Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.139/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_139/2012

Urteil vom 30. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Landesschulkommission des Kantons Appenzell I.Rh., Hauptgasse 51, 9050
Appenzell,
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell.

Gegenstand
Rückforderung Ausbildungsbeiträge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung
Verwaltungsgericht,
vom 15. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I.Rh. teilte X.________ am 26.
Januar 2011 mit, das Kaufmännische Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen
habe aufgrund der interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
(FSV; 413.910) den Beitrag für seine Weiterbildung zum "Finanzfachmann FA" in
Rechnung gestellt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Appenzell
I.Rh. über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987 (416.000; nachfolgend:
Ausbildungsbeitragsgesetz) sei die Landesschulkommission gehalten, bei
studierenden Personen, die das 40. Altersjahr überschritten hätten, den
kantonalen Ausbildungsbeitrag zurückzufordern. X.________ wurde aufgefordert,
innert 30 Tagen den Betrag von Fr. 1'300.-- zu überweisen. Er wurde
gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 9bis der Verordnung über
Ausbildungsbeiträge vom 20. Juni 1994 (416.010) die Möglichkeit habe, bei der
Standeskommission einen Antrag auf Verzicht der Rückforderung des kantonalen
Ausbildungsbeitrags einzureichen.

B.
Gegen diese Verfügung reichte X.________ bei der Standeskommission des Kantons
Appenzell I.Rh. Rekurs ein und beantragte, auf die Rückforderung des Betrags
von Fr. 1'300.-- und der künftigen Semesterbeiträge sei zu verzichten. Zudem
sei ein Legislativverfahren zur Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 des
Ausbildungsbeitragsgesetzes in die Wege zu leiten und auf die Erhebung weiterer
Kosten zu verzichten. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. wies
den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, wies die
gegen den Entscheid der Standeskommission erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
15. November 2011 (Versand 3. Januar 2012) ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - und allenfalls
subsidiärer Verfassungsbeschwerde - vom 3. Februar 2012 beantragt X.________,
der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung
Verwaltungsgericht, vom 15. November 2011 sei aufzuheben.
Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Standeskommission Appenzell I.Rh. beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die
Landesschulkommission Appenzell I.Rh. verzichtet auf eine Stellungnahme. Mit
Eingabe vom 16. April 2012 hält X.________ implizit an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, so dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Gegenstand des Verfahrens bildet die
Rückforderung eines Ausbildungsbeitrags, mithin einer Finanzhilfe. Gemäss Art.
83 lit. k BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide betreffend
Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Mit dem Widerruf bzw. der
Rückforderung einer bereits ausgerichteten Subvention wird jedoch stets in die
Rechtsstellung der betroffenen Person eingegriffen. Deshalb ist nach der
Rechtsprechung die Beschwerde in solchen Fällen auch dann zulässig, wenn
ursprünglich kein Anspruch auf die Finanzhilfe bestanden hat (Urteile 2C_152/
2010 vom 24. August 2010 E. 1.1; 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Für
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt gemäss Art. 113 BGG kein Raum,
weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 133 III 545 E. 5 S. 552).

1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies
setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245).
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden sind (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
1.2.1 Die Vorinstanz hat den Entscheid der Standeskommission, an der
Rückforderung von Fr. 1'300.- festzuhalten, sowie den Nichteintretensentscheid
der Standeskommission betreffend die Rückforderung künftiger Schulgeldbeiträge
bestätigt. Auf den bereits im Verfahren vor der Standeskommission gestellten
Antrag, es sei ein Legislativverfahren zur Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 des
Ausbildungsbeitragsgesetzes einzuleiten, ist die Vorinstanz nicht eingetreten.
Auf die im vorinstanzlichen Verfahren neu gestellten Begehren um Rückerstattung
des Kursgeldes im Betrag von Fr. 3'703.20 und um Zusprechung von Schadenersatz
in der Höhe von Fr. 51'885.65 ist die Vorinstanz ebenfalls nicht eingetreten.
1.2.2 In seiner Eingabe ans Bundesgericht nimmt der Beschwerdeführer auf den
Entscheid der Vorinstanz, auf verschiedene Begehren nicht einzutreten, in
keiner Weise Bezug. Auch zum Entscheid der Vorinstanz, welcher den
Nichteintretensentscheid der Standeskommission betreffend zukünftige
Rückforderungen bestätigt, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Soweit sich
sein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids auch auf diese Punkte
beziehen sollte, ist darauf mangels rechtsgenügender Begründung nicht
einzutreten.

2.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 12 des
Ausbildungsbeitragsgesetzes (in Kraft seit 21. Juni 2004). Nach Abs. 1 dieser
Bestimmung werden Schulgelder, welche der Kanton aufgrund vertraglicher
Verpflichtungen für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung
eines Kantonseinwohners zu bezahlen hat, in der Regel vom Kanton geleistet.
Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an
einer solchen Ausbildungseinrichtung beginnen, haben gemäss Art. 12 Abs. 2 des
Ausbildungsbeitragsgesetzes dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten. Das
Nähere regelt der Grosse Rat (Art. 12 Abs. 3 des Ausbildungsbeitragsgesetzes).

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes
verletze Art. 66 BV.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 BV kann der Bund den Kantonen Beiträge an ihre
Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen
Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren; er kann die interkantonale
Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die
Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen. Er kann zudem in Ergänzung zu
den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene
Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen (Art. 66 Abs. 2 BV).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid
diese Verfassungsbestimmung verletzen soll. Es fehlt diesbezüglich an der
Substanziierung der Rüge, wie Art. 106 Abs. 2 BGG sie verlangt (vgl. E. 1.2).
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welche Individualansprüche sich aus Art.
66 BV ergeben sollen. Nach der Lehre handelt es sich bei Art. 66 Abs. 1 BV um
eine unselbständige, bei Art. 66 Abs. 2 BV um eine selbständige
Förderungskompetenz (vgl. EHRENZELLER/SAHLFELD, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 9 und 14 zu Art. 66 BV).
Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BV wurde das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im
tertiären Bildungsbereich (SR 416.0) erlassen. Dieses Gesetz statuiert die
Voraussetzungen, welche die Kantone für die Gewährung von Bundesbeiträgen zur
Stipendienfinanzierung erfüllen müssen. Es enthält keine justiziablen Ansprüche
der allenfalls stipendienberechtigten Personen. Das Stipendienwesen ist
grundsächlich Sache der Kantone (vgl. EHRENZELLER/ SAHLFELD, a.a.O., N. 6 zu
Art. 66 BV).

2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Anwendung von Art. 12 Abs. 2
des kantonalen Ausbildungsbeitragsgesetzes verletze Art. 52 ff. des
Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10).
Gemäss Art. 52 Abs. 1 BBG beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten
Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. Er
leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der
Aufgaben nach Artikel 53; die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an
Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind (Art. 52
Abs. 2 BBG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 52 ff. BBG würden es dem Kanton
Appenzell I.Rh. grundsätzlich verwehren, von einer studierenden Person Beiträge
zurückzufordern, welche der Kanton zur Förderung der Weiterbildung gestützt auf
das BBG bzw. auf die Interkantonale Fachschulvereinbarung dem Träger einer
Fachschule geleistet habe. Dieser Schluss lässt sich den vom Beschwerdeführer
zitierten Bestimmungen des BBG nicht entnehmen. In den fraglichen
Gesetzesbestimmungen ist vielmehr einzig geregelt, in welcher Weise sich der
Bund gegenüber den Kantonen und Drittanbietern von Leistungen im Rahmen der
Berufsbildung an den Kosten beteiligt. Ansprüche der Auszubildenden gegenüber
den Kantonen, beispielsweise auf Übernahme von Schulgeldern, lassen sich daraus
nicht ableiten.

2.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, Art. 12 Abs. 2 des kantonalen
Ausbildungsbeitragsgesetzes bzw. dessen Anwendung im angefochtenen Entscheid
verstosse gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung darf niemand diskriminiert werden,
namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters,
der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung. Der Beschwerdeführer sieht eine
unerlaubte Diskriminierung darin, dass Art. 12 Abs. 2 des
Ausbildungsbeitragsgesetzes die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen
lediglich von über 40-jährigen Personen vorsieht.
Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit diesem Vorbringen
auseinandergesetzt und dargelegt, dass die Ausbildung wohl ein zentrales
Anliegen auf Bundes- und Kantonsebene sei. Dennoch müssten die dem Kanton
Appenzell I.Rh. für die Bildung zur Verfügung stehenden finanziellen
Möglichkeiten insgesamt wie auch unter Beachtung anderer kantonaler Aufgaben
stets mitberücksichtigt und die Mittel gezielt eingesetzt werden. Es
rechtfertige sich somit, die budgetierten Ausbildungsbeträge im Grundsatz den
jungen Personen zu deren beruflicher Förderung zur Verfügung zu stellen, da
über 40-jährige in der Regel finanziell eher die Möglichkeit hätten, ihre
Weiterbildungskosten selber zu tragen. Die Rechtsordnung gehe vom Grundsatz
aus, dass der Einzelne - insbesondere derjenige, der vor Beginn seiner
Ausbildung berufstätig war, Einkommen erzielen und Ersparnisse anlegen konnte -
seine Ausbildung selber zu finanzieren habe, soweit sich nicht das Gemeinwesen
durch Unentgeltlichkeit des Unterrichts an den Kosten beteilige. Auch könne den
Gesetzesmaterialien zum Ausbildungsbeitragsgesetz entnommen werden, dass der
Kanton nicht bereit sei, Studiengelder für Studierende zu bezahlen, die sich
ein Zweitstudium leisten wollten. Um sich nicht in die Fragen der Notwendigkeit
einer solchen Ausbildung einzulassen, sei eine Alterslimite festgelegt worden.
Nach der Rechtsprechung ist die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 BV nicht absolut unzulässig, sondern begründet lediglich den
Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, die qualifiziert zu rechtfertigen
ist (BGE 134 I 56 E. 5.1 S. 62 mit Hinweisen). Die in Art. 12 Abs. 2 des
Ausbildungsbeitragsgesetzes festgelegte Alterslimite stellt ein sachlich
begründetes Kriterium dar, um die Kosten des Kantons im Bereich der
Berufsbildung zu begrenzen bzw. die vorhandenen finanziellen Mittel für
Erstausbildungen verwenden zu können. Von einer Diskriminierung der über
40-jährigen Personen, welche eine Weiterbildung in Angriff nehmen, kann daher
nicht gesprochen werden.

2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers,
wonach gemäss der Zielsetzung von Art. 66 BV und des BBG die staatlichen
Beiträge nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens gerade auch die
Weiterbildung der über 40-jährigen Personen fördern sollen, sind ebenso
unbehelflich wie die pauschale Bemerkung, die generelle Annahme der Vorinstanz,
die über 40-jährigen könnten sich eher eine Weiterbildung leisten, sei
willkürlich. Wie bereits ausgeführt, lassen sich aus Art. 66 BV und den Art. 52
ff. BBG keine individuellen Leistungsansprüche ableiten.

2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid vor
dem Bundesrecht, insbesondere auch vor der Bundesverfassung, standhält und
daher zu bestätigen ist. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer die
geleisteten Ausbildungsbeiträge im Betrag von Fr. 1'300.-- dem Kanton Appenzell
I.Rh. zurückzuerstatten hat. Daran vermögen die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach kaum von einer relevanten finanziellen Belastung für
den Kanton Appenzell I.Rh. gesprochen werden könne, sowie wonach die Vorlage an
der Landsgemeinde umstritten gewesen sei, nichts zu ändern.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Appenzell
I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner