Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.138/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_138/2012

Urteil vom 21. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4.
Januar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1974), tunesischer Staatsangehöriger, heiratete in seinem
Heimatland am 4. Juli 2004 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte
österreichische Staatsbürgerin Y.________ (geb. 1971). In der Folge erhielt er
eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA, die zuletzt bis am 2. September 2009
verlängert wurde. Am 23. August 2005 kam der gemeinsame Sohn A.________ zur
Welt, der in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter einbezogen wurde.
Spätestens im November 2005 zog X.________ aus der ehelichen Wohnung aus.
Bereits zuvor war es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen.
Y.________ hatte das Amt für Migration des Kantons Luzern im Februar 2005
erstmals über eine Trennung informiert.

Am 21. Juli 2009 ersuchte X.________ um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte dieses
Gesuch am 18. Januar 2011 ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben erfolglos.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 4. Januar 2012 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie
überhaupt den gesetzlichen Begründungs- wie Rügeanforderungen genügt; sie kann
ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt werden.

2.1 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht näher zur
Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ruft in der Sache jedoch Art. 8 EMRK an. Da der
minderjährige Sohn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügt, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine
Anwesenheitsbewilligung und kann sich auf Art. 8 EMRK berufen (BGE 136 II 177
E. 1.1 S. 179).

Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers (regelmässiger Kontakt zu seinem
Sohn, Erfüllen seiner Unterhaltspflichten, Bemühungen um eine Arbeitsstelle)
fallen unter das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG und sind daher unzulässig.

2.2 Der Beschwerdeführer macht einzig eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend,
was nachfolgend näher zu prüfen ist.

Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Ausländer hat gestützt auf Art. 8 EMRK
ausnahmsweise dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
wenn er sich tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht
(Urteil 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Das
Verwaltungsgericht hält zu Recht fest, dass es vorliegend gleich an mehreren
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zuerkennung eines Anwesenheitsrechts an
den nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführer fehlt: Weder in affektiver noch
in wirtschaftlicher Hinsicht besteht eine besonders enge Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn A.________. Das im Rahmen der vorsorglichen
Massnahmen im Scheidungsverfahren eingeräumte Besuchsrecht geht nicht über das
übliche Mass hinaus - und ist damit eben nicht besonders grosszügig
ausgestaltet (vgl. dazu Urteil 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.1 mit
Hinweisen). Ein regelmässiger Kontakt zu seinem Sohn ist nicht erstellt. Die
Zahlung der geschuldeten Unterhaltszahlungen hat der Beschwerdeführer weder
belegen noch beziffern können. Auch ist das Verhalten des Beschwerdeführers
nicht tadellos, da seine Zahlungsmoral zu wünschen übrig lässt und er
beträchtliche Schulden in Form von Verlustscheinen aufweist. Zudem ist der
Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren fünf Mal gebüsst worden, was trotz
nur geringfügiger Übertretungen nicht ausser Acht gelassen werden darf.
Abgesehen davon bezieht der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Sozialhilfe.
Die Verweigerung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz verstösst damit
insgesamt nicht gegen Art. 8 EMRK.

Weder aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)
noch aus Art. 50 AuG (SR 142.20) ergäbe sich vorliegend etwas anderes (vgl.
Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1). Für alles Weitere kann auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli