Die Praxis hat zur Notwendigkeit des Eingriffs bei einer gelebten Ehe eine
Reihe von Kriterien entwickelt (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f., unter Hinweis
auf das Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [54273/00], §
48; weiterführend das Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410
/99], § 57 ff.). Zu würdigen sind im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Schwere
des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der
ausländischen Person während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär
betroffene Person sowie deren familiäre Situation. Zudem sind die Dauer der
ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte von Bedeutung, welche
Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter etwaiger Kinder;
Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen
nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind darüber hinaus die
Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie
der unmittelbar betroffenen Person in deren Heimat folgen (BGE 135 II 377 E.
4.3 S. 381 f.; Urteile 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.3.3; 2C_778/2011 vom
24. Februar 2012 E. 3.3).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26.
November 2007 zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 36 Monaten
verurteilt worden. Dies ist eine "längerfristige Freiheitsstrafe" (E. 3.1
hievor), was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Mithin erlischt dem
Grundsatze nach sein Anspruch auf erstmalige Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit
dieser Massnahme.

5.2 Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Interessenabwägung allem voran die
begangenen Straftaten. Kurz nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz sei
er straffällig geworden. Er habe seinen Aufenthalt in der Schweiz trotz
[rechtskräftiger] Wegweisung der Asylbehörden fortgesetzt und sich auch durch
die Geburt seiner beiden Kinder nicht davon abhalten lassen, weiter gegen das
Gesetz zu verstossen. Er habe rund 4,7 Kilogramm Kokain aufbewahrt, d.h. eine
Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das
Strafmass von 36 Monaten deute auf ein schweres Verschulden hin. Dass der
Beschwerdeführer sich seit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bewährt habe,
schliesse eine weitere Straffälligkeit nicht aus, zumal er wiederholt gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen habe. Nach Aufenthalten in Nigeria und
Liberia sei er im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er sich
gesellschaftlich kaum integriert habe. Zu seinen Gunsten zu werten seien die
beiden Kinder, wenngleich er die Vaterschaft erst im gerichtlichen Verfahren
anerkannt habe. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sei der Familie
des Beschwerdeführers zuzumuten. Abgesehen von der Zweijahresregel seien die
Kinder es gewohnt, ohne Anwesenheit ihres Vaters auszukommen. Auch ihnen wäre
eine Ausreise zumutbar, stamme die Mutter und Ehefrau doch ursprünglich aus
Kenia.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass ihm
bezüglich der Rückfallgefahr eine gute Prognose gestellt worden sei, nicht
genügend berücksichtigt. Er habe das in ihn gesetzte Vertrauen nicht enttäuscht
und lebe seit der Entlassung "ohne Probleme mit Behörden und reibungslos in der
Schweiz". Er führe ein intaktes Ehe- und Familienleben. Die
Aufenthaltsbewilligung würde es ihm erlauben, eine Arbeit anzutreten und zum
Unterhalt der Familie beizutragen. Ein Flugbillett nach Nigeria koste etwa Fr.
2'500.--. Seine Gattin und er könnten sich dies nicht leisten, sodass ein
Besuch in Nigeria ausgeschlossen sei, derweil es ihm verwehrt sei, seine
Familie in der Schweiz zu besuchen. Dies alles stelle eine schwere
Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne
von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dar.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2004 und 2007 wegen
Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verurteilt. Der
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate bedingt, gemäss Urteil vom 26.
November 2007 des Bezirksgerichts Zürich lag das Aufbewahren von rund 4,7
Kilogramm Kokain zugrunde. Enthält ein Kokaingemisch mindestens 18 Gramm reinen
Wirkstoffs, ist die Grenze zum qualifizierten Fall der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz erreicht. Er kennzeichnet sich dadurch, dass die
Gesundheit vieler Menschen gefährdet ist (Urteile 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012
E. 5.1; 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3.1; BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338;
109 IV 143 E. 3b S. 144). Im Fall der Drogendelinquenz verfolgt das
Bundesgericht eine strenge Praxis und bejaht ein ausgeprägtes öffentliches
Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (Urteile 2C_292/2012
vom 19. Juni 2012 E. 2.6; 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 5.2; 2C_768/2011 vom
4. Mai 2012 E. 4.3; BGE 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.).

6.2 Die Vorinstanz geht vom Vorliegen eines solchen Falles aus. Dies ist nicht
rechtsfehlerhaft. Die Straftat gewichtet für sich allein derart schwer, dass es
am Kern der Sache vorbeizielt, wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, er
halte sich seit dem Vollzug der Freiheitsstrafe an die schweizerische
Rechtsordnung. Ob von ihm eine Rückfallgefahr ausgeht, ist ein im Rahmen der
Gesamtabwägung zu berücksichtigender Umstand, der aber nicht ausschlaggebend
sein muss (vgl. dazu allgemein BGE 136 II 5 E. 4 S. 19 ff.; 130 II 176 E. 3 S.
179 ff.; Urteil 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.3.4). Wenn die Vorinstanz
festhält, das Strafmass von 36 Monaten deute auf ein schweres Verschulden hin
und sie weiter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zweimal gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen hat, ist dies nicht bundesrechtswidrig.
Die nicht näher substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei
betreffend Rückfallgefahr eine gute Prognose gestellt worden, bezieht sich wohl
auf das seinerzeitige Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich. Straf- und
Ausländergericht nehmen die Prüfung der Frage, inwiefern von künftigem
Wohlverhalten ausgegangen werden könne, freilich aus unterschiedlichen Warten
vor. Insgesamt kann mit der Vorinstanz nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weitere Straftaten folgen. Es
besteht ein manifestes öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren.

6.3 Das private Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, auf das
sich der Beschwerdeführer beruft, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und gründet
im Wesentlichen auf der Tatsache, dass er mit der Gattin und den beiden
gemeinsamen Kindern zusammenlebe. Hier einzugehen ist nur auf die Überlegungen
des Beschwerdeführers zur "Zweijahresregel", d.h. zur bundesgerichtlichen
"Reneja-Praxis" (BGE 110 Ib 201; 120 Ib 6 E. 4b S. 14; 135 II 377 E. 4.4 S.
382). Das Bundesgericht geht in langjähriger Rechtsprechung davon aus, dass die
Grenze, ab welcher dem ausländischen Gatten grundsätzlich auch dann keine
ausländerrechtliche Bewilligung [mehr] erteilt wird, wenn seiner
schweizerischen Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz unzumutbar oder nur schwer
zumutbar ist, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt (BGE 135 II 377 E. 4.4 S.
382 mit Hinweisen; grundlegend BGE 110 Ib 201). Dabei hat das Bundesgericht
stets betont, dass es sich bei der "Zweijahresregel" um keine feste Grenze
handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist
vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen
im Einzelfall (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; 120 Ib 6 E. 4b S. 14).
Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Ehe bald geschlossen wurde (Anfang
Juli 2008), nachdem der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen worden
war (Mitte Juni 2008). Die Ehefrau musste im Zeitpunkt der Begründung der Ehe
damit rechnen, dass das Eheleben nicht in der Schweiz möglich sein würde. Auch
unter Herrschaft von Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121), das bis kurz
vor dem Eheschluss in Kraft stand, konnte eine ausländische Person ausgewiesen
werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
worden war (Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137
II 233).
Fehlte es an einer "Bleiberechtsperspektive", ist die Ausweisung der
ausländischen Person trotz ihrer Ehe mit einer oder einem Angehörigen des
Konventionsstaates und eines gemeinsamen Kindes auch nach der Praxis des EGMR
nicht unverhältnismässig, solange keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Urteil des EGMR Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Oktober 2008 [265/07],
§ 57; Urteil 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.4). Der Beschwerdeführer
reiste zudem erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein. Er versuchte, sich
unter Angabe falscher Personalien Zugang zum Asylrecht zu verschaffen, setzte
sich über die rechtskräftig angeordnete asylrechtliche Wegweisung hinweg und
wurde während des laufenden Asylverfahrens erstmals verurteilt. Seine
gesellschaftliche Integration beschränkt sich darauf, dass er im Kreis seiner
Kernfamilie lebt. Gemessen am eminenten öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung gewichtet das private Interesse deutlich geringer. Der Eingriff in
das Privat- und Familienleben erweist sich als notwendig im Sinne der Praxis
(E. 4.1 hievor).

6.4 Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist damit nicht zu beanstanden; sie
verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1
BV; 96 Abs. 1 AuG). Damit erübrigt sich die Prüfung des Eventualantrages, der
auf Rückweisung der Sache an die Migrationsbehörde zur Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung lautete. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erweist sich insgesamt als unbegründet, sodass sie abzuweisen
ist.

7.
Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Bundesgericht vor, die Rückkehr nach
Nigeria sei rechtswidrig und sie sei ihm unzumutbar, da das Land am Rande eines
Bürgerkriegs stehe. Er scheint damit ein Wegweisungsvollzugshindernis (Art. 83
Abs. 4 AuG) geltend machen zu wollen. Ein solches kann von jeder weggewiesenen
ausländischen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden (
BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309). Nachdem bereits das Amt für Migration auch die
Wegweisung angeordnet hat, hätte der Beschwerdeführer solche
Wegweisungsvollzugshindernisse freilich schon im kantonalen Verfahren geltend
machen müssen. Im Anschluss daran wäre vor Bundesgericht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegeben gewesen (E. 1.2 hievor). Indessen
sind vor Bundesgericht einerseits Noven nicht mehr zulässig (Art. 99 BGG) und
müsste andererseits eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte hinreichend
gerügt werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die bundesgerichtliche
Praxis verlangt, dass die Verfassungsverletzung klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird (Urteil 2C_705/2011 vom
26. April 2012 E. 1.6; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweisen). Dies hat der
Beschwerdeführer unterlassen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist
daher nicht einzutreten.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage wird
mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen. Dem obsiegenden Kanton
Luzern ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher