Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.133/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_133/2012

Urteil vom 18. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler, Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim
Breining,

gegen

Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen
über das Anwaltswesen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufsausübung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ beschwerte sich am 8. Dezember 2009 bei der Aufsichtsbehörde des
Kantons Schaffhausen über das Anwaltswesen über Rechtsanwalt X.________ und
machte geltend, dieser habe als sein Rechtsvertreter im Zusammenhang mit einer
zivilrechtlichen Streitigkeit u.a. die Berufsregeln verletzt.

B.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2011 verwarnte die Aufsichtsbehörde des Kantons
Schaffhausen über das Anwaltswesen X.________ im Sinn von Art. 17 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Zur Begründung hielt sie insbesondere
fest, X.________ habe dadurch, dass er A.________ auf dessen Verlangen nicht
umgehend eine detaillierte Abrechnung habe zukommen lassen, gegen die
Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA verstossen. Der begründete Entscheid wurde
X.________ und A.________ zugestellt.
Die gegen diesen Entscheid von X.________ erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am
6. Januar 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Februar 2012
stellt X.________ folgende Anträge: Die Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2012 seien aufzuheben, der
Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Anwaltswesen
vom 7. Februar 2011 und die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Verwarnung
seien aufzuheben; eventualiter sei eine formlose Ermahnung auszusprechen, und
es sei die Unrechtmässigkeit der Eröffnung der Entscheide des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2012 und der Aufsichtsbehörde des Kantons
Schaffhausen über das Anwaltswesen vom 7. Februar 2011 an den Anzeigeerstatter
festzustellen.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf eine Stellungnahme. Die
Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Anwaltswesen verweist in
ihrer Stellungnahme auf die Erwägungen der kantonalen Entscheide und macht
zusätzliche Ausführungen zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. April 2012 nimmt
X.________ zur Eingabe der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das
Anwaltswesen Stellung.
Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2012 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Anwaltsgesetz, welches neben den Berufspflichten (Art. 12 f. BGFA)
insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend regelt,
ist Teil des Bundesverwaltungsrechts. Damit unterliegt das angefochtene Urteil,
bei dem es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid handelt (vgl.
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Da keiner der
Ausschlussgründe von Art. 83 BGG Anwendung findet, ist dieses Rechtsmittel
zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1).
Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde des
Kantons Schaffhausen über das Anwaltswesen vom 7. Februar 2011 verlangt wird,
kann darauf nicht eingetreten werden. Der erstinstanzliche Entscheid ist durch
das Urteil des Obergerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als
inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht
- inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht
von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche
rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels
sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei von einer
nicht ordentlich zusammengesetzten Kammer gefällt worden und daher zufolge
Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV aufzuheben. Er verweist in diesem Zusammenhang
auf Art. 48 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 3 des Justizgesetzes vom 9. November 2009
des Kantons Schaffhausen (JG; SHR 173.200), wonach das Obergericht die
verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten in Kammern, bestehend aus drei
Personen, oder durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter beurteilt.
Er führt aus, die Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung sei im Namen eines
Einzelrichters ergangen; in der Folge habe jedoch das Obergericht den Entscheid
in Kammerbesetzung gefällt, ohne dass dem Beschwerdeführer diese veränderte
Zuständigkeit mitgeteilt worden wäre. Zudem habe in der bei
Verwaltungsgerichtsbeschwerden mit ungerader Nummer vorgesehenen Besetzung
anstelle von B.________ die ordentliche Oberrichterin C.________ mitgewirkt.
Der Beschwerdeführer habe somit nicht wissen können, in welcher Zusammensetzung
die Kammer entscheiden würde, so dass die allfällige Stellung eines
Ausstandsbegehrens vereitelt worden sei.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich in keiner Weise,
inwiefern durch die Mitwirkung der Oberrichterin C.________ die Kammer
gesetzes- bzw. verfassungswidrig besetzt gewesen sein soll. Art. 30 Abs. 1 BV
gewährt kein unmittelbares Recht auf vorgängige Mitteilung des Spruchkörpers.
Ein derartiges Recht wäre im kantonalen Prozessrecht vorzusehen; sein Bestehen
wird aber vorliegend nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
keine Ausstandsgründe vorgebracht. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires
Verfahren geltend. Er begründet dies im Wesentlichen damit, drei der vier am
Entscheid vom 7. Februar 2011 der Aufsichtsbehörde beteiligten Personen würden
dem Gericht angehören, welches den Entscheid vom 6. Januar 2012 gefällt habe.
Das Bundesgericht hat hinsichtlich einer vergleichbaren Konstellation
entschieden, die Tatsache, dass Richter den Entscheid eines Gremiums zu
überprüfen haben, an dessen Fällung Personen mitgewirkt haben, mit denen
zusammen sie in derselben Kollegialbehörde als Richter tätig sind, vermöge für
sich allein noch nicht Befangenheit zu bewirken und zum Verlust der
Unabhängigkeit zu führen (Urteil 2A.295/2003 vom 3. Juni 2004 E. 1.2). Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, das nahelegen würde, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen. Nach der konstanten Rechtsprechung des
Bundesgerichts genügt auch blosse Kollegialität der urteilenden Richter nicht,
um zum Verlust der Unabhängigkeit der Rechtsmittelinstanz zu führen. Sofern
nicht im Einzelfall zusätzliche Elemente hinzutreten, die objektiv
nachvollziehbare Zweifel an der Unbefangenheit einzelner Mitglieder der
Rechtsmittelbehörde aufkommen lassen, kann diese demnach grundsätzlich als
unabhängige Gerichtsinstanz betrachtet werden (Urteil 2C_665/2010 vom 24. Mai
2011 E. 2.1). Das Recht auf ein faires Verfahren im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV
ist demnach nicht verletzt worden.

4.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die kantonale Aufsichtsbehörde über die
Anwältinnen und Anwälte bei Verletzung des Anwaltsgesetzes die in lit. a bis e
dieser Bestimmung aufgeführten Disziplinarmassnahmen anordnen.

4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Honorar im
Mandatsverhältnis mit dem Auftraggeber A.________ nach Zeitaufwand bemessen
hat. Des Weiteren ist unbestritten, dass er in seiner Honorarrechnung vom 16.
April 2007 festhielt, er verzichte der Einfachheit halber darauf, sämtliche
Arbeitsvorgänge im Einzelnen aufzuführen, sich jedoch bereit erklärte, dem
Auftraggeber auf Wunsch eine Detailfaktura zukommen zu lassen. Sodann ist
ebenfalls unbestritten, dass der Auftraggeber am 20. April 2007 die
Honorarrechnung bezahlte und am 15. Juni 2008 erstmals eine Detaillierung
verlangte, sowie dass der Beschwerdeführer die Honorarrechnung in einer
Besprechung vom 25. August 2009 detaillierte.

4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie mit Stillschweigen bzw.
ohne jede nachvollziehbare Begründung den Inhalt der Aktennotiz vom 25. August
2009 übergehe, wonach der Anzeigeerstatter erklärt haben soll, die Sache sei
für ihn "erledigt" und derselbe habe auf eine Detaillierung verzichtet. Nachdem
die Vorinstanz in ihrem Entscheid davon ausgeht, dass die Detaillierung der
Honorarrechnung am besagten 25. August 2009 erfolgte, ist der Einwand des
Beschwerdeführers gegenstandslos.

4.3 Die Vorinstanz hat die gegen den Beschwerdeführer verhängte Sanktion
(Verwarnung) mit der Begründung geschützt, indem er der Pflicht, seine
Honorarrechnung zu detaillieren, zumindest während mehr als einem Jahr nicht
nachgekommen sei, habe er gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA
verstossen.
4.3.1 Gemäss Art. 12 lit. i BGFA klären die Anwälte ihre Klientschaft bei
Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und
informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten
Honorars. Diese Regel findet sich im Wesentlichen auch in Art. 18 Abs. 3 der
Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005 und in Ziff. 3.4 des Code de
déontologie des avocats européens vom 28. Oktober 1988 [in der Fassung vom 20.
August 2007]).
Die Vorinstanz hat festgestellt, aus der Regelung von Art. 12 lit. i BGFA
fliesse noch keine Pflicht des Anwalts, in jedem Fall von sich aus detailliert
Rechnung zu stellen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Klient jederzeit
eine detaillierte Rechnung verlangen könne und der Anwalt unter Umständen seine
Pflichten nach Art. 12 lit. i BGFA verletze, wenn er dieser Aufforderung nicht
nachkomme.
4.3.2 Den Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Auftragsrechtlich
verwirkt der Auftraggeber mit der Begleichung der Honorarforderung seine
Ansprüche auf Rechenschaftsablegung über die Geschäftsführung und auf
Ablieferung allenfalls aus dem Mandat zugekommener Sachen (vgl. dazu Art. 400
Abs. 1 OR) nicht. In Bezug auf die Frage der Detaillierung der Honorarrechnung
muss dies umso mehr gelten, als die Vorschriften des BGFA eher strenger sind
als die privatrechtlichen Vorschriften (WALTER FELLMANN, in: Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 171a zu Art. 12 BGFA). Demgemäss hat der
Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnung nicht auf die Detaillierung
derselben verzichtet. Der Auftraggeber kann auch nach erfolgter Bezahlung des
Honorars noch ein legitimes Interesse an der Detaillierung der Rechnung haben,
beispielsweise im Hinblick auf ein weiteres Mandat bei demselben Rechtsanwalt
oder zum Vergleich mit Honoraren anderer Anwälte. Indem der Beschwerdeführer
der Aufforderung des Auftraggebers nach Detaillierung der Honorarrechnung erst
nach mehr als einem Jahr nachgekommen ist, hat er gegen die Berufsregel des
Art. 12 lit. i BGFA verstossen.

4.4 Die Aussprechung einer Verwarnung, der mildesten Disziplinarstrafe nach
Art. 17 Abs. 1 BGFA, erweist sich daher als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist
diesbezüglich abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dem Antragssteller seien zu Unrecht der
angefochtene Entscheid sowie der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons
Schaffhausen über das Anwaltswesen eröffnet worden, und beantragt, es sei die
Widerrechtlichkeit der Eröffnung dieser Entscheide festzustellen.

5.1 Gemäss Art. 7a Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 20. September 1971 über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; SHR 172.200)
kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der zuständigen Behörde
verlangen, dass diese mittels einer Verfügung über Realakte die
Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Der Beschwerdeführer hatte in
Bezug auf die Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids kein derartiges
Begehren bei der Beschwerdegegnerin gestellt; auch vor der Vorinstanz stellte
er diesbezüglich keinen Antrag. Demgemäss konnte die Vorinstanz über die
Rechtmässigkeit der Eröffnung dieses Entscheids nicht befinden, so dass es vor
Bundesgericht an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Hinsichtlich des
erstinstanzlichen Entscheids ist daher auf den Antrag nicht einzutreten.

5.2 In Bezug auf den angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer im Lauf
des vorinstanzlichen Verfahrens beantragt, der (noch zu fällende) Entscheid sei
dem Anzeiger nicht zur Kenntnis zu bringen und nicht öffentlich aufzulegen. Die
Vorinstanz wies diesen Antrag im Wesentlichen ab und ordnete die schriftliche
Eröffnung des Entscheids an den Anzeiger an. Es ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids an
den Anzeiger zu Recht bejaht hat.

5.3 Nach Art. 34 Abs. 1 BGFA regeln die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 9
des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 17. Mai 2004 über das Anwaltswesen
(SHR 173.800; nachfolgend: Anwaltsgesetz/SH) richtet sich das Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anwaltsgesetzes/SH,
sinngemäss nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Betreffend die
vorliegend zu beurteilende Frage enthält das Anwaltsgesetz/SH keine Regelung.

Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Schluss, wonach der Entscheid des
Obergerichts auch dem Anzeiger zu eröffnen sei, auf Art. 47 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Ergänzend führt die Vorinstanz aus, auch Art.
7 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG; SHR 173.200) sowie Art. 31 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes würden eine Mitteilung an den Anzeiger einer
Aufsichtsbeschwerde vorsehen.
5.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anzeige nach Art. 10 des
Anwaltsgesetzes/SH keine klassische Aufsichtsanzeige darstellt. Während diese
jeweils gegen eine Behörde gerichtet ist, zielt die Anzeige nach Art. 10 des
Anwaltsgesetzes/SH auf die Einleitung eines Disziplinar- oder
Patententzugsverfahren gegen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Somit
handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige gegen eine Privatperson in einem
reglementierten Bereich.

Art. 9 des Anwaltsgesetzes/SH verweist nicht auf Art. 31 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit dem Randtitel "Aufsichtsbeschwerde",
sondern auf Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes im Abschnitt "Das
verwaltungsgerichtliche Verfahren". Diese gesetzgeberische Entscheidung ist zu
respektieren mit der Folge, dass Art. 31 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
nicht zur Anwendung kommt. Ebenfalls nicht einschlägig ist Art. 7 JG, welcher
die Aufsichtsanzeige gegen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden regelt. Es ist
daher mit der Vorinstanz auf Art. 47 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
abzustellen. Gemäss dieser Bestimmung ist der Entscheid des Obergerichts zu
begründen und den am Verfahren Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Die
Vorinstanz hat den Anzeiger als Verfahrensbeteiligten qualifiziert und ihm den
begründeten Entscheid eröffnet.
5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung der Vorinstanz als willkürlich
und rechtsungleich. Zudem werde mit der Eröffnung des Entscheids auch Art. 17
BGFA verletzt, da der Anzeigeerstatter nicht am Verfahren nach BGFA beteiligt
sei.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Entscheideröffnung eine
Verletzung von Art. 17 BGFA rügt, kann ihm nicht gefolgt werden, enthält doch
diese Bestimmung keinerlei verfahrensrechtliche Regelungen, sondern liegt die
Regelung des Verfahrens, wie bereits erwähnt, in der Kompetenz der Kantone.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern eine Rechtsungleichheit
vorliegen sollte. Zu prüfen bleibt damit, ob die von der Vorinstanz
vorgenommene Auslegung von Art. 47 Abs. 1 VRG als willkürlich zu bezeichnen
ist.
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 133 I 149 E.
3.1 S. 153; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).

Im vorliegenden Fall erscheint es nicht willkürlich im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Vorinstanz den Anzeiger unter den
Begriff "die am Verfahren Beteiligten" subsumiert hat. Im Gegensatz zu dem, was
der Beschwerdeführer vorbringt, hat der Anzeiger dadurch auch nicht die Rechte
(und Pflichten) einer Partei. Dies ergibt sich schon daraus, dass das
Verwaltungsrechtspflegegesetz im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen
Gehörs und mit der Kostenauflage den Begriff "Parteien" verwendet (vgl. Art. 46
und Art. 48 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass nach Art. 30 Abs. 3 BV
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich sind, wobei das Gesetz
Ausnahmen vorsehen kann. Grundsätzlich wird diesem Anspruch Genüge getan, wenn
das Urteil bzw. der ausgefällte Entscheid bei einer der Öffentlichkeit
zugänglichen Kanzlei aufgelegt wird, wo jedermann, der ein berechtigtes
Interesse glaubhaft machen kann, den vollständigen Text einsehen oder sich
gegen eine allfällige Gebühr eine Kopie erstellen lassen kann. Ein
weitergehender Anspruch, insbesondere auf Zustellung einer Kopie besteht nicht
(vgl. Urteil 6B_508/2007 vom 18. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen). Gehen jedoch
die kantonalen Behörden, wie im vorliegenden Fall, über die Erfüllung dieser
grundsätzlichen Ansprüche hinaus und stellen einem Anzeiger, dessen
berechtigtes Interesse zum vorneherein vermutet werden darf, gestützt auf eine
anwendbare Verfahrensbestimmung eine Kopie zu, so ist auf jeden Fall nicht
ersichtlich, inwiefern dies als willkürlich qualifiziert werden könnte. Auch
der Beschwerdeführer vermag dies nicht aufzuzeigen, weshalb sich die Rüge als
unbegründet erweist.
Es ist somit festzustellen, dass die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids
an den Anzeiger vor dem Willkürverbot standhält. Der Beschwerdeführer macht
keine Verletzung kantonaler verfassungsrechtlicher Bestimmungen geltend, so
dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner