Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.135/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_135/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gafner,

gegen

Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3.
Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1975) reiste am 15. Dezember
1991 in die Schweiz ein und erhielt am 21. Mai 1992 die Aufenthaltsbewilligung,
um bei seinen Eltern zu verbleiben. Am 11. Dezember 2001 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der am 1. August 2002 in Mazedonien
geschlossenen Ehe mit der ebenfalls niederlassungsberechtigten Landsfrau
Y.________ (geb. 1983) gingen zwei Töchter hervor (geb. 2003 und 2006).
X.________ hat seine Schweizer Berufslehre nicht beendet, fand jedoch trotz
mehrmaligem Stellenverlust und vorübergehendem Sozialhilfebezug immer wieder
Festanstellungen. Die Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig. Gegen X.________
lagen zeitweise offene Verlustscheine in der Höhe von über CHF 45'000.-- vor.
Zwischenzeitlich hat er Massnahmen zur Schuldentilgung eingeleitet; seit Januar
2009 sind keine offenen Betreibungen mehr verzeichnet.

X.________ hat folgende Straftaten begangen:
Am 3. Mai 2002 verurteilte ihn das Bezirksamt Zofingen wegen Führens eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und grober Verkehrsregelverletzung
durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von sieben Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.--.
Am 16. März 2007 wurde X.________ vom Untersuchungsrichteramt II
Emmental-Oberaargau wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer
bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.--
verurteilt.
Am 23. Juni 2009 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau wegen
qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 100.--.

B.
Aufgrund der Delinquenz widerrief das Amt für Migration und Personenstand des
Kantons Bern mit Verfügung vom 12. März 2010 die Niederlassungsbewilligung von
X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde
bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wurde am 29. März 2011
abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diesen Entscheid am 3.
Januar 2012 insoweit auf, als X.________ die unentgeltliche Prozessführung
verweigert worden war, wies die Beschwerde im Übrigen aber ab.

C.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 3. Januar 2012 aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung nicht
zu widerrufen und ihn lediglich zu verwarnen.
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern stellt keinen Antrag.
Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, das Bundesamt für Migration
(BFM) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. Juni 2012 auf die
vorgenannten Eingaben.

D.
Am 9. Februar 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario]
und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4) und der
Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Bundesverfassungsrecht) und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Von den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG). Eine entsprechende Rüge ist
rechtsgenüglich zu substanziieren (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und verletze Art. 8 Ziff. 2
EMRK bzw. Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG.

2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem
Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG;
BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.). Dieser Widerrufsgrund gilt auch bei
Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss
in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Wenn ein Ausländer durch sein
Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat - was vorliegend unbestritten ist -,
bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Anwesenheitsbewilligung verhältnismässig
ist (vgl. Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens
des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des
Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (Urteil 2C_673/2011 vom 3. August 2012 E. 3.2). Zudem sind die
Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche
Rückschlüsse auf die Intensität dieser Beziehung zulassen (Geburt und Alter der
Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter
Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die
Nachteile, welche der Ehegatte oder die Kinder erleiden würden, müssten sie dem
Betroffenen in dessen Heimatstaat folgen (Urteile 2C_673/2011 vom 3. August
2012 E. 3.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3; 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006
E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Boultif gegen die Schweiz vom 2.
August 2001, publ. in: VPB 2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1398 f.; vgl. auch
die Urteile des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, § 57,
sowie Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, §§ 65 ff.).

Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend
stark beeinträchtigt (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1,
nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; Urteil 2C_673/
2011 vom 3. August 2012 E. 3.2).

3.
3.1
Die kantonalen Behörden haben die für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit
des Widerrufs relevanten Kriterien zutreffend dargelegt und gewürdigt. Es
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der angefochtenen
Entfernungsmassnahme.
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz dreimal straffällig geworden,
wobei die jüngste Verurteilung vom 23. Juni 2009 zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 30 Monaten die schwerste ist. Das Obergericht des Kantons
Aargau geht in seinem Urteil von einer "beträchtlichen kriminellen Energie" des
Beschwerdeführers aus, da er sich auch am eigentlichen Drogenhandel beteiligte:
Der Beschwerdeführer transportierte nicht nur 500 Gramm Heroin (= 125 Gramm
reines Heroin), sondern kaufte auch 400 Gramm Heroin (= 160 Gramm reines
Heroin), streckte dieses und verkaufte es weiter (bzw. bereitete es zum Verkauf
vor). Dass er dies als Nichtdrogenkonsument einzig aus finanziellen Gründen
getan habe, offenbare eine "verwerfliche Gesinnung". Zu Gunsten des
Beschwerdeführers wirke sich aus, dass er das Heroin bloss an eine einzige
Abnehmerin verkaufte und sich in der Drogenhierarchie auf einer unteren Ebene
befand.
3.1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht entscheidend,
dass das Obergericht des Kantons Aargau von einer massiv entlastenden
Täterkomponente ausging und daher den teilbedingten Vollzug anordnete.
Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele, woraus sich
eine gegenüber dem Strafrecht strengere Beurteilung ergibt (BGE 137 II 233 E.
5.2.2 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.3.1).
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens sowie die
ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Das
Rückfallrisiko bzw. die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist im Rahmen
der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar
mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20;
130 II 176 E. 4.2 S. 185). Aus ausländerrechtlicher Perspektive impliziert die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall -
d.h. unabhängig davon, ob die sogenannte "Reneja"-Praxis anwendbar ist - einen
sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135
II 377 E. 4.4 S. 383; Urteil 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.4). Gerade
bei Drogenhandel verfolgt das Bundesgericht - in Übereinstimmung mit der in
Europa vorherrschenden Rechtsauffassung - ausländerrechtlich eine strenge
Praxis (BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.;
Urteil des EGMR Arvelo Aponte gegen die Niederlande vom 3. November 2011, § 58;
Urteil 2C_892/2012, 2C_893/2012 vom 24. September 2012 E. 3.2). Angesichts der
von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft wird
selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen (vgl. Urteile
2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1; 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 E.
2.3.2; je mit weiteren Hinweisen).

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor
in der strafrechtlichen Probezeit befindet und sein ausländerrechtliches
Bewilligungsverfahren hängig ist, so dass ein korrektes Verhalten seinerseits
naheliegt und keine definitive Aussage über die Rückfallgefahr zulässt (Urteil
2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1; BGE 134 II 10 E. 4.3 S. 24).
Schliesslich ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
entscheidend, ob er seinen Schuldendienst in der Schweiz besser leisten kann
als in Mazedonien.

3.2 Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen.
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, er und seine Familie seien mit Mazedonien und
der dort gelebten Kultur und Tradition nicht verbunden, ferner wäre das Leben
in Mazedonien mit sozialen und beruflichen Benachteiligungen verbunden und
hätte den Verlust der sozialen Kontakte in der Schweiz zur Folge. Die
kantonalen Behörden haben diese Gesichtspunkte bereits zutreffend dargelegt und
gewürdigt. So ging die Vorinstanz davon aus, dass in sozialer und
gesellschaftlicher wie auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht von einer
fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers auszugehen sei. Der
Beschwerdeführer habe es trotz erheblicher Schwierigkeiten und wiederholter
Rückschläge (Schulden, Strafvollzug, Stellenverluste) geschafft, finanziell
wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Der Grossteil seiner Familie und
Verwandtschaft wie auch der Familie seiner Ehefrau würde seit längerer Zeit in
der Schweiz leben und seien hier niederlassungsberechtigt. Eine Ausreise nach
Mazedonien hätte den Verlust des praktisch gesamten familiären, sozialen und
beruflichen Beziehungsnetzes zur Folge.
3.2.2 Die Rückkehr nach Mazedonien trifft den Beschwerdeführer und seine
Familie zweifellos hart. Umso bedenklicher ist es, dass der Beschwerdeführer
trotz seiner familiären Verpflichtungen und kurz nach der Geburt seiner zweiten
Tochter im Drogengeschäft das "schnelle Geld" gesucht und damit seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz aufs Spiel gesetzt hat (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5c S.
133). Hinzu kommt, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Frau aus dem
(heutigen) Mazedonien stammen, einen prägenden Teil ihres Lebens dort verbracht
haben und erst im Alter von 14 bzw. 16 Jahren in die Schweiz eingereist sind.
Auch heirateten die Eheleute in Mazedonien und es gab - wenn auch selten -
Ferienaufenthalte dort. Zudem lebt die Schwester des Beschwerdeführers in
Mazedonien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz
damit zu Recht davon aus, dass er und seine Ehefrau mit den soziokulturellen
Verhältnissen der in Mazedonien lebenden Albaner vertraut sind. Was der
Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlich festgestellten "hohen Stellenwert"
der Familie vorbringt, überzeugt nicht: Sowohl zu den Eltern des
Beschwerdeführers wie auch zur Familie seiner Ehefrau besteht nach seinen
eigenen Angaben ein reger und enger Kontakt.
3.2.3 Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer und seiner Frau möglich
und auch zumutbar, sich in Mazedonien einzugliedern und dort erneut ein
Beziehungsnetz aufzubauen, wobei sie unter anderem an die Sozialkontakte aus
der Kinder- und Jugendzeit anknüpfen können. Auch den Kindern ist es zuzumuten,
ihren Eltern ins Ausland zu folgen, waren sie doch im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils fünfeinhalb- bzw. achtjährig und damit in einem
anpassungsfähigen Alter (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil 2C_260/2012 vom
28. August 2012 E. 4.2.2).
3.2.4 Dass die albanische Bevölkerungsgruppe in Mazedonien eine ethnische
Minderheit darstellt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Rückreise. Wie bei der
vom Beschwerdeführer vorgebrachten hohen Arbeitslosenrate in Mazedonien handelt
es sich dabei nicht um spezifische persönliche Umstände, die einer Ausreise
entgegenstehen würden. Zusätzlich hat die Vorinstanz diese Aspekte einlässlich
geprüft und namentlich darauf hingewiesen, dass sich die Lage für die
albanische Bevölkerung in den letzten gut zehn Jahren massgeblich verbessert
hat. Der Beschwerdeführer hat nicht substanziiert dargelegt, weshalb ihm und
seiner Familie besondere Nachteile drohen. Zu Recht hat die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass die mit der Wegweisung des
Beschwerdeführers verbundenen Härten nicht über das hinausgehen, was Betroffene
in vergleichbaren Konstellationen hinzunehmen haben. Im Übrigen werden die
Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau und der Kinder durch den angefochtenen
Entscheid nicht berührt. Sollte die Ehefrau zusammen mit den Kindern in der
Schweiz bleiben, können die familiären Kontakte durch Besuche, Briefverkehr,
Telefonate und über Internet aufrechterhalten werden (Urteil 2C_817/2011 vom
13. März 2012 E. 3.2.2). Die vom Beschwerdeführer befürchtete
Sozialhilfeabhängigkeit der allenfalls in der Schweiz verbleibenden Familie ist
nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal finanzielle Engpässe durch die
bereits heute ausgeübte Erwerbstätigkeit der Ehefrau und die fortbestehende
Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers gemildert werden können.

3.3 Auch wenn die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie
am Verbleib in der Schweiz von einigem Gewicht sind, überwiegt das erhebliche
öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme. Eine vorgängige Verwarnung
war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Daher ist die Beschwerde
abzuweisen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli